7. 8. Gemeindeverfassung. — Die Justizbehörden. 175
8
lischen Gemeinden. Die Regierung ist Oberschulbehörde. Die Bezirks-Verwal—
tungs-Behörden bilden die Aemter und Magisträte unter der Landesregierung.
Den Aemtern steht je ein Amtshauptmann vor, welcher auch die Polizeibehörde in seinem
Bezirksamte bildet. Der Amtshauptmann im Amte Bückeburg-Arensburg ist zugleich
Polizei-Director der Residenzstadt.
§ 7. Gemeindeverfassung. Durch die Landgemeinde-Ordnung und die
Städte-Ordnung vom 7. April 1870 sind die Landgemeinden und Städte nach dem
Grundsatze der selbstständigen Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und der freien
Wahl der Gemeinde-Vorstände und Vertreter organisirt. Bezüglich derjenigen Beamten,
welche zugleich staatliche Functionen auszuüben haben, steht dem Landesherrn das Bestä-
tigungsrecht zu.
Unter den Gemeinden sind Armen-, Schul= und Feuerlöschverbände gebildet. Die
Schlösser, Domainen u. s. w. gehören nicht zu den Gemeindebezirken, können denselben
aber nach Vereinbarung zwischen Regierung und Rentkammer zugelegt werden. Sie haben
besondere Vorstände.
§ 8. Die JustizBehörden. Nach erfolgter Theilung der Grafschaft wurde das Hofgericht,
welches bis dahin oberste Justiz-Behörde gewesen war, aufgehoben, die „Kanzlei“, welcher wäh-
rend des Bestehens des Hofgerichts die Prozeß-Polizei, die Oberaufsicht auf die ordentliche und
prompte Handhabung der Justiz, zugestanden und welche die Supplicationsinstanz gebildet hatte,
blieb fortbestehen. Wie sich aus ihr die Justiz-Canzlei historisch entwickelt hat, ist bereits er-
wähnt. Sie blieb bis zum 1. Oktober 1879 das Obergericht, die oberste Instanz war nach dem
Gesetze vom 23. October 1855 der erste Senat des Braunschweigischen Obergerichts zu Wolfen-
büttel als Oberappellationsgericht für Schaumburg-Lippe. Bei nicht appellabelen Gegenständen
bildete der Justiz-Senat der Regierung die dritte Instanz; derselbe sprach auch als Revisions=
instanz auf Antrag der Parteien Recht. Actenversendung an fremde Spruch-Collegien war in
den höheren Instanzen gestattet. Untergerichte waren seit den ältesten Zeiten die Aemter und
Magistrate, welche die gesammte streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit über alle Nichteximirten
auszuüben hatten. Der Magistrat zu Stadthagen hatte bis zum Jahre 1873 die volle Criminal=
gerichtsbarkeit, die Justiz-Canzlei sprach in seinem Namen Recht, die Berufung gehörte vor das
Oberappellationsgericht. Auch das Informativverfahren in Strafsachen fand vor den Untergerichten
Statt, dasselbe war allmählich und zwar ohne ausdrückliche Verordnung von der Justiz-Canzlei
auf sie übergegangen. Mit dem Jahre 1873 war die Gerichtsbarkeit der Magistrate im Lande
auf die Aemter übertragen.
Durch Gesetz vom 31. December 1877, welches mit dem 1. October 1879 in Kraft
trat, wurden das Oberappellationsgericht, der Justizsenat, die Justiz-Canzlei und die Aem-
ter aufgehoben; an ihre Stelle traten — neben dem Reichsgericht — ein mit dem Groß-
herzogthum Oldenburg gemeinschaftliches Oberlandesgericht (Vertrag vom 23. October
1878), ein Landgericht und an Stelle der Aemter, soweit sie Justizbehörden gewesen, zwei
Amtsgerichte. Damit erst war die Trennung der Justiz von der Administration im hie-
sigen Lande zur Durchführung gelangt. Aus den Bestimmungen und Ergänzungsbestim-
mungen des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze sind folgende Einzelheiten
hervorzuheben: das Plenum des Oberlandesgerichts wird nach Oldenburgi-
schen Gesetzen gebildet. Die Beschlußfähigkeit des Plenum des Landgerichsts ist
von einer Theilnahme von mindestens 5 Richtern bedingt. Der Staatsanwalt und
die Amtsanwälte üben ihr Amt kraft eines jeder Zeit widerruflichen Auftrags.
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind: die Vorsteher der Landgemeinden und der do-
manialen Gutsbezirke, Gendarmen, Polizeidiener, Nachtwächter, die Amtsanwälte für Forst-
strafsachen, die Forst= und Feldschutzbeamten, Aichmeister und Gerichtsvollzieher. Das
Schwurgericht versammelt sich in jedem Drittheile des Jahres, außerordentliche
Versammlungen bestimmt der Landgerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Das Recht der Aufsicht steht zu dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Ge-
richts und der Amtsgerichte; dem Staatsanwalt hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen
Beamten, dem Amtsrichter hinsichtlich seines nicht richterlichen Personals. Ein Mitglied
des Landgerichts ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit