810. Wasserbau und Deichgenossenschaften. 91
denen Deichbände als solcher unter einander findet nicht statt. Wird einem Deichbande
die Deichlast zu drückend, so ist der Staat demselben zu einer Beihülfe verpflichtet. Bei
Nothständen in Folge besorgter oder erfolgter Deichbrüche tritt eine Nothhülfe ein, zu
welcher alle im Deichbande und der Nachbarschaft wohnenden zur Arbeit tüchtigen Männer
verpflichtet sind.
Die Organisation der einzelnen Deichbände ist derjenigen der politischen Gemeinden
nachgebildet. Die Genossen wählen einen Ausschuß, dieser Abgeordnete zum Vorstande,
an dem staatliche Verwaltungsbeamte theilnehmen. Die unmittelbare Aufsicht über die
Deiche führen vom Deichbandsvorstand und Ausschuß gewählte Deichgeschworene. Die
obere Leitung und Aufsicht übt der Staat auf seine Kosten.
Streitigkeiten und Zweifel über Rechte und Verbindlichkeiten der Genossenschaften
unter einander oder mit einzelnen Genossen, sowie der letzteren als solcher, werden aus—
schließlich von den Deichbehörden, in letzter Instanz vom Staatsministerium, nach dem in
die Deichordnung von 1855 aufgenommenen Deich- und Siel-Recht, aushülfsweise nach
den Grundsätzen des allgemeinen in Oldenburg geltenden Rechts entschieden. — Die frühere
Verpflichtung jedes Genossen, die erforderliche Erde oder den erforderlichen Grund und
Boden zur Instandsetzung der Deiche abzutreten, ist geblieben, aber ihre Unentgeltlichkeit
ist aufgehoben. Alle Enteignungen finden nur gegen Entschädigung statt, können jedoch in
Fällen gemeiner Noth oder dringender Gefahr ohne vorheriges Enteignungs-Erkenntniß
durchgeführt werden.