18 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. l5.
ringsten Theile urbar gemacht war. Allmählig erst kam ein großer Theil des Landes
im Wege landesherrlicher Verleihung und zwar als „echtes“ Eigenthum in den Besitz der
drei privilegirten Stände. Der in geistliche Hände gelangte Theil kam indeß mit der in
Folge der Reformation eintretenden Säkularisation des Kirchengutes wieder an den Lan-
desherrn zurück, so daß als Träger echten Eigenthums neben dem Landesherrn nur
Ritter und Städte blieben. Das ganze Land zerfiel demnach, je nachdem es im
Eigenthume des landesherrlichen Hauses verblieben war, oder als lehnbare oder allodiale
Rittergüter an schöffenbar Freie verliehen, oder endlich den Städten bei ihrer Gründung
angewiesen war, in drei Theile, und diese ursprünglich rein äußere Unterscheidung hat sich
allmählig zu einer inneren staatsrechtlichen Verschiedenheit der einzelnen Landestheile um-
gestaltet. Den Ausgangspunkt dieser Entwicklung bildete der Modus der Erhebung der
ebenfalls am Grund und Boden haftenden öffentlichen Abgaben. Diese wurden von alters-
her von den drei Ständen auf dem Wege der Kontingentirung in der Art aufgebracht,
daß jeder derselben ein Drittel kontribuirte (seg. Terzsystem), während die Repartition
auf die einzelnen Mitglieder, bez. die Subrepartition auf die Hintersassen, den einzelnen
Ständen überlassen blieb. Als aber mit der Säkularisation die Kirchengüter zum größten
Theile in die Hand der Landesherrn zurückfielen, wurden letztere als in die Terz des
Prälatenstandes ohne Weiteres eingetreten betrachtet, und zwar in der Art, daß dieselbe
auf dem gesammten Domanium lastete. Demnach mußte es im Interesse sowohl der
Landesherrn als der einzelnen Stände liegen, eine Verminderung ihrer Gebietstheile und
die dadurch herbeigeführte Erhöhung des auf die Einzelnen entfallenden Antheiles an der
zu repartirenden Terz vermieden zu sehen. Namentlich für die Stände lag die Gefahr
einer übermäßigen Vergrößerung des Domaniums nahe, während eine entsprechende Ge-
fahr der Verminderung desselben für die Landesherrn durch die Unveräußerlichkeit des
Domaniums und seine Vereinigung in einer Hand so gut wie ausgeschlossen war. Dieses
Verhältniß hatte zur Folge, daß die in den Händen der beiden Stände befindlichen Lan-
destheile sich zu festen, gegen einander und gegen das Domanium abgeschlossenen Kom-
plexen ausbildeten, deren einzelne Grundstücke ihre Zugehörigkeit zu denselben unabhängig
von jedem Wechsel des Besitzers und namentlich auch in der Hand des Landesherrn be-
hielten, so daß diese Zugehörigkeit zu einer dauernden staatsrechtlichen Eigenschaft des
Grund und Bodens selbst wurde, welche nur durch ausdrückliche gesetzliche Bestim-
mung geändert werden kann. Unterstützt wurde dieser Prozeß, als dessen Resultat die
Unterscheidung eines verschiedenen an den Grundstücken stattfindenden ritterschaftlichen
und städtischen Eigenthums erscheint, durch mehrere andere Gründe. Zunächst entsprach
der Dreitheilung des Landes ein allgemeiner Gegensatz der Interessen, welcher um so
mehr im Stande war, sich Geltung zu verschaffen, als diese Interessen in den Ständen,
d. i. den korporativ organisirten Interessenten selbst, eine geeignete Vertretung fanden.
Für die Abschließung der Städte gegen das übrige Land aber kam als weiterer
Grund hinzu der den vorigen Jahrhunderten eigenthümliche, namentlich durch die städti-
schen Gewerbe-Privilegien herbeigeführte Gegensatz zwischen Stadt und Land, welcher noch
im L.G.G.E.V. von 1755 eine ganz besonders scharfe Ausprägung erfuhr 7.
Der L.G.G.E.V. fand diese Dreitheilung des Landes im Wesentlichen bereits als
eine feststehende vor. Nur die Abgrenzung des ritterschaftlichen Landestheils vom Do-
manium erforderte eine positive Regelung, welche dahin getroffen wurde, daß alle seit
1748 von den Landesherrn erworbenen Rittergüter (s. g. Inkamerata) ihren staatsrecht-
lichen Charakter auch in der Hand der Landesherren behalten sollten, während alle früher
acquirirten vollständig im Domanium aufgingen?). ·
1) L.G.G.E.V. Artikel XIV.
2) L.G.G.E.V. I§ 96, 97, 218, 444 f.