Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

122 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 88. 
wesentlichen wie Stadtverordnete bezw. Gemeinderathsmitglieder zu wählenden Wahlmännern. 
Die so gebildeten Wahlkörper wählen in den städtischen Wahlbezirken die Abgenordneten selbst, 
in den ländlichen dagegen nochmals Wahlmänner und diese erst die Abgeordneten. Die 
Wahlen aller Abgeordneten erfolgen nach absoluter Majorität der Erschienenen (mindestens 
die Hälfte der Wahlberechtigten muß da sein, sonst neuer Termin, wobei die unentschuldigt 
Ausgebliebenen die Kosten des 1. Termins zu tragen haben), und zwar öffentlich zu Proto- 
koll. — Wegen der den Eigenthümlichkeiten der Organisation und der Wahl der Landes- 
vertretung entsprechenden zahlreichen Detailbestimmungen ist auf die Gesetze zu verweisen. 
II. Geschäftsordnung. Die Grundlagen der Geschäftsordnung befinden sich in den 
§§ 128—151 der N.L.O., die auf den Grundlagen aufgebauten Einzelbestimmungen 
in der eigentlichen „Geschäftsordnung“, welche nicht einseitig von der L.V. festgestellt, 
sondern „zwischen dem Landesfürsten und der L.V." vereinbart wird, also Gesetz ist ½). 
Aus jenen Grundlagen wird hier das Wichtigste mitgetheilt. 
Die alle 3 Jahre zu berufenden ordentlichen Landtage sollen in der Regel im 
November (vor dem mit 1. Januar eintretenden Beginne der betr. 3jährigen Finanz-Periode) 
zusammentreten. Dem Landesfürsten steht jederzeit Berufung außerordentlicher Landtage frei. 
— Berufung, Vertagung (so jedoch, daß auf länger als 3 Monate nur mit Zustimmung 
der L. V. vertagt werden kann), Auflösung stehen beim Landesfürsten. Berufung und Auf- 
lösung erfolgen durch landesfürstliche Verordnung. In der Auflösungs-Verordnung 
muß enthalten sein die Anordnung der Neuwahlen und die Bestimmung eines nicht über 
6 Monate hinaus liegenden Tages zur Eröffnung der neuen Versammlung. (N.L.O. 8§ 147.) 
„Kraft althergebrachten Rechts“ kann sich die LV. ohne Berufung zu sog. 
Convocationstagen, und zwar 1) bei plötzlicher allgemeiner Landesgefahr, 2) wenn 
das Landesgrundgesetz verletzt wird, (besonders erwähnt ist Nicht berufung des Landtags 
binnen 3 Jahren) und Anträge zu dessen Schutze zu machen sind, 3) wenn der Ausschuß 
zu ergänzen (siehe oben S. 119), 4) wenn die Stelle des Landsyndicus erledigt ist, zu Be- 
rathung und Beschlußfassung, jedoch nur über den die Convocation veranlassenden Gegen- 
stand, versammeln. Nach einer Auflösung kann jedoch das Convocationsrecht nur im 
Falle 1 geübt werden. (N.L.O. § 113.) Der Ausschuß, „ist befugt, in den angeführten 
Fällen die L.V. zusammen zu berufen 2)“". (N.L.O. § 125.) 
Wegen des „Rechtes freier Aeußerung“, welches in gewissem Umfange der § 134 
der N.L.O. gewährte, ist jetzt auf § 11 des R. Str. G. B. zu verweisen. — Verhaftung 
eines Abgeordneten ist nur zuläßig, „wenn derselbe auf frischer verbrecherischer That er- 
griffen wird, oder mit Zustimmung der L. V.“ (N.L.O. 8 135.) 
Behuf Bestimmung des Präsidenten und Vicepräsidenten wählt die 
L. V. unter dem Alterspräsidenten je 3 Kandidaten aus ihrer Mitte, von denen der Lan- 
desfürst je einen als Präsidenten, bezw. Vicepräsidenten bestätigt. 
Der L.V. steht das Recht der Bestellung eines Landsyndicus mit lebenslänglicher 
Anstellung, mit welcher die Verwaltung eines anderen Staatsamts unvereinbar ist, zu. 
Für die Dauer des Landtags wird ein Substitut des Landsyndicus behufs Vertretung des 
letzteren in Behinderungsfällen gewählt. (N.L.O. 8 115.) ). 
1) Geschäftsordnung v. 30. Mai 1871 No. 29 mit Abänderungen vom 10. November 1873 
No. 61 und 28. März 1874 No. 12. 
2) Kann die L.V. sich ohne Berufung des Ausschusses versammeln? Die N...O. verbietet 
es nicht. Auf der andern Seite spricht der Umstand, daß ein verfassungsmäßiges Organ darüber, 
ob ein Convocationsgrund vorliegt, vorher zu befinden haben wird, für Verneinung der Frage. 
Uebrigens ist wohl die Bedeutung des Convocationsrechts durch die Anordnung regelmäßiger Wie- 
derkehr der Landtage gemindert Zuletzt hat ein Convocationstag, und zwar vom Ausschusse berufen, 
im September 1830, nachdem Herzog Carl das Land verlassen hatte, stattgefunden. 
3) Wegen der Functionen und Dienstverhältnisse des Landsyndicus siehe Geschäftsordnung 
von 1871 §§ 16—21, G. v. 26. October 1833 No. 25, 22. Dezember 1870 No. 114, 1. April 1879
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.