Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
Quellen: Anhaltische Gesetzsammlung. — Testament des Fürsten Leopold von Anhalt-Dessau 
vom 29. März 1747. — Familiengesetz des Herzogs Leopold Friedrich Franz vom 19. Juli 1814.— 
Anhaltische Landtagsprotokolle. 
Litteratur: Vorzugsweise ist benutzt „Das Herzogthum Anhalt. Historisch, geographisch 
und statistisch dargestellt von Verdinand Siebigk. Dessau 1867.“ 
8§ 1. Staatsgebiet. Geschichtliches. Das Herzogthum Anhalt lhat einen 
Flächengehalt von 2434 135 Quadratkilometern — 43#/6 Quadratmeilen — und nach der 
letzten Zählung (1880) 232 592 Einwohnern). Es ist nach Art. 1 der Verfassung des nord- 
deutschen Bundes ein zum deutschen Bundesgebiete gehöriger Staat, (Anhal- 
tisches Publikationspatent vom 28. Juni 1867), hat im Bundesrath eine Stimme und 
bildet zwei Wahlkreise für den Reichstag. 
Die anhaltischen Lande sind 318 Jahre getheilt gewesen; 1570 wurden sie unter dem Fürsten 
Joachim Ernst vereinigt, aber bereits 1606 wieder getheilt; der Theilungsvertrag ist schon 
1603, im Todesjahre des Fürsten Joachim Ernst ,geschlossen worden. 
Vier selbständige Fürstenthümer (Anhalt. Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Zerbst, Anhalt- 
Cöthen) entstanden, aber sie blieben in einer Gesammtung, die nicht bloß eine Erbverbrüderung 
der Fürsten war: auch die Landstände blieben vereint und versammelten sich zu gemein- 
schaftlichen Landtagen, Landrechnungstagen, Konventen; der jeweilige Senior des Furstlichen 
Hauses war ihr „Oberdirektor“", sie hatten einen gemeinschaftlichen „Unterdirektor“ aus dem Adel, 
einen „engeren Ausschuß“ und verschiedene ständische Beamte. Die Wirksamkeit dieser Stände war 
aber beim Anfang unseres Jahrhunderts bereits auf die bescheidene Verwaltung einer gemeinschaft- 
lichen „Tranksteuerkasse“ beschränkt, von ihrem bedeutungsvollen — früher völlig zweifellosen — 
Steuerbewilligungsrechte war nicht mehr die Rede. — Die Linie Bernburg erhielt am 18. Au- 
gust 1806 noch vom Kaiser Franz den Herzogs Titel; am 30. April 1807 nahmen die Linien 
Dessau und Cöthen denselben Titel an. Die Linie Zerbst war bereits 1793 im Mannsstamme 
ausgestorben, und die ihr bei der Theilung von 1606 zugefallenen Besitzungen waren 1798 unter 
die drei übrigen anhaltischen Fürsten getheilt worden. — Im Jahre 1847 erlosch die Linie Cöthen 
— eine Theilung fand nicht statt, die Erbschaft wurde Dessau überlassen —; im Jahre 1863 Bern- 
burg im Mannsstamm; Dessau blieb allein übrig. Der Herzog Leopold Friedrich von An- 
halt-Dessau nahm deßhalb mittels der Verordnung vom 11. September 1863 den Titel „Herzog 
von Anhalt“ an, und es giebt seitdem nur noch ein „Herzogthum Anhalt.“ — Schon im Jahre 
1844 hatten sich die damaligen drei anhaltischen Herzöge das Prädikat „Hoheit“ beigelegt. 
Die Verfassungskämpfe der Jahre 1848 flgd. haben Anhalt nicht unberührt gelassen. — 
Dessau hatte sich nach dem Aussterben der Cöthen'schen Linie zu einem „Herzogthum 
Anhalt-Dessau-Cöthen“ erweitert. Für dieses Herzogthum wurde am 29. Oktober 1848 ein „Ver- 
fassungsgesetz“ gegeben, welches als die Regierungsform die „demokratisch-monarchische“ bezeichnete,
	        
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