Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Literatur. 
Eine Geſammtdarſtellung des Mecklenburgiſchen Staatsrechtes, welche jedoch in vieler Hinſicht 
veraltet und überdies nicht immer zuverläſſig iſt, giebt Hagemeiſter, Verſuch einer Einleitung 
in das Mecklenburgische Staatsrecht, 1793. 
Eine Fülle schätzbaren Materiales findet sich in Böhlau, Mecklenburgisches Landrecht I. 
II. III. 1, Weimar 1871—1880, einem Werke, welches in überaus gründlicher Weise nicht nur die 
privatrechtlichen Verhältnisse des Mecklenburgischen Partikularrechts behandelt, sondern auch bei der 
dem ständischen Staate eigenthümlichen Verquickung staatsrechtlicher und privatrechtlicher Verhält¬ 
nisse vielfach genöthigt ist, rein staatsrechtliche Materien in den Kreis der Behandlung zu ziehen. 
Dieses Werk sowohl, wie eine Abhandlung desselben Verfassers: Fiscus, landesherrliches= und 
Landes=Vermögen im Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin, 1877, sind im Folgenden umfassend 
benutzt worden. Im Uebrigen ist die Literatur bei den einzelnen Abschnitten angegeben. 
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