Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

152 Böttcher, Das Staatsrecht des Fürstenthums Waldeck. 8 2. 
daß seine Souveränetät nicht allein durch das Reich, sondern auf bestimmte Zeit auch 
durch ein mit Preußen abgeschlossenes Accessionsverhältniß beschränkt wird. 
Das Letztere beruht auf dem, zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrage vom 
18. Juli 1867, welcher durch den Vertrag vom 24. Nov. 1877 — jedoch nicht ohne 
einige erhebliche Aenderungen — auf abermals zehn Jahre erneuert worden ist. Als 
Zweck dieses neuen Vertrages wird im Eingange desselben bezeichnet, „den Fürstenthümern 
Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörig— 
keit zum deutschen Reiche auferlegten Lasten zu verschaffen.“ 
Infolge dieser Verträge führt Preußen die innere Verwaltung der 
Fürstenthümer mit Ausnahme der Verwaltung, welche dem fürstlichen Consisto- 
rium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie der Verwaltung des 
Domanialvermögens. Die allgemeine Verwaltung wird Namens des Fürsten in 
Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt. Preußen 
be zieht die gesammten Landeseinnahmen und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben, mit 
Ausschluß der Ausgaben für das Consistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. 
Der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer 
die volle Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem 
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht, sowie das Recht der Zustimmung zu Ver- 
fassungsänderungen und Gesetzen vorbehalten. Der Fürst wird, wie es im 
Schlußprotokoll heißt, von diesem Zustimmungsrechte „keinen der preußischen Verwaltung 
hinderlichen Gebrauch machen.“ Auch die Vertretung des Staates nach außen wird 
während der Dauer des Accessionsvertrages durch den Fürsten geübt. Der gegenwärtig 
in Kraft stehende Vertrag läuft vom 1. Jan. 1878 bis 31. Dezember 1887. Der Fürst 
ist jedoch, Kraft eines Vorbehaltes in Art. 12, berechtigt, nach Umfluß von drei Jahren, 
also von 1881 an, den Vertrag zu kündigen, worauf derselbe nach Ablauf des auf die 
Kündigung folgenden Kalenderjahres erlöschen würde. 
Zmeiter Abschnitt. 
Die staatlichen Grgane und Funktionen. 
§ 3. Das Staatsoberhaupt. Die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bilden, wie 
es in der V. U. von 1852 heißt, „einen, durch eine und dieselbe Verfassung vereinigten 
deutschen Bundesstaat.“ Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des waldeck'schen 
Fürstenhauses, einschließlich dessen gräflicher Linie, nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Lincalfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf 
die weibliche Linie über. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres voll-
	        
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