Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8 6. Die Staatsdiener. 113 
Zu A: Der Landesfürst!) verleiht die Staatsämter, und zwar nach Anhörung des 
Gutachtens des Staatsministeriums, (sofern es sich nicht um einen Minister selbst handelt), 
vermittelst Patents, durch dessen Behändigung und (nach Ablauf von 8 Tagen in 
Ermangelung ablehnender Erklärung als geschehen angenommene) Annahme „der 
Dienstverband geschlossen wird.“ Die Angestellten erwerben das Recht auf 
den Bezug der mit dem Amte verbundenen Normalgehalte, welche „durch Gesetz 
bestimmt werden sollen 2)J0. Pflichten allgemeiner Natur sind nach dem St. D. G. 
Wahrung der Standesehre, Gewissenhaftigkeit, Treue, Fleiß in den Amtsgeschäften, Amts- 
verschwiegenheit. Das St.D.G. macht ferner die Beamten für ihre Geschäftsführung, 
insbesondere deren Gesetzmäßigkeit verantworlich, verpflichtet Beamten und Be- 
hörden zum Gehorsam gegen die „Verfügungen der ihnen vorgesetzten Behörden, welche 
diese innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit in der vorge- 
schriebenen Form erlassen“, und ordnet den Weg, welcher bei Zweifeln an der 
Competenz der oberen Behörden bezüglich einer Verfügung von der unteren Behörde ein- 
zuschlagen, um die eigene Verantwortlichkeit ev. auszuschließen. — Staatsbeamte dürfen 
ohne Genehmigung des Staatsministeriums nicht Mitglieder der Organe von auf Erwerb 
gerichteten Actiengesellschaften, von Commanditgesellschaften auf Actien oder Bergwerksge- 
sellschaften sein, auch nicht in Comites zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. Die 
Genehmigung ist, wenn die Mitgliedschaft mit irgend einem Vermögensvortheil verbunden, 
zu versagen. — „Jeder Staatsbeamte kann auf eine andere seinem Range entsprechende 
Stelle versetzt werden“, ein Richter jedoch gegen seinen Willen zu keinem anderen, als 
einem Richteramtes). — „Das Oberaussichtsrecht über sämmtliche Beamte steht der 
Landesregierung zu“. Das St. D.G. unterscheidet Zwangsmittel, welche jede Ober- 
behörde gegen die ihr untergeordneten Behörden anwenden kann, um sie zur Ausführung 
amtlicher Weisungen anzuhalten, und Strafen für Verletzungen von Dienstpflichten, (hier 
abgesehen von dem eigentlichen strafrechtlichen Gebiete). Es sind zu unterscheiden 1) Ord- 
nungsstrafen (Zurechtweisungen, Geldstrafen), welche der Vorgesetzte in einer Behörde 
gegen deren Beamten wegen „Dienstwidrigkeiten“ u. s. w. verhängen kann, 2) Disci-= 
plinarstrafen, (schriftlicher Verweis, Verweis vor versammeltem Collegium, Androhung 
der Entlassung), welche wegen gröberer, in einer zugleich nach dem R. Str. G. strafbaren 
Handlung liegender oder auch selbständig dastehender Verletzung allgemeiner oder beson- 
derer Amtspflichten, (das St.D. G. specificirt die Fälle solcher Pflichtverletzungen), von 
den im St.D.G. und anderen Gesetzen geordneten Disciplinarbehörden zu erkennen sind. 
(Wegen der Disciplinarstrafe der Entlassung siehe das Weitere unten!) Suspension 
eines Beamten kann unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen eintreten in Folge admini- 
strativer Anordnung, bezw. Nichterspruchs, im letzten Falle mit Innehaltung von mindestens ⅛ 
des Gehalts. — Der Dienstverband wird aufgelöst 1) durch Verabschiedung, welche der Be- 
amte jederzeit verlangen, die Landesregierung umgekehrt jederzeit „wenn sie es zum Besten 
des Dienstes erforderlich hält“, verfügen kann, letzteres so, daß der Beamte in den ersten 
3 Jahren keinen Anspruch auf Pension u. s. w. hat, während ihm, nachdem er mit Ab- 
lauf der 3 Jahre auf Antrag im Amte bestätigt worden, ein besonders geregelter 
1) Das nach § 104 der N.L.O. der L.V. zustehende Präsentationsrecht bezüglich zweier Richter- 
stellen ist mit dem Inkrafttreten des D.G.V.G. fortgefallen. 
2) Letzterer Bestimmung ist, wenn auch noch nicht bei allen Beamten, genügt, und zwar zur 
Zeit durch die mit L.Abschieden (v. 12. Juni 1874 Nr. 31, 4./10. Septbr. 1876 Nr. 86, 5./10. Juni 
1880 Nr. 16) publicirten sog. Etats der Normalgehalte der Beamten. Theile des Gehaltes bilden 
die in neuerer Zeit eingeführten Wohnungsgeldzuschüsse. L.A. v. 12. Juni 1874, Art. 14. 
# 3) Die Einführung der Grundsätze des § 8 des D. G.V.G. bezüglich der Versetzung von 
Richtern an eine andere Stelle oder in den Ruhestand soll in einer Revision des St.D.G. erfolgen, 
welche für nächsten Landtag in Aussicht genommen. Prot. und Bericht des 17. ordentlichen 
Landtages. 
Handbuch des Oessentlichen Rechs. III. 2.1. 8
	        
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