Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
Literatur: L. Curtze, Geschichte und Beschreibung des Fürstenthums Waldeck. Arolsen 1850. 
Derselbe, Die waldeckschen Landstände. Mengeringhausen 1848. — W. Schumacher, Die 
Domänenfrage im Fürstenthum Waldeck 1849. — C. Curtze, Die kirchliche Gesetzgebung des 
Fürstenthums Waldeck. Arolsen 1851. — Waldeck, Der Artikel „Waldeck“ im „Rechtslexikon“ 
von Dr. J. Weiske, Band 14. Leipzig 1860. — Die waldeckschen Gesetze und Verordnungen 
werden in dem zu Mengeringhausen erscheinenden „Fürstlich Waldeckschen Regierungsblatt“ ver- 
öffentlicht. Daselbst erscheinen auch die Landtagsprotokolle. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet. Das Land, welches heute den 
Namen des Fürstenthums Waldeck trägt, ist im 12. und 13. Jahrhundert durch die aus dem 
Lippeschen stammenden Grafen von Schwalenberg aus Theilen verschiedener älterer Gaue zu einem 
Territorium gebildet worden. 1286 ist bereits von einer scomecia Waldecke die Rede. Zu- 
erst 1682 wurde ein Graf von Waldeck, der wegen seiner militärischen wie staatsmännischen Tüchtig- 
keit berühmte Geôrg Friedrich, in den Reichsfürstenstand erhoben; seit 1712 ist diese Würde dem 
waldeckschen Regentenhause dauernd verblieben. Demselben war 1625 auch die Grafschaft Pyrmont 
uge en. 
zus fans Friedrich trat diese 1806 seinem Bruder Georg ab, worauf sie als souveränes Fürsten— 
thum angesehen wurde. Durch das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 wurden beide Fürsten- 
thümer zu einem untrennbaren Staatsgebiete vereinigt, was durch die revidirte Verfassung von 
1852 bestätigt wurde. 
Ganz durchgeführt wurde diese Verschmelzung jedoch erst durch das Gesetz vom 
23. Januar 1864 wegen völliger Vereinigung der Finanzverwaltung der Fürstenthümer. 
Die Bezeichnung ist seitdem, auch im amtlichen Sprachgebrauche, schwankend; bald heißt 
es: „Die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont,“ bald: „Das Fürstenthum Waldeck-Pyr- 
mont;“ gemeinhin wird das Ganze „Fürstenthum Waldeck“ genannt. Dasselbe umfaßt 
1281 qkm, und zählt 56 522 Einwohner. 
Schon am 19. April 1816 war, in Beobachtung der Vorschrift des Art. 13 der 
Bundesakte, eine landständische Verfassung gegeben worden. Die durch dieselbe geschaffene 
Vertretung hat indeß, obwohl ihr weitgehende Rechte beigelegt waren, nie recht Wurzel 
fassen können. Während des zweiunddreißigjährigen Bestehens der Verfassung von 1816 
ist der Landtag nur dreimal versammelt gewesen; die Regel war, daß die Voten der einzelnen 
Landstände durch den vom Landsyndikus entsandten Landboten eingeholt wurden. Die 
letzte Leistung dieses Landtages war, daß er im April 1848 seine Zustimmung zur Wahl 
von zwölf Abgeordneten ertheilte, mit welchen eine neue Verfassung vereinbart werden 
sollte. Auf diese Weise kam das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu Stande, welches 
indeß drei Jahre später der revidirten Verfassung vom 17. August 1852 weichen mußte. 
§ 2. Stellung zum Reich und Accessionsverhältniß zu Preußen. Die Stellung des 
Fürstenthumes Waldeck zum Deutschen Reiche wird lediglich durch die Reichsverfassung 
bestimmt. Von den übrigen Gliedstaaten des Reiches unterscheidet sich Waldeck dadurch,
	        
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