8 5. Die Staatsbehörden und ihre Functionen. 111
fordernisses ihrer die Vollziehbarkeit landesfürstlicher Verfügungen und die eigene Ver—
antwortlichkeit bewirkenden Contrasignatur bei den Willensäußerungen des Landesfürsten.
2) Dem Landesfürsten steht als berathendes Organ, (als ein Staatsrath) bei
Gesetzentwürfen, ferner bei den durch Gesetz oder, im einzelnen Falle, durch den Landes—
fürsten überwiesenen wichtigeren „Landesangelegenheiten“ zur Verfügung die Ministerial—
Commission, nach den Verwaltungszweigen getheilt in Sectionen, besetzt mit ordent—
lichen und außerordentlichen, (nur auf specielle Berufung an Berathungen Theil nehmenden)
Mitgliedern, welche als solche theils, wie z. B. die Minister, vermöge ihres Staatsamtes
fungiren, theils alljähtlich vom Landesfürsten bestimmt werden. Die Berathungsgegen—
stände werden, je nach ihrem Inhalte, vom „Gesammt-Collegium“ oder von einzelnen
Sectionen erledigt. — Während nach der N.L.O. eine Section der M.C. in Competenz-
conflicten entschied, ist später ein ständiger
3) Gerichtshof zur Entscheidung von (positiven) Competenzstrei-
tigkeiten organisirt, bestehend jetzt, (G. v. 1. April 1879 N. 16 zu § 17 des D.
G. V. G.) aus dem Präsidenten und 2 Räthen des Oberlandesgerichts und 2 höheren
Verwaltungsbeamten. Das Gesetz ordnet das Verfahren und bestimmt insbesondere auch
die zur Erhebung des Competenz-Conflictes befugten Organe.
4) Behuf der Rechtspflege sind durch das zum D. G.V.G. erlassene Landes-
Ausführungs-Gesetz vom 1. April 1879 N. 11 errichtet 24 Amtsgerichte, 2 Landgerichte,
1 Oberlandesgericht (mit den erforderlichen Beamten der Staatsanwaltschaft), bei welchen
die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit nach der Reichsgesetzgebung geübt wird. Den
Amtsgerichten sind, wo nicht anderweit specielle Bestimmungen getroffen, sämmtliche Ge-
schäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit (insbes. auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, das
Grundbuchwesen, Vormundschafts= und Curatel-Sachen), unter Ordnung eines Beschwerde-
weges an die oberen Gerichte übertragen. — Für die Justiz-Verwaltung einschließ-
lich der Aufsicht über die Rechtspflege ist die zuständige Stelle das Justizdepartement des
Staats-Ministeriums, welchem als Organe dienen die Vorstände der Gerichte und der
Staatsanwaltschaften.
Wegen der Notare, als der „neben den Gerichten mit der Beurkundung von Rechtsge-
schäften beauftragten öffentlichen Beamten,“ siehe Notariatsordnung v. 19. März 1850 No. 18,
G. v. 22. Dec. 1870 No. 113 8§ 26 ff. u. v. 11. Juli 1879 No. 40, §§ 15 ff.
Als Verwaltungsgerichtshöfe mit speciellen Aufgaben sind vom Staate eingesetzt, a. in
Ausführung des § 21 der R.G.O. für jeden Kreis eine in erster Instanz entscheidende colle-
giale Gewerbebehörde, bestehend aus den beiden ersten Beamten der betr. Kreisdirection und
außerdem im Kreise Br. dem Polizeidirector das., in den übrigen Kreisen dem Vorsteher des Stadt-
magistrats der betr. Kreishauptstadt, (Berufung an das Departement des Innern des Staatsministe-
riums), b. im Anschluß an das Unterstützungs-Wohnsitz-Gesetz für das ganze Land die Deputation
für Heimathsachen, zusammengesetzt aus dem Kreisdirector zu Braunschweig, einem aus der
Zahl der Richter zu ernennenden Beamten und drei vom Ausschuß der L. V. zu wählenden Mit-
gliedern. (Berufung an das Bundesamt für Heimathwesen.)
5) Für die eigentliche Landesverwaltung, insbes. die Landespolizei, und zugleich für
die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung bestehen unter dem Staatsministerium in den
6 Kreisen 6 Kreis directionen, jede besetzt mit einem allein entscheidenden Kreis-
director und einem zur Vetretung berechtigten Hülfsbeamten, abgesehen vom sonst erfor-
derlichen Personal. Besondere Verhältnisse bestehen bezüglich der Stadt Braunschweig, in
welcher die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung direct vom Staatsministerium, die
Landesverwaltung, soweit nicht in besonderen Gesetzen Anderes bestimmt worden, von
6) der Polizeidirection, einer Staatsbehörde, besetzt mit einem entschei-
denden Beamten geübt wird. Der Polizeidirection steht auch die Handhabung der Orts-
polizei, jedoch unter einer im Gesetze bestimmten Mitwirkung der städtischen Organc, zu.
7) Für die Finanzverwaltung bestehen 4 Behörden, besetzt mit im Ganzen
2 Directoren und den erforderlichen Räthen, collegialisch organisirt, jedoch so, daß Theile