Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

85. Allgemeine und Ortsverwaltung. 183 
an der Spitze ein von einem Minister geleitetes Kabinetsministerium steht, welches als 
Centralbehörde mit nicht scharf begrenzter Kompetenz fungirt, insbesondere für die Be— 
ziehungen zum Deutschen Reiche und zu den Landständen, Angelegenheiten des fürstlichen 
Hauses, die Justizverwaltung, Anstellung der Beamten, als Beschwerdeinstanz in allen 
Verwaltungssachen 2c. Das Regierungskollegium bildet für alle nicht dem Ministerium 
zugetheilten Ressorts die obere Verwaltungs- und Polizeibehörde. 
Für einzelne Verwaltungszweige existiren besondere Institute oder Behörden unter 
Direktion der Regierung, zum Theil unter Mitwirkung der Landstände, insbesondere 
1) das Landkasse-Administrations-Kollegium (seit 1684), bestehend aus einem Mit- 
gliede der Regierung und drei Deputirten der Stände behuf Verwaltung der Landkasse 
mit ihren Specialkassen. 2) Die bisherige Katasterkommission, an deren Stelle jetzt (1883) 
eine neue Katasterbehörde getreten ist. 3) Die Ablösungskommission für Grundentlastung, 
insbesondere Ablösung von Diensten, Gefällen, Weideservituten, Erbpachten und Lehen, 
sowie Gemeinheitstheilungen, Verkoppelung. 4) Zwei Reklamations-Kommissionen gegen 
Steuern. 5) Drei Kreditinstitute, die Leihekasse (seit 1786), die Landessparkasse (seit 1804) 
und die Unterstützungskasse für bedürftige Grundbesitzer. 6) Die Deputation für das Hei- 
mathwesen zur Entscheidung von Streitigkeiten unter den verschiedenen Armenverbänden, 
an welcher ein vom Landtage gewähltes Mitglied theilnimmt. 7) Examinationskommis- 
sionen für Juristen und Thierärzte. 8) Das Wegebaudepartement. 9) Das Gensdar- 
meriekorps, bestehend aus einem Kommandeur mit 20 im Lande stationirten Gensdarmen. 
10) Die Landes-Wittwen= und Waisenkasse, gegründet 1752, reorganisirt 1829, eine für 
alle definitiv angestellten Beamten und Gymnasiallehrer obligatorische Genossenschaft zur Un- 
terstützung von Wittwen und Waisen der Interessenten, welche von der Regierung mit 
Zuziehung von zwei Kuratoren verwaltet wird. 11) Die Institute für das Sanitätswesen, 
das Medicinalkollegium, die in 4 Physikatsbezirken angestellten Physici, 4 Kreisthierärzte, 
ein Landkrankenhaus in Detmold, eine schon 1804 gegründete Irrenanstalt zu Brake. 
Zum Ressort der Regierung gehören auch die Immobiliar-Feuerversicherung und 
die zu diesem Zweck bestehende für sämtliche Gebäudebesitzer obligatorische, auf Gegen- 
seitigkeit gegründete Societät, ferner das Landesarchiv, die Bibliothek, die 61 Standes- 
ämter 2c. 
Die örtliche Verwaltung und Polizei wird in den Städten und Flecken 
vom Magistrat, welchem als Vertreter der Bürgerschaft, besonders für finanzielle Ange- 
legenheiten, Stadtverordnete zur Seite stehen, geführt. Das übrige Land war behuf der 
Verwaltung und Justiz in 13 „Aemter“, und ist seit 1879 in vier größere Verwaltungs- 
bezirke (Kreise), Detmold, Brake, Blomberg, Schötmar, und einen kleinen zu Lipperode 
eingetheilt. Zur Berathung gemeinschaftlicher Angelegenheiten der Amtsbewohner, Wege- 
bau, Armenpflege 2c., bilden deren Vertreter einen „Amtsgemeinderath“ unter 
Vorsitz des Verwaltungsbeamten. In den einzelnen Dorf= oder Bauerschaften werden die 
Gemeindeangelegenheiten, und in beschränktem Maße auch die Ortspolizei, von gewählten 
Dorfsvorstehern verwaltet. Die Kommunalverfassung beruht zur Zeit auf der Städte- 
ordnung von 1843 und Landgemeinde-Ordnung von 1841, es steht jedoch eine Reform 
derselben durch eine neue mehr auf Selbstverwaltung basirte Gemeindeordnung, deren 
Entwurf bereits dem Landtage vorgelegen hat, bevor. 
Domanialverwaltung. Die Angelegenheiten des fürstlichen Hofes und Hofhaushalts werden 
vom Hofmarschall--Amte — früher auch Justizbehörde — besorgt. Die Domanialverwal-= 
tung, an deren Spitze die „Direktion der fürstlichen Fideikommißverwaltung" steht, zerfällt in 
zwei getrennte Departements. Die Rentkammer, eine kollegialische Behörde, verwaltet die eigent- 
lichen Domänen nebst Saline und Bad Meinberg, die Forstdirektion dagegen die in 9 Ober- 
förstereien getheilten fürstlichen Forsten, sowie Jagd und Fischereien. Das frühere Jagdregal 
hat ausgehört, während das Fischereiregal unverändert fortbesteht. Zum Ressort der Rentkammer
	        
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