Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

88. Die Landesvertretung. 123 
Die L.V., welche bei Anwesenheit von ½ ihrer Mitglieder (31 von 46) beschluß- 
fähig ist, faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 
Aenderungen der Verfassung oder der als Bestandtheile des Landesgrundgesetzes erklärten 
Gesetze bedürfen einer Mehrheit von wenigstens ½, nicht der Anwesenden, sondern der 
ganzen Landschaft", also der Zustimmung von mindestens 31 Stimmen. (N.L.O. 8 140 und 141.) 
Nach dem Schlusse des Landtages (wie das den § 148 der N.L.O. abändernde 
G. v. 19. April 1852 Nro. 24 vorschreibt) werden die Vereinbarungen in einem Land- 
tagsabschiede „kurz zusammengetragen“, welcher vom Landesfürsten und auf Seiten 
der L. V. vom Präsidenten und Landsyndicus vollzogen und in der Gesetz= und Verord- 
nungs-Sammlung mit der Befehls-Clausel, „daß demselben allenthalben aufs genaueste 
nachgelebt werde"“, vom Landesfürsten publicirt wird 7. 
Der Ausschuß, welcher sich nach eigenem Ermessen, so oft die Geschäfte es for- 
dern, versammelt, betreibt unter einem von ihm selbst aus seiner Mitte gewählten Präsi- 
denten die Geschäfte collcgialisch und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern. 
— Der L.V. had derselbe über seine Thätigkeit Bericht zu erstatten. (N.L.O. §8 149—151.) 
III. Rechte und Pflichten der Landesvertretung im Allgemeinen. Die Landesver- 
tretung hat nach § 94 der N.L.O. die „Pflicht, in ihrem Wirkungskreise, der Verfassung 
gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von anderen Rücksichten, gewissenhaft zu be- 
fördern“". Nach § 95 darf sie „sich nur mit den Gegenständen beschäftigen, welche Be- 
stimmungen der Verfassung ihrem Wirkungskreise überwiesen haben“. Eine gegenständliche, 
eine materielle Beschränkung der Competenz der Landesvertretung, auf welche man 
aus jenen Worten schließen sollte, enthält die N.L.O. nicht. Auf Alles, was unter den 
weiten Begriff des Staatszwecks fällt, kann sich ihre Thätigkeit erstrecken. Die Beschrän- 
kung liegt vielmehr einmal in dem verfassungsmäßigen Wesen des Instituts, nach welchem 
die Landesvertretung nicht zur Ausübung der Staatsgewalt berufen ist und nicht un- 
mittelbar in die Staatsverwaltung eingreifen darf?), dann darin, daß sie nach § 59, 
verbunden mit § 129 der N.L.O., nur in ihren verfassungsmäßigen Vereinigungen, und 
zwar a) „in voller Versammlung auf vom Landes fürsten berufenen Land- 
tagen oder auf Convocationstagen durch die L.V. oder b) zwischen den Land- 
tagen und während deren Vertagung durch das Organ des Ausschusses der L.V.“ 
ihre Wirksamkeit zu üben berechtigt ist, endlich darin, daß sie sich bei ihrer Thätigkeit nur 
der ihr in der Verfassung gebotenen Mittel und Wege zu bedienen hat. 
Die Functionen der Landesvertretung auf dem Gebiete der Gesetzgebung und des 
No. 11. Das Wesentliche: Der Landsyndicus führt das Protokoll, hat als beständiger Consulent der 
L.V., deren hlurzusse, den Commissionen, den Präsidenten Nachrichten und Gutachten mündlich 
und schriftlich zu ertheilen, führt im Ausschusse berathende Stimme, ist Chef des Canzleiwesens 2c. 
Nach § 11 des G. vom 9. März 1850 No. 10 ist derselbe berechtigt, die bei dem Finanz-Collegium, 
(der Landes-Finanzbehörde) eingehenden Uebersichten, Nachweisungen, Kassenabschlüsse, Rechnungen, 
auch die Uebersichten, Voranschläge, Executions-Etats, welche das F.Collegium dem Staatsmini- 
sterium einreicht, sich behuf Benützung bei seinen Functionen vorlegen zu lassen, ev. Erläuterungen 
zu veranlassen, auch an den Sitzungen des F Collegium Theil zu nehmen. 
1, In dem L. Abschiede, einem Ueberkommniß aus der Zeit, in welchem dem Privatrecht 
entnommene Anschauungen die Beurtheilung der Vereinbarungen zwischen Landesherrn und Landes- 
vertretung beherrschten, werden zunächst die vereinbarten Gesetze registrirt, (ein Act ohne rechtliche 
Bedeutung,) dann aber auch alle weiteren Vereinbarungen, insbesondere die das Landesfinanzwesen 
betreffenden, darunter die Etats, publicirt. Insofern sind die L.-Abschiede die Quelle der wich- 
tigsten Verwaltungs und auch von Rechts-Vorschriften. — (Wegen der Vereinbarung der 
Fassung des L.A. zwischen Regierung und L.V. siehe auch § 81 der Geschäftsordnung der L.V. 
von 1871). Bei längerer Dauer der Landtage erfolgt die Publication des Etats wohl in einem 
besonderen „Finanz-Gesetz.“ 
2) Einen indirekten Ausdruck findet dieser Grundsatz in § 78 der Geschäfts-O. vom 30. Mai 
1871 No. 29, nach welchem „die L.V. nur an den Landesfürsten oder das Staatsministerium An- 
kage rihtent kann und „mit keiner anderen Landesbehörde in irgend eine Geschäftsverbindung 
reten“ darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.