Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

810. Wasserbau und Deichgenossenschaften. 91 
denen Deichbände als solcher unter einander findet nicht statt. Wird einem Deichbande 
die Deichlast zu drückend, so ist der Staat demselben zu einer Beihülfe verpflichtet. Bei 
Nothständen in Folge besorgter oder erfolgter Deichbrüche tritt eine Nothhülfe ein, zu 
welcher alle im Deichbande und der Nachbarschaft wohnenden zur Arbeit tüchtigen Männer 
verpflichtet sind. 
Die Organisation der einzelnen Deichbände ist derjenigen der politischen Gemeinden 
nachgebildet. Die Genossen wählen einen Ausschuß, dieser Abgeordnete zum Vorstande, 
an dem staatliche Verwaltungsbeamte theilnehmen. Die unmittelbare Aufsicht über die 
Deiche führen vom Deichbandsvorstand und Ausschuß gewählte Deichgeschworene. Die 
obere Leitung und Aufsicht übt der Staat auf seine Kosten. 
Streitigkeiten und Zweifel über Rechte und Verbindlichkeiten der Genossenschaften 
unter einander oder mit einzelnen Genossen, sowie der letzteren als solcher, werden aus— 
schließlich von den Deichbehörden, in letzter Instanz vom Staatsministerium, nach dem in 
die Deichordnung von 1855 aufgenommenen Deich- und Siel-Recht, aushülfsweise nach 
den Grundsätzen des allgemeinen in Oldenburg geltenden Rechts entschieden. — Die frühere 
Verpflichtung jedes Genossen, die erforderliche Erde oder den erforderlichen Grund und 
Boden zur Instandsetzung der Deiche abzutreten, ist geblieben, aber ihre Unentgeltlichkeit 
ist aufgehoben. Alle Enteignungen finden nur gegen Entschädigung statt, können jedoch in 
Fällen gemeiner Noth oder dringender Gefahr ohne vorheriges Enteignungs-Erkenntniß 
durchgeführt werden.
	        
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