Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

114 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. § 7. 
Ruhegehalts-Anspruch zusteht, 2) durch Versetzung in den Ruhestand, (mit einer 
Pension von ½ des Gehalts in den ersten 5 Dienstjahren, vom Datum des 1. Pa- 
tents an gerechnet, vom 5. Dienstjahre ab jährlich um 1½/8 / bis zum vollen Gehalte 
steigend), und zwar a) auf Verlangen des Beamten, wenn dieser 50 Jahre im Dienst ist oder 
das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat oder wegen körperlicher oder geistiger Schwäche den Dienst 
nicht zu versehen vermag, b) nach Anordnung der Regierung, wenn einer jener Gründe vor- 
liegt, oder die Dienste des Beamten wegen veränderter Staatseinrichtungen oder bleibender 
Minderung der Geschäfte nicht mehr erforderlich sind ), 3) durch die Disciplinarstrafeder Ent- 
lassung, welche wegen der schwersten im Gesetz einzeln aufgezählten Fälle der oben im 
allgemeinen characterisirten Disciplinarvergehen, jedoch nur durch richterliches Er- 
kenntniß im ordentlichen Verfahren nach der R.C. Pr. O. auf eine vom Ministerium 
anzuordnende Klage des Oberstaatsanwalts erkannt werden kann und Verlust von Titel 
und Rang, desgl. des Normalgehaltes bis auf ½ nach sich zieht, 4) durch den im ordent- 
lichen Strafverfahren in Folge einer Verurtheilung eintretenden Amtsverlust, wobei der 
ganze Gehalt fortfällt. „Gegen Beamte wird sowohl wegen gemeiner Uebertretungen Vergehen 
oder Verbrechen, als auch wegen Vergehen und Verbrechen im Amte von Amtswegen verfahren“. 
1) die Beamten 2. Classe (die sog. „unteren Officianten"), erhalten durch 
Reskript des Staatsministeriums ihre Anstellung, welche 5 Jahre widerruflich ist und 
überhaupt auf Kündigung erfolgen kann. Es finden auf die Beamten 2. Classe die unter 
mitgetheilten Bestimmungen, betr. Strafen, Pensionirung, Entlassung, mit gewissen 
Modificationen, nach welchen insbesondere Entlassung nicht durch Richterspruch, son- 
dern von der Landesregierung verfügt wird und allen Anspruch auf Pension oder Gehalt 
aufhebt, Anwendung. 
§ 7. Die communalen Verbände. I. Einleitung. Im Herzogthum bestehen (Stadt- 
und Land-) Gemeinden und Kreis-Communalverbände. Nur hinsichtlich jener 
enthält die N. L.O. in den §§8 41—55 (§ 56 aufgehoben) unter der Verheißung des Er- 
lasses von Gemeindeordnungen leitende Gesichtspunkte, deren Feststellung die Anschauung 
beherrscht, daß in den Gemeinden die organischen Glieder des ganzen Staates gegeben, 
daß sie als solche und als Selbstverwaltung übende Korporationen zu erhalten und fort- 
zubilden seien. Jene Verheißung ist erfüllt. Es bestehen zur Zeit in Kraft die St.O. 
vom 19. März 1850 Nr. 23 und die L.G. O. vom gleichen Datum Nr. 24. Den 
beiden Gemeindeordnungen schließt sich diese Darstellung an?). 
Die Kreiscommunalverbände sind begründet durch die Kreisordnung 
vom 5. Juni 1871 Nr. 35. Ihre vermögensrechtliche Grundlage bilden die Kreisfonds, 
welchen die rechtliche Gestaltung durch das Gesetz vom 5. Juni 1871 Nr. 36 gegeben ist. 
a. Anknüpfend an die frühere Staatsverwaltungseintheilung der Kreise in Aemter, welche 
am 1. Juli 1850 mit völliger Durchführung der Trennung von Justiz und Verwaltung fortfiel, 
— (die Eintheilung in Amtsbezirke hat noch in sofern ihre Bedeutung, als diese Bezirke jetzt 
die Bezirke der Amts gerichte sind und außerdem in verschiedenen, öffentlich rechtlichen Ver- 
hältnissen, z. B. in der Eintheilung des Staatsgebiets in Wahlbezirke behuf der Landtagswahlen 
eine Rolle spielen :) — organisirte die an demselben Tage in Kraft tretende L.G.O. für die Land- 
gemeinden jedes Amtsbezirks, indem sie dieselben unter Ausschluß der Städte zu öffentlichrechtlichen 
Corporationen zusammenfaßte, communale Organe, die Amtsräthe, bestehend aus 5—15 
Seitens der Gemeinderäthe zu wählenden Mitgliedern, „berufen, die Gesammtinteressen der Ge- 
meinden des Amts wahrzunehmen“, auch ermächtigt, gemeinnützige Einrichtungen zu beschließen 
1) Die Frage, ob einer der Fälle vorliege, ist „lediglich administrativer Natur“. Doch 
werden vor Entscheinung über dieselben durch den Landesfürsten die Gutachten der in Frage 
kommenden Behörden (ev. auch des Staatsministeriums) und der Ministerial-Commission eingeholt. 
Die betr. Section der Ministerial-Commission soll auch mit ihrem Gutachten bei Verabschie- 
dungen wider Willen gehört werden. 
2) Abänderungen der St.O. und der L.G.O.: v. 27. April 1864 Nr. 23, 2. Juli 1864 Nr. 
32, 6. Aug. 1867 Nr. 63, 26. Januar 1870 Nr. 14, 22. Decbr. 1870 Nr. 113, 31. Decbr. 1870 
Nr. 131, 5. Juni 1871 Nr. 40, 30. März 1873 Nr. 15, 15. April 1874 Nr. 15, 10. Mai 1876 
Nr. 42, 14. Juli 1879 Nr. 42, 11. Febr. 1880 Nr. 4, außerdem die Kreisordnung.
	        
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