Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8 5. Der Staatsdienst. 173 
gewahrt) ist durch Gesetz vom 6. Mai 1870 ablösbar geworden. Die Leibeigen— 
schaft ist durch Verordnung vom 10. Februar 1810 aufgehoben. Die auf dem Grund 
und Boden ruhenden, aus dem gutsherrlichen Verbande oder sonstigen privat— 
rechtlichen Titeln entspringenden Abgaben und Leistungen, sowie das Heim— 
fallsrecht an den Bauerngütern und die Consensgebühren bei Veräußerungen 
derselben, wurden durch Gesetz vom 26. April 1870, die auf den Forsten ruhenden 
Berechtigungen durch Gesetz vom 28. April 1870, die auf Angern, Aeckern, Wiesen 
ruhenden Servituten durch Gesetz vom 23. Mai 1874 ablösbar, nachdem die Zehn- 
ten und einige andere auf dem Privateigenthum haftenden privatrechtlichen, beständigen 
Reallasten bereits durch Gesetz vom 24 Januar 1845 für ablösbar erklärt waren. Das 
Mühlenregal änußerte sich im hiesigen Lande in der Weise, daß die Mühlen, mit 
denen Zwangs= und Bannrechte verbunden waren, an Erbpächter verliehen wurden; neben 
den Erbpachtmühlen bestanden Klippmühlen, welche nur in wasserarmen Zeiten und für 
Ausländer mahlen durften. Durch Gesetz vom 13. December 1872 wurden auch die auf 
dem Erbpachtverhältnisse beruhenden Lasten ablösbar, nachdem die Zwangs= und Bann- 
rechte durch die Gewerbeordnung in Wegfall gelangt waren. Von der Posthoheit 
und dem Postregal ist Besonderes nicht zu bemerken; die Post hat sich in gleicher 
Weise wie in den mittleren und kleinen Gebieten des südlichen und westlichen Deutschland 
entwickelt. Der Anschluß der hiesigen Posten an den Deutsch-Oesterreichischen Postverein 
ist am 1. Januar 1854 erfolgt. Nach der Aufhebung des Postregals durch Postgesetz 
von 1871 ressortirt die Postdirection des Landes z. Z. von der Oberpostdirection in Min- 
den. Das Münzrecht bestätigte der Kaiser Maximilian II. im Jahre 1569 den 
Schaumburgischen Grafen auf's Neue; nach der Theilung der Grasschaft verblieben dem 
Hause Schaumburg-Lippe sämmtliche Münzgerechtigkeiten. Die Entwicklung des Münzwesens 
im hiesigen Lande bis zur Deutschen Münzverfassung bietet besonderes Interesse nicht. 
Schließlich mag hier noch als eine Eigenthümlichkeit hervorgehoben werden, daß das Ta- 
baksmonopol im hiesigen Lande durch Verordnung vom 18. November 1777 aufgehoben und 
als Entschädigung für dasselbe ein sog. Tabaksgeld, welches jede Person männlichen Geschlechts, 
welche das 14. Lebensjahr erreicht hatte, mit 6 Mgr. zu entrichten hatte, eingeführt wurde. 
Dieses Tabaksgeld wurde durch Gesetz vom 31. Jannar 1849 aufgehoben. 
§ 5. Der Staatsdienst. Zu den Staatsdienern, den Civilbeamten, „wel- 
chen die dauernde Verwaltung eines für Zwecke des Staates errichteten beständigen öffent- 
lichen Amtes übertragen ist“, gehören nicht die Haus-, Hof= und Domanialbeamten und 
Diener des Fürsten, die im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen, die Prediger und 
sonstigen Kirchendiener, die Schullehrer (mit Ausnahme der Gymnasiallehrer), die Ge- 
meindebeamten, die Rechtsanwälte, die Aerzte, Wundärzte und Apotheker. Die An- 
stellung erfolgt, unmittelbar oder mittelbar, durch den Landesherrn, der Dienstver- 
trag wird durch Annahme des Dienstpatents begründet und ist vor der Einführung in 
das Amt der mit dem Huldigungseide zu verbindende Diensteid zu leisten. Wird ein Be- 
amter zur Disposition gestellt, so hat er ein Recht auf Wartegeld, ist aber ver- 
pflichtet, angemessene Commissorien zu übernehmen; wird er innerhalb zwei Jahren nicht 
wieder angestellt, kann er Versetzung in den Ruhestand verlangen. Ruhegehalt kann 
der Beamte verlangen, wenn er 45 Jahre gedient hat, wenn er das 70. Lebensjahr zu- 
rückgelegt hat, oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Schwäche dienstuntauglich 
geworden ist. Die Dienstentlassung kann nicht verweigert werden, wenn der Be- 
amte bedeutende Dienstarbeiten nicht in Rückstand gelassen und wenn er über eine etwaige 
Verwaltung Rechnung abgelegt hat. Dienstvergehen werden, soweit sie nicht unter 
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs fallen, im Disciplinarwege mit Ordnungsstrafen, 
Entfernung aus dem Amte, sowie Entziehung des Gehalts oder Wartegeldes belegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.