8 6. Die Staatsdiener. 113
Zu A: Der Landesfürst!) verleiht die Staatsämter, und zwar nach Anhörung des
Gutachtens des Staatsministeriums, (sofern es sich nicht um einen Minister selbst handelt),
vermittelst Patents, durch dessen Behändigung und (nach Ablauf von 8 Tagen in
Ermangelung ablehnender Erklärung als geschehen angenommene) Annahme „der
Dienstverband geschlossen wird.“ Die Angestellten erwerben das Recht auf
den Bezug der mit dem Amte verbundenen Normalgehalte, welche „durch Gesetz
bestimmt werden sollen 2)J0. Pflichten allgemeiner Natur sind nach dem St. D. G.
Wahrung der Standesehre, Gewissenhaftigkeit, Treue, Fleiß in den Amtsgeschäften, Amts-
verschwiegenheit. Das St.D.G. macht ferner die Beamten für ihre Geschäftsführung,
insbesondere deren Gesetzmäßigkeit verantworlich, verpflichtet Beamten und Be-
hörden zum Gehorsam gegen die „Verfügungen der ihnen vorgesetzten Behörden, welche
diese innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit in der vorge-
schriebenen Form erlassen“, und ordnet den Weg, welcher bei Zweifeln an der
Competenz der oberen Behörden bezüglich einer Verfügung von der unteren Behörde ein-
zuschlagen, um die eigene Verantwortlichkeit ev. auszuschließen. — Staatsbeamte dürfen
ohne Genehmigung des Staatsministeriums nicht Mitglieder der Organe von auf Erwerb
gerichteten Actiengesellschaften, von Commanditgesellschaften auf Actien oder Bergwerksge-
sellschaften sein, auch nicht in Comites zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. Die
Genehmigung ist, wenn die Mitgliedschaft mit irgend einem Vermögensvortheil verbunden,
zu versagen. — „Jeder Staatsbeamte kann auf eine andere seinem Range entsprechende
Stelle versetzt werden“, ein Richter jedoch gegen seinen Willen zu keinem anderen, als
einem Richteramtes). — „Das Oberaussichtsrecht über sämmtliche Beamte steht der
Landesregierung zu“. Das St. D.G. unterscheidet Zwangsmittel, welche jede Ober-
behörde gegen die ihr untergeordneten Behörden anwenden kann, um sie zur Ausführung
amtlicher Weisungen anzuhalten, und Strafen für Verletzungen von Dienstpflichten, (hier
abgesehen von dem eigentlichen strafrechtlichen Gebiete). Es sind zu unterscheiden 1) Ord-
nungsstrafen (Zurechtweisungen, Geldstrafen), welche der Vorgesetzte in einer Behörde
gegen deren Beamten wegen „Dienstwidrigkeiten“ u. s. w. verhängen kann, 2) Disci-=
plinarstrafen, (schriftlicher Verweis, Verweis vor versammeltem Collegium, Androhung
der Entlassung), welche wegen gröberer, in einer zugleich nach dem R. Str. G. strafbaren
Handlung liegender oder auch selbständig dastehender Verletzung allgemeiner oder beson-
derer Amtspflichten, (das St.D. G. specificirt die Fälle solcher Pflichtverletzungen), von
den im St.D.G. und anderen Gesetzen geordneten Disciplinarbehörden zu erkennen sind.
(Wegen der Disciplinarstrafe der Entlassung siehe das Weitere unten!) Suspension
eines Beamten kann unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen eintreten in Folge admini-
strativer Anordnung, bezw. Nichterspruchs, im letzten Falle mit Innehaltung von mindestens ⅛
des Gehalts. — Der Dienstverband wird aufgelöst 1) durch Verabschiedung, welche der Be-
amte jederzeit verlangen, die Landesregierung umgekehrt jederzeit „wenn sie es zum Besten
des Dienstes erforderlich hält“, verfügen kann, letzteres so, daß der Beamte in den ersten
3 Jahren keinen Anspruch auf Pension u. s. w. hat, während ihm, nachdem er mit Ab-
lauf der 3 Jahre auf Antrag im Amte bestätigt worden, ein besonders geregelter
1) Das nach § 104 der N.L.O. der L.V. zustehende Präsentationsrecht bezüglich zweier Richter-
stellen ist mit dem Inkrafttreten des D.G.V.G. fortgefallen.
2) Letzterer Bestimmung ist, wenn auch noch nicht bei allen Beamten, genügt, und zwar zur
Zeit durch die mit L.Abschieden (v. 12. Juni 1874 Nr. 31, 4./10. Septbr. 1876 Nr. 86, 5./10. Juni
1880 Nr. 16) publicirten sog. Etats der Normalgehalte der Beamten. Theile des Gehaltes bilden
die in neuerer Zeit eingeführten Wohnungsgeldzuschüsse. L.A. v. 12. Juni 1874, Art. 14.
# 3) Die Einführung der Grundsätze des § 8 des D. G.V.G. bezüglich der Versetzung von
Richtern an eine andere Stelle oder in den Ruhestand soll in einer Revision des St.D.G. erfolgen,
welche für nächsten Landtag in Aussicht genommen. Prot. und Bericht des 17. ordentlichen
Landtages.
Handbuch des Oessentlichen Rechs. III. 2.1. 8