8 5. Der Staatsdienst. 173
gewahrt) ist durch Gesetz vom 6. Mai 1870 ablösbar geworden. Die Leibeigen—
schaft ist durch Verordnung vom 10. Februar 1810 aufgehoben. Die auf dem Grund
und Boden ruhenden, aus dem gutsherrlichen Verbande oder sonstigen privat—
rechtlichen Titeln entspringenden Abgaben und Leistungen, sowie das Heim—
fallsrecht an den Bauerngütern und die Consensgebühren bei Veräußerungen
derselben, wurden durch Gesetz vom 26. April 1870, die auf den Forsten ruhenden
Berechtigungen durch Gesetz vom 28. April 1870, die auf Angern, Aeckern, Wiesen
ruhenden Servituten durch Gesetz vom 23. Mai 1874 ablösbar, nachdem die Zehn-
ten und einige andere auf dem Privateigenthum haftenden privatrechtlichen, beständigen
Reallasten bereits durch Gesetz vom 24 Januar 1845 für ablösbar erklärt waren. Das
Mühlenregal änußerte sich im hiesigen Lande in der Weise, daß die Mühlen, mit
denen Zwangs= und Bannrechte verbunden waren, an Erbpächter verliehen wurden; neben
den Erbpachtmühlen bestanden Klippmühlen, welche nur in wasserarmen Zeiten und für
Ausländer mahlen durften. Durch Gesetz vom 13. December 1872 wurden auch die auf
dem Erbpachtverhältnisse beruhenden Lasten ablösbar, nachdem die Zwangs= und Bann-
rechte durch die Gewerbeordnung in Wegfall gelangt waren. Von der Posthoheit
und dem Postregal ist Besonderes nicht zu bemerken; die Post hat sich in gleicher
Weise wie in den mittleren und kleinen Gebieten des südlichen und westlichen Deutschland
entwickelt. Der Anschluß der hiesigen Posten an den Deutsch-Oesterreichischen Postverein
ist am 1. Januar 1854 erfolgt. Nach der Aufhebung des Postregals durch Postgesetz
von 1871 ressortirt die Postdirection des Landes z. Z. von der Oberpostdirection in Min-
den. Das Münzrecht bestätigte der Kaiser Maximilian II. im Jahre 1569 den
Schaumburgischen Grafen auf's Neue; nach der Theilung der Grasschaft verblieben dem
Hause Schaumburg-Lippe sämmtliche Münzgerechtigkeiten. Die Entwicklung des Münzwesens
im hiesigen Lande bis zur Deutschen Münzverfassung bietet besonderes Interesse nicht.
Schließlich mag hier noch als eine Eigenthümlichkeit hervorgehoben werden, daß das Ta-
baksmonopol im hiesigen Lande durch Verordnung vom 18. November 1777 aufgehoben und
als Entschädigung für dasselbe ein sog. Tabaksgeld, welches jede Person männlichen Geschlechts,
welche das 14. Lebensjahr erreicht hatte, mit 6 Mgr. zu entrichten hatte, eingeführt wurde.
Dieses Tabaksgeld wurde durch Gesetz vom 31. Jannar 1849 aufgehoben.
§ 5. Der Staatsdienst. Zu den Staatsdienern, den Civilbeamten, „wel-
chen die dauernde Verwaltung eines für Zwecke des Staates errichteten beständigen öffent-
lichen Amtes übertragen ist“, gehören nicht die Haus-, Hof= und Domanialbeamten und
Diener des Fürsten, die im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen, die Prediger und
sonstigen Kirchendiener, die Schullehrer (mit Ausnahme der Gymnasiallehrer), die Ge-
meindebeamten, die Rechtsanwälte, die Aerzte, Wundärzte und Apotheker. Die An-
stellung erfolgt, unmittelbar oder mittelbar, durch den Landesherrn, der Dienstver-
trag wird durch Annahme des Dienstpatents begründet und ist vor der Einführung in
das Amt der mit dem Huldigungseide zu verbindende Diensteid zu leisten. Wird ein Be-
amter zur Disposition gestellt, so hat er ein Recht auf Wartegeld, ist aber ver-
pflichtet, angemessene Commissorien zu übernehmen; wird er innerhalb zwei Jahren nicht
wieder angestellt, kann er Versetzung in den Ruhestand verlangen. Ruhegehalt kann
der Beamte verlangen, wenn er 45 Jahre gedient hat, wenn er das 70. Lebensjahr zu-
rückgelegt hat, oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Schwäche dienstuntauglich
geworden ist. Die Dienstentlassung kann nicht verweigert werden, wenn der Be-
amte bedeutende Dienstarbeiten nicht in Rückstand gelassen und wenn er über eine etwaige
Verwaltung Rechnung abgelegt hat. Dienstvergehen werden, soweit sie nicht unter
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs fallen, im Disciplinarwege mit Ordnungsstrafen,
Entfernung aus dem Amte, sowie Entziehung des Gehalts oder Wartegeldes belegt.