Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

§ 10. 11. Versicherungswesen. Die Schule. 147 
und dem Landtag verantwortliche Behörde, gebildet aus 2 vom Herzog ernannten und 2 
vom Landtag gewählten Personen; sie verwaltet das Staatsschuldenwesen und das ihr über- 
wiesene Staats-Kapitalvermögen, wohin von Rechtswegen alle Ablösungs= und die Kaufgelder 
für verkaufte Staatsgrundstücke gehören. 
Abgesehen von einigen geringfügigen Steuerbeträgen, welche von einzelnen Ge- 
werben (Gastwirthe) nach festen Normen entrichtet werden, besteht in Anhalt eine einzige 
direkte Steuer, die sogenannte Ergänzungssteuer. Sie ist zugleich Grund= und 
Einkommensteuer. Sie ist ferner beweglich; fest stehen nur die Ergebnisse der 
Einschätzung für je eine Steuereinheit, vorbehältlich einer Revision der 
Einschätzung selbst. — Die Zahl der zu zahlenden Einheiten bemißt sich nach dem wech- 
selnden Bedürfniß: 9, 6, in den Rechnungsjahren 1882/1883 und 1883/84 nur 3 Ein- 
heiten. Die Grundsteuer beträgt durchschnittlich ein viertel pro cent des geschätzten 
Reinertrages für die Einheit, die Gebäudesteuer /120%⅝ des Kapitalwerthes — alles ohne 
Abzug der Schulden. Das Einkommen ist verschieden besteuert: vom Gewerbe 24c.%, 
von Zinsen, Renten pp. eben so viel, — von Gehalten u. s. w. /75% zu jeder Einheit. 
Das Einschätzungsverfahren ist gesetzlich geregelt. 
In die aus 7 Mitgliedern bestehende Reklamationskommission wählt der Landtag 
3 Mitglieder. 
Die indirekten Steuern und Zölle werden von dem preußischen Pro- 
vinzialsteuerdirektor für die Provinz Sachsen als „Anhaltischem Zolldirektor“ verwaltet; 
unter demselben steht ein Anhaltisches Hauptsteueramt; auch alle übrigen Beamten dieses 
Ressorts sind Anhaltische Beamte. 
Alle Steuern werden wie die Gerichtskosten im Wegedes Zwangsverfahrens beigetrieben. 
§ 10. Versicherungswesen. Für die Immobilia rversicherung besteht ein Mono- 
pol des Staats, ausgenommen sind Fabriken, Mühlen 2c. Im übrigen ist jeder Haus- 
besitzer zur Versicherung bei der „Landesbrandkasse“ verpflichtet, einer Staatsanstalt, wel- 
cher einc staatliche Behörde vorsteht. Die Entschädigungspflicht ist nach dem Grundsatze 
der Gegenseitigkeit der Versicherten geregelt — doch werden feste Prämien gezahlt. Der 
Abschluß eines Rückversicherungsvertrages ist gesetzlich vorgesehen und thatsächlich mit der 
Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft erfolgt. 
Die Mobiliarversicherungen, hinsichtlich deren ein ähnliches Monopol nicht besteht, 
unterliegen einzelnen polizeilichen Beschränkungen. 
§ 11. Die Schule. Die Schule ist durchweg Staatsanstalt. Die obere Schulbe- 
hörde ist die kollegialisch organisirte „Regierung, Abtheilung für das Schul- 
wesen“, welche mit der „Abtheilung für das Innere“ nichts weiter gemeinschaftlich hat, 
als den Präsidenten, der somit thatsächlich Vorsitzender von zwei Behörden ist. Der ge- 
sammte Schulaufwand wird vom Staate bestritten, alle Lehrer vom Staate angestellt. 
Zu Neubauten von Volksschulen zahlen die Gemeinden ½; kleinere Reparaturen werden 
von den letzteren allein besorgt, sie erhalten dafür einen Theil des Schulgeldes. — Auch in 
den Volksschulen, für welche Schulzwang besteht, wird Schulgeld erhoben, jedoch sind vielfache 
Befreiungengesetzlich festgestellt; auch haben die Schulbehörden ein ausgedehntes Erlaß-Recht. 
Für die Beaufsichtigung des Volks-Schulwesens werden Schulinspektoren vom Staate 
bestellt, vielfach, nicht durchgängig, Geistliche. 
Für den „sfinanziellen“ Theil der Verwaltung sind Schulverbände und örtliche 
Schulvorstände gebildet. Die Gehälter der Lehrer sind nach feststehenden Verwaltungs- 
grundsätzen geregelt, die auf einer sogenannten Minimalskala beruhen. 
Anhalt hat 4 Gymnasien und ein Realgymnasium, in den 4 Hauptstädten höhere 
Töchterschulen, — sämmtlich Staatsanstalten. 
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