Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

7. 8. Gemeindeverfassung. — Die Justizbehörden. 175 
8 
lischen Gemeinden. Die Regierung ist Oberschulbehörde. Die Bezirks-Verwal— 
tungs-Behörden bilden die Aemter und Magisträte unter der Landesregierung. 
Den Aemtern steht je ein Amtshauptmann vor, welcher auch die Polizeibehörde in seinem 
Bezirksamte bildet. Der Amtshauptmann im Amte Bückeburg-Arensburg ist zugleich 
Polizei-Director der Residenzstadt. 
§ 7. Gemeindeverfassung. Durch die Landgemeinde-Ordnung und die 
Städte-Ordnung vom 7. April 1870 sind die Landgemeinden und Städte nach dem 
Grundsatze der selbstständigen Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und der freien 
Wahl der Gemeinde-Vorstände und Vertreter organisirt. Bezüglich derjenigen Beamten, 
welche zugleich staatliche Functionen auszuüben haben, steht dem Landesherrn das Bestä- 
tigungsrecht zu. 
Unter den Gemeinden sind Armen-, Schul= und Feuerlöschverbände gebildet. Die 
Schlösser, Domainen u. s. w. gehören nicht zu den Gemeindebezirken, können denselben 
aber nach Vereinbarung zwischen Regierung und Rentkammer zugelegt werden. Sie haben 
besondere Vorstände. 
§ 8. Die JustizBehörden. Nach erfolgter Theilung der Grafschaft wurde das Hofgericht, 
welches bis dahin oberste Justiz-Behörde gewesen war, aufgehoben, die „Kanzlei“, welcher wäh- 
rend des Bestehens des Hofgerichts die Prozeß-Polizei, die Oberaufsicht auf die ordentliche und 
prompte Handhabung der Justiz, zugestanden und welche die Supplicationsinstanz gebildet hatte, 
blieb fortbestehen. Wie sich aus ihr die Justiz-Canzlei historisch entwickelt hat, ist bereits er- 
wähnt. Sie blieb bis zum 1. Oktober 1879 das Obergericht, die oberste Instanz war nach dem 
Gesetze vom 23. October 1855 der erste Senat des Braunschweigischen Obergerichts zu Wolfen- 
büttel als Oberappellationsgericht für Schaumburg-Lippe. Bei nicht appellabelen Gegenständen 
bildete der Justiz-Senat der Regierung die dritte Instanz; derselbe sprach auch als Revisions= 
instanz auf Antrag der Parteien Recht. Actenversendung an fremde Spruch-Collegien war in 
den höheren Instanzen gestattet. Untergerichte waren seit den ältesten Zeiten die Aemter und 
Magistrate, welche die gesammte streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit über alle Nichteximirten 
auszuüben hatten. Der Magistrat zu Stadthagen hatte bis zum Jahre 1873 die volle Criminal= 
gerichtsbarkeit, die Justiz-Canzlei sprach in seinem Namen Recht, die Berufung gehörte vor das 
Oberappellationsgericht. Auch das Informativverfahren in Strafsachen fand vor den Untergerichten 
Statt, dasselbe war allmählich und zwar ohne ausdrückliche Verordnung von der Justiz-Canzlei 
auf sie übergegangen. Mit dem Jahre 1873 war die Gerichtsbarkeit der Magistrate im Lande 
auf die Aemter übertragen. 
Durch Gesetz vom 31. December 1877, welches mit dem 1. October 1879 in Kraft 
trat, wurden das Oberappellationsgericht, der Justizsenat, die Justiz-Canzlei und die Aem- 
ter aufgehoben; an ihre Stelle traten — neben dem Reichsgericht — ein mit dem Groß- 
herzogthum Oldenburg gemeinschaftliches Oberlandesgericht (Vertrag vom 23. October 
1878), ein Landgericht und an Stelle der Aemter, soweit sie Justizbehörden gewesen, zwei 
Amtsgerichte. Damit erst war die Trennung der Justiz von der Administration im hie- 
sigen Lande zur Durchführung gelangt. Aus den Bestimmungen und Ergänzungsbestim- 
mungen des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze sind folgende Einzelheiten 
hervorzuheben: das Plenum des Oberlandesgerichts wird nach Oldenburgi- 
schen Gesetzen gebildet. Die Beschlußfähigkeit des Plenum des Landgerichsts ist 
von einer Theilnahme von mindestens 5 Richtern bedingt. Der Staatsanwalt und 
die Amtsanwälte üben ihr Amt kraft eines jeder Zeit widerruflichen Auftrags. 
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind: die Vorsteher der Landgemeinden und der do- 
manialen Gutsbezirke, Gendarmen, Polizeidiener, Nachtwächter, die Amtsanwälte für Forst- 
strafsachen, die Forst= und Feldschutzbeamten, Aichmeister und Gerichtsvollzieher. Das 
Schwurgericht versammelt sich in jedem Drittheile des Jahres, außerordentliche 
Versammlungen bestimmt der Landgerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 
Das Recht der Aufsicht steht zu dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Ge- 
richts und der Amtsgerichte; dem Staatsanwalt hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen 
Beamten, dem Amtsrichter hinsichtlich seines nicht richterlichen Personals. Ein Mitglied 
des Landgerichts ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.