Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

126 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 88. 
kung: 1) Zustimmung, 2) Rath und Gutachten. Sie überträgt dieselben nach verschiedenem 
Maaße sowohl der L.V. als auch deren Ausschusse. 
Die L.V. wirkt mit A) vermöge des Erfordernisses ihrer Zustimmung: 1) wenn 
das Landesgrundgesetz oder die mit demselben erlassenen Gesetze, (welche in § 1 d. D. 
aufgeführt worden), ergänzt, erläutert oder abgeändert, 2) wenn neue organische Staats- 
einrichtungen getroffen oder die bestehenden verändert, 3) wenn Landesgesetze gegeben, 
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden, welche a) das Landes-Finanz= und 
Steuer-Wesen, die Militärpflichtigkeit und die Aushebung der Mannschaften oder b) das 
bürgerliche oder Strafrecht, den bürgerlichen oder Strafproceß betreffen 1), B) vermöge 
des Erfordernisses ihres Gutachtens und Rathes „bei allen übrigen, namentlich 
den das Landespolizeiwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen“ und „es können in 
solchen Gesetzen Strafen bis zu einmonatiger Haft oder diesen entsprechende Geldstrafen 
angedroht werden“. (N.L.O. §§ 98 und 99.) Gesetze, welche höhere Strafen androhen, 
würden der Zustimmung bedürfen. Es kann vorkommen, daß ein Gesetz beider Arten der 
Mitwirkung bedarf; im Eingange wird sodann die Formel „nach angehörtem Rath und 
Gutachten der L.V. und, soweit erforderlich, mit deren Zustimmung“ gewählt. 
Der Ausschuß hat hinsichtlich der unter A 3 b und B erwähnten Arten von 
Gesetzen dieselben Befugnisse, wie die L. V., nur, daß seine Mitwirkung nicht ausreicht, 
also die L. V. eintreten muß, wenn es sich zu A 3 b um den Erlaß „ganzer Gesetzbücher, 
einer Hypotheken-, Ablösungs-, Gemeinheitstheilungs-Ordnung"“, zu B um den Erlasß 
einer „allgemeinen Polizeiordnung“ handelt. — Unter Zustimmung des Aus- 
schusses kann ferner ein Gesetz der unter A 3 a bezeichneten Art als Nothgesetz 
erlassen werden, wenn „das Staatswohl dringende Eile gebietet oder der vorübergehende 
Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt würde. Die Landesregierung entscheidet 
unter Verantwortlichkeit sämmtlicher stimmführender Mitglieder des Staatsmini- 
steriums“, (die also einstimmig sein müssen), „darüber, ob jene Voraussetzung eingetreten 
sei? Gesetze dieser Art sind der L.V. baldigst zur Genehmigung vorzulegen und treten 
außer Wirksamkeit, wenn diese versagt wird". (N.L.O. 8§ 120, 121, 123.) Den Erlaß 
von Nothgesetzen ohne jede Mitwirkung der Landesvertretung kennt die N.L.O. nicht; es 
bedarf dessen aber auch bei dem steten Vorhandensein eines Organs der Landesvertretung 
nicht. — Gesetze, welche unter A 1 und 2 zu clasificiren sind, können nach ausdrücklicher 
Vorschrift des § 122 der N.L.O. nie, also auch nicht als sog. „Nothgesetze“, mit Zu- 
stimmung des Ausschusses erlassen werden. 
Kann dem Ausschusse die Mitwirkung bei dem Erlasse eines solchen Gesetzes durch spe- 
cielle Vollmacht (s. o. S. 125) übertragen werden? Die Frage wird bei dem absoluten 
Verbot in § 122 c. zu verneinen sein. Bei Verfassungsgesetzen ist die Mitwirkung des Aus- 
schusses kraft Vollmacht schon wegen des Erfordernisses der Zweidrittel-Majorität „gesammter 
Landschaft“ ausgeschlossen. 
V. Ausgleich von Verfassungs-Streitigkeiten. Sowohl die Landesregierung als 
auch die Landesversammlung können, wenn sie eine verschiedene Ansicht über die Aus- 
legung einzelner Bestimmungen des Landesgrundgesetzes haben sollten, nach einem durch 
die N.L.O. geordneten fruchtlosen Versuche der Ausgleichung einen Gerichtshof entscheiden 
lassen, welcher wie der über Anklagen wegen Verfassungsverletzung erkennende Gerichts- 
hof (s. o. S. 124) zusammengesetzt wird und in erster und letzter Instanz entscheidet. 
(N.L.O. 8 231.) 
  
1) Seitdem die Reichsgesetzgebung auf verschiedenen der bezeichneten Gebiete, namentlich der 
unter Za und b erwähnten, fast ausschließlich herrscht und die Gesetzgebung des Einzelstaates ent- 
sprechend beschränkt, ist auch der Kreis der Wirksamkeit der Landesvertretung ein entsprechend kleinerer 
geworden. Gleichwohl mußten die Bestimmungen der N.KL.O. hier vollständig mitgetheilt werden, 
da sie noch immer, soweit das Reich nicht eingegriffen hat, ihre Bedeutung haben.
	        
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