Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

6 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. §* 1. 
des slavischen Stammes der Obotriten. Dasselbe wurde von Heinrich dem Löwen kolonisirt 
und germanisirt, zum größten Theile jedoch unter der Herrschaft des slavischen Fürsten- 
hauses belassen, welchem die Regierung bis auf die Gegenwart verblieben ist und als 
dessen Stammvater Niklot — 1060 — gilt. 
Im Jahre 1229 in vier selbstständige Herrschaften: Mecklenburg, Werle (später Für- 
stenthum Wenden genannt), Rostock und Parchim-Riechenberg getheilt, wurde das 
Land allmählig (bis 1471) unter der Herrschaft Mecklenburg, welche 1348 als Herzogthum in den 
Lehensverband des Deutschen Reiches ausgenommen war, wieder geeinigt und durch den Erwerb 
der bis dahin brandenburgischen Herrschaft Stargard (1304) und der bis dahin selbständigen 
Grafschaften Schwerin (1358) und Dannenberg (1372) vergrößert. 
Nahezu selbstständig innerhalb dieses Territoriums standen die beiden der Hansa angehörigen 
Seestädte Rostock und Wismar, welche erst nach langen und erbitterten Kämpfen von der 
Landesherrschaft unterworfen werden konnten. Die Unterwerfung Wismars war eine vollständige, 
so daß die Stadt seither nur durch eine Reihe einzelner Privilegien sich auszeichnet, deren Ur- 
sprung und Umfang jedoch vielfach zweifelhaft und unbestimmbar ist. Dagegen gelang es der 
Stadt Rostock, in dem diese Kämpfe abschließenden Erbvertrage vom 21. September 1573, durch 
welchen sie der Landesherrschaft erbunterthänig wurde, sich eine vollständige Sonderstellung in po- 
litischer und kirchlicher Beziehung zu bewahren. Eine Anzahl weiterer Erbverträge aus den 
Jahren 1584, 1748, 1754, 1788 und 1827 hat dieser Sonderstellung ihre vertragsmäßige Garantie 
gegeben. 
Das so geeinigte Land wurde wieder getheilt, als nach dem unbeerbten Tode Herzog Hein- 
rich des Friedfertigen (1552) das Land an die Söhne Herzog Albrecht des Schönen, Johann Al- 
brecht I. und Ulrich, fiel. Indeß beschränkte sich diese durch den s. g. wismar'schen Ge- 
meinschafts-Vertrag vom 1 1. März 1555 vereinbarte, und durch den s. g. ruppin'- 
schen Machtspruch vom 1. August 1556 ausgeführte Theilung auf eine Nutzungs-Thei- 
lung, da die beabsichtigte Real-Theilung an dem Widerspruche der Landstände des gesammten Landes 
scheiterte, welche, durch ein im Jahre 1523 geschlossenes Bündniß, die s. g. landständische Union, 
zu einer einheitlichen Korporation vereinigt, die Untheilbarkeit des Landes der Substanz nach be- 
haupteten. Erst im Jahre 1621 wurde der Widerspruch der Stände beseitigt und es erfolgte, 
nachdem im Jahre 1610 eine vorübergehende Konsolidation des Landes eingetreten war, durch 
einen fürstbrüderlichen Vergleich wegen der Landestheilung vom 3. März 
1621 die Zerlegung des Territoriums in zwei selbstständige Herzogthümer Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Güstrow. Das Herzogthum Mecklen burg-Schwerin unfaßte das Herzog= 
thum Mecklenburg, einen Theil des Fürstenthums Wenden und der Herrschaft Rostock, sowie die 
Grafschaften Schwerin und Dannenberg, während das Herzogthum Mecklenburg Güstrow 
aus dem übrigen Theile des Fürstenthums Wenden und der Herrschaft Rostock, sowie aus der 
Herrschaft Stargard gebildet wurde. Von der Theilung ausbeschieden und in gemeinsamer Nutzung 
beider Landesherrn blieb die Stadt Rostock nebst einem im Norden des Landes belegenen Ge- 
bietstheile unter dem Namen rostocker Gemeinschaftsörter. 
Ebenso setzten die Stände es durch, daß sowohl die landständische Verfassung, als eine 
Reihe anderer bisher gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere das Konsistorium, das Hofgericht 
und die Universität, gemeinschaftlich blieben. » 
Auf das getheilte Gebiet beschränkt sich eine für die ständische Verfassung grundlegliche Ein- 
theilung des Landes in drei Kreise, von denen das Herzogthum Mecklenburg-Schwerin den 
mecklenburgischen, das Herzogthum Mecklenburg--Güstrow mit Ausnahme der Herrschaft Stargard 
den wendischen und die Herrschaft Stargard den stargardischen Kreis ausmacht. Z 
Der Westphälische Friede hatte eine Veränderung des Territorialbestandes in dop- 
pelter Weise zur Folge. Mecklenburg-Schwerin verlor Stadt und Herrschaft Wismar nebst der 
Insel Poel an Schweden, erwarb dagegen die säkularisirten Bisthümer Schwerin und 
Ratzeburg als weltliche reichslehnbare Fürstenthümer, jedes mit Reichs= und Kreisstandschaft. 
Mecklenburg-Güstrow erwarb zwei in der Herrschaft Stargard belegene Johanniter- 
Komtureien Nemerowm und Mirow. 
Im Jahre 1695 starb die Güstrower Linie des landesherrlichen Hauses mit dem Herzoge 
Gustav Adolf aus und wurde das Herzogthum Mecklenburg-Güstrow mit dem Herzogthume Mecklen- 
burg-Schweriu uuter dem Herzoge Friedrich Wilhelm als dem primogenitus lineae primogenitae 
des landesherrlichen Hauses wieder vereinigt. Indeß wurde das Successionsrecht des Herzogs 
von seinem Oheim, dem Herzoge Adolf Friedrich, bestritten, welcher als dem Grade nach nächster 
Verwandter des verstorbenen Herzogs Gustav Adolf seinerseits auf das Herzogthum Mecklenburg- 
Güstrow Anspruch erhob. 
Die über diesen Streitpunkt gepflogenen Verhandlungen führten zu dem s. g. Hambur= 
ger Vergleiche vom 8. März 1701y9) welcher eine neue Landestheilung, jedoch auf völlig 
veränderter Grundlage, herbeiführte. 
i) P.G.s. III. S. lI8 ff.
	        
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