Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

83. Die Staatsämter. 139 
II. Erbfolge. Bereits im Jahre 1747 hat Fürst Leopold von Dessau („der 
alte Dessauer") für seine Lande jede weitere Theilung ausgeschlossen; ein Familiengesetz von 
1814 bestätigte die Untheilbarkeit und setzte die Primogeniturordnung im Mannsstamme 
ein für allemal fest. Dieselbe gilt jetzt für ganz Anhalt und eine Theilung würde sich 
auch nicht mit der Bundesverfassung und der Verfassung des Herzogthums selbst vertragen. 
Ueber den Regierungs-Antritt, über das Verhältniß zu seinem Vorgänger und über 
die Stellvertretung fehlt es an geschriebenen Sonder-Gesetzen. Bemerkenswerth ist, daß 
der Herzog Alegander Karl von Anhalt-Bernburg mittels einer Verordnung vom 8. Oktober 
1855 „in Anbetracht seiner geschwächten, der möglichsten Schonung bedürftigten Gesund- 
heit und zur Erleichterung in Wahrnehmung der ihm obliegenden Regentenpflichten“ seine 
Gemahlin, die Herzogin Friederike, zur Mitregentin „annahm“ und „ernannte“. Die 
Mitregentin sollte alle landesherrlichen Beschlüsse und Verfügungen mit erlassen und voll- 
ziehen und wurde zugleich ermächtigt, wenn der Herzog durch Gesundheitsrücksichten be- 
hindert sein würde, Gesetze, Verfügungen und anderweite Ausfertigungen durch alleinige 
Unterschrift zu vollziehen. Gegen diese Verordnung ist weder von dem Bernburgischen 
Landtage noch von dem damaligen Senior des Gesammthauses Anhalt und nächsten Ag- 
naten des Herzogs Alexander Karl, dem Herzog Leopold Friedrich von Anhalt-Dessau, 
Widerspruch erhoben worden, vielmehr hat die Verordnung bis zum Tode des Herzogs 
von Bernburg in voller rechtlicher Wirksamkeit gestanden. 
III. Dotation. Der Hergog hat sich auf Grund eines Gesetzes vom Jahre 
1868 mit dem Lande vermögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 
Seitdem enthält das herzogliche Familienfideikommißvermögen außer den herzoglichen Pri- 
vatgütern im In= und Auslande auch den Theil der früheren Kammer= und Stamm- 
güter, welcher bei der Auseinandersetzung für das herzogliche Haus — nach gesetzlich 
festgestellten Grundsätzen — gewählt wurde. 
Dieses Hausfideikommißvermögen bildet jetzt die einzige Einnahmequelle für den 
Herzog; das Land trägt zur Bestreitung des Bedarfs des herzoglichen Hauses nichts bei. 
Der Herzog ist andererseits bezüglich der Verfügung über dasselbe durch die Rücksicht auf 
das Land nicht weiter gebunden, als daß er einen Theil desselben, das sogenannte „engere 
Fideikommiß“ (ein Grundstückskomplex mit einem durch Schätzung gefundenen Reiner- 
trage von 200 000 Thalern) nicht ohne Zustimmung des Landtags veräußern kann. 
Von dem gesammten Fideikommißvermögen zahlt der Herzog Staats-, Kreis= und 
Kommunalsteuer; die Staatsstener ist bis auf Weiteres auf 8 % der zur Erhebung kom- 
menden „Ergänzungssteuer“ festgestellt. 
An der Spitze der herzoglichen Privatverwaltung steht der Hausminister und eine 
kollegialisch organisirte „Hofkammer“. Die für die herzogliche Verwaltung bestellten Be- 
amten haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Die Hofkammer vertritt den 
Herzog in allen Prozessen über Vermögensrechte. 
§ 3. Die Staatsämter. Das Staatsministerium ist die höchste Staats- 
behörde; seiner Aufsicht unterstehen alle anderen Staatsbehörden, außer der Staatsschul- 
denverwaltung. Es besteht aus einem Minister mit vortragenden Räthen nach Bedarf. 
Vertreter des Ministers ist der erste vortragende Rath. Nach der bezüglichen landes- 
herrlichen Vorordnung vom 28. April 1870 hat diese Organisation nur einen provisori- 
schen Charakter; über die definitive Organisation soll befunden werden, wenn die Organi- 
sation der mittleren Landes= und Justizbehörden erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist nun 
zwar schon seit 1879 eingetreten, hinsichtlich des Ministeriums aber eine Aenderung nicht 
getroffen worden. 
Die übrigen Behörden werden weiter unten aufgeführt werden.
	        
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