Erster Abschnitt.
Einleitung.
Abkürzungen.
N.L.O. = Neue Landschafts-Ordnung vom 12. Oktober 1832. (Das Landesgrundgesetz.)
R. St. R. — Staatsrecht des Deutschen Reiches.
L.V. — Landes-Versammlung, (die Versammlung der Abgeordneten des Landes.)
G. v. X. No. X — Gesetz vom X. No. X der Braunschw. Gesetz und Verordnungs-Sammlung.
St. O. — Städteordnung.
L. G. O. — Landgemeindeordnung.
K. O. — Kreisordnung.
Litteratur.
Von einer Litteraturangabe muß abgesehen werden, da das braunschweigische Staats-
recht seit dem Bestehen der mit der N. L.O. dem Lande gegebenen, noch jetzt geltenden neuen Ver-
fassung weder ganz noch theilweise bearbeitet worden ist.
§ 1. Geschichtliches. Das Herzogthum Braunschweig, eine Erbmonarchie
deren jetzige Gebiets-Gestaltung, hervorgegangen aus den häufigen Theilungen der welfischen
Lande, seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts im wesentlichen unverändert besteht,
gehört zu den deutschen Staaten, in denen die alte landständische Verfassung bis zur Neu-
zeit in anerkannter Wirksamkeit bestanden und zugleich die Grundlage geboten hat, auf
welcher sich, den Anschauungen und Forderungen der Gegenwart gemäß, der Wandel in
den staatsrechtlichen Verhältnissen des Herzogthums verfassungsmäßig vollzog.
Nach der Zeit der französischen Fremdherrschaft berief während der Minderjährigkeit des
Herzogs Carl die vormundschaftliche Regierung, fußend auf dem Bestande jener Einrichtungen,
durch Verordnung vom 6. Sept. 1819 No. 10, die beiden damals noch getrennten Landschaften
des Herzogthums Braunschweig-Wolfenbüttel und des Fürstenthums Blankenburg, jene zu einem
„offenen Landtage“ in Braunschweig, diese zu einer „allgemeinen Versammlung der Stände“ eben-
daselbst. Das Resultat der Verhandlungen war die „erneuerte Landschaftsordnung“ vom 25. April
1820 No. 18. Dieselbe verband die Stände der beiden Gebietstheile zu einer Landschaft, be-
stehend „aus zwei einander an Rechten und Ansehn völlig gleichen Sectionen“, deren eine aus der
Ritterschaft und der Hälfte der bisherigen Prälaten-Curie zusammengesetzt war, während in der
anderen die zweite Hälfte der Prälaten-Curie, die Abgeordneten der Städte und ein neues Ele-
ment, Deputirte der in Stadt und Laud ansäßigen Schrift= und Freisaßen, sich vereinigten. Aus
anderen neuen Bestimmungen ist hervorzuheben, daß „alle drei Jahre regelmäßig ein Landtag
gehalten werden“ sollte.
Letztere Anordnung wurde, nachdem der in seiner neuen Organisation weiter tagende Land-
tag am 12. August 1823 geschlossen war, zunächst nicht erfüllt. Herzog Carl, der am 30. Okt. 1823
die Regierung selbst übernahm, bestritt die Gültigkeit der unter einer vormundschaftlichen Regierung
vereinbarten Landschaftsordnung und berief trotz vielfacher Vorstellungen der Ausschüsse die Land-
stände nicht. Erst nach der Entfernung des Herzogs Carl, der bei einem Aufstande das Land ver-
ließ, wurden die früher von diesem und von den Ständen bei der Bundesversammlung in Frank-
furt angebrachten Beschwerden durch Bundesbeschluß vom 4. November 1830, welcher die L.O. von
1820 als zu Recht bestehend anerkannte, erledigt. Trotz der seiner Durchführung bereiteten Schwie-
rigkeiten und einer nur kurzen Gültigkeitsdauer ist jenes Verfassungsgesetz von 1820 für die Ent-