152 Böttcher, Das Staatsrecht des Fürstenthums Waldeck. 8 2.
daß seine Souveränetät nicht allein durch das Reich, sondern auf bestimmte Zeit auch
durch ein mit Preußen abgeschlossenes Accessionsverhältniß beschränkt wird.
Das Letztere beruht auf dem, zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrage vom
18. Juli 1867, welcher durch den Vertrag vom 24. Nov. 1877 — jedoch nicht ohne
einige erhebliche Aenderungen — auf abermals zehn Jahre erneuert worden ist. Als
Zweck dieses neuen Vertrages wird im Eingange desselben bezeichnet, „den Fürstenthümern
Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörig—
keit zum deutschen Reiche auferlegten Lasten zu verschaffen.“
Infolge dieser Verträge führt Preußen die innere Verwaltung der
Fürstenthümer mit Ausnahme der Verwaltung, welche dem fürstlichen Consisto-
rium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie der Verwaltung des
Domanialvermögens. Die allgemeine Verwaltung wird Namens des Fürsten in
Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt. Preußen
be zieht die gesammten Landeseinnahmen und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben, mit
Ausschluß der Ausgaben für das Consistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde.
Der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer
die volle Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht, sowie das Recht der Zustimmung zu Ver-
fassungsänderungen und Gesetzen vorbehalten. Der Fürst wird, wie es im
Schlußprotokoll heißt, von diesem Zustimmungsrechte „keinen der preußischen Verwaltung
hinderlichen Gebrauch machen.“ Auch die Vertretung des Staates nach außen wird
während der Dauer des Accessionsvertrages durch den Fürsten geübt. Der gegenwärtig
in Kraft stehende Vertrag läuft vom 1. Jan. 1878 bis 31. Dezember 1887. Der Fürst
ist jedoch, Kraft eines Vorbehaltes in Art. 12, berechtigt, nach Umfluß von drei Jahren,
also von 1881 an, den Vertrag zu kündigen, worauf derselbe nach Ablauf des auf die
Kündigung folgenden Kalenderjahres erlöschen würde.
Zmeiter Abschnitt.
Die staatlichen Grgane und Funktionen.
§ 3. Das Staatsoberhaupt. Die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bilden, wie
es in der V. U. von 1852 heißt, „einen, durch eine und dieselbe Verfassung vereinigten
deutschen Bundesstaat.“ Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des waldeck'schen
Fürstenhauses, einschließlich dessen gräflicher Linie, nach dem Rechte der Erstgeburt und
der agnatischen Lincalfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf
die weibliche Linie über. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres voll-