Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

22 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. § 7. 
Manndienste die Steuerfreiheit des Hoffeldes auf. Eine Aenderung des Hufen-Katasters erfolgte 
jedoch nicht; es wurde nicht die Anzahl der einmal darin aufgenommenen Hufen, sondern ihr bis- 
heriger Inhalt von 300 bonitirten Scheffeln auf 600, gleichzeitig auch der Steuersatz für solche s. 
g. katastrirte Hufe von 600 bonitirten Scheffeln verdoppelt. Balck a. a. O. II. §. 148. 
Hagemeister § 16. Roth, Mecklenburgisches Lehnrecht § 31. 
Wesentliche Eigenschaften des ritterschaftlichen Eigenthums sind die grund herr- 
schaftliche Stellung gegenüber den Hintersassen und im Prinzip auch die Land- 
standschaft, d. i. die Vertretung des Grund und Bodens gegenüber dem Landesherrn. 
Diese Vertretung umfaßte, so lange der Hörigkeitsverband bestand, auch die Vertretung 
der Hintersassen, welche nur als Pertinenzen des Grund und Bodens in Betracht kamen. 
Mit dem Wegfalle der Leibeigenschaft verlor daher auch dieses Vertretungsverhältniß seinen 
Boden. Allein indem man unter Verkennung des historischen Zusammenhanges die Stel- 
lung der Gutsbesitzer gegenüber den Hintersassen als eine vom Hörigkeitsverbande unab- 
hängige obrigkeitliche Stellung auffaßte und gleichzeitig die Landstandschaft auf diese obrig- 
keitliche Stellung als ihre Quelle zurückführte, erschien die Landstandschaft nicht mehr aus- 
schließlich als eine Vertretung des Grund und Bodens, sondern zugleich als eine Per- 
sonal-Vertretung der freien Hintersassen!). 
Während die obrigkeitlichen Rechte allen ritterschaftlichen Landgütern zustehen, ist 
die Landstandschaft aus historischen Gründen einem Theile derselben versagt geblieben. 
Ohne Landstandschaft sind zunächst die Güter des Rostocker Distrikts und der Herrschaft 
Wismar, weil sich die Organisation der Stände ausschließlich innerhalb des Gebietes 
der drei Kreise ausgebildet hat, welchem der Rostocker Distrikt niemals und die Herrschaft 
Wismar nur bis 1648 angehört hat (s. oben S. 6). Ohne Landstandschaft sind weiter 
die städtischen Kämmerei= und Oekonomiegüter, sowie die Klostergüter; erstere weil sie in 
den ohnehin im Besitze der Landstandschaft befindlichen Kommunen bereits eine ausreichende 
Vertretung hatten, letztere in Folge ihres eigenthümlichen Verhältnisses zu der ständischen 
Gesammt-Korporation, welche als Organ der Klöster auch in staatsrechtlicher Hinsicht die- 
selben vertritt (s. unten § 15). 
Denjenigen Gütern aber, welche im Besitze der Landstandschaft einmal sind (land- 
tagsfähige Güter), steht sie für immer als ein unverlierbares Recht zu, so daß sie 
aus Gründen, welche in der Person des jeweiligen Eigenthümers liegen, wohl zeitweise 
ruhen kann (s. unten S. 25), mit der Beseitigung des hindernden Umstandes aber wieder 
ins Leben tritt. Das Gebiet der landtagsfähigen Rittergüter ist demnach ein geschlossenes; 
dagegen ist die Zahl derselben keine feststehend begrenzte. Vielmehr können mit landes- 
bez. lehnsherrlicher Genehmigung Nebengüter und Theile eines Hauptgutes zu selbststän- 
digen landtagsfähigen Hauptgütern erhoben werden, ohne daß es dazu der Zustimmung 
der Stände selbst bedarf. Voraussetzung einer solchen Erhebung ist nur, daß sowohl der 
zurückbleibende als der abzutrennende Theil des Gutes, bez. das zum Hauptgute zu er- 
hebende Nebengut, eine Größe von mindestens zwei katastrirten Hufen hat. Veräuße- 
rungen kleinerer Gutstheile sind zwar in der Art zulässig, daß die abgetheilten Stücke 
einem anderen Gute. einverleibt werden, jedoch ebenfalls mit der Beschränkung, daß das 
dem zertheilten Gute verbleibende Areal durch die Veräußerung nicht unter zwei katastrirte 
Hufen sinken darf. Die Veräußerung kleinerer Gutstheile zu selbstständigem freiem Eigen- 
thume ist dagegen gänzlich ausgeschlossen und selbst die Parzellirung in der Form der 
Bestellung dinglicher Erbzinsrechte unterliegt der Beschränkung, daß von Gütern, deren 
Größe weniger als zwei katastrirte Hufen, beträgt, nur zwei Prozent des Areals, von 
größeren Gütern aber der zwei katastrirte Hufen übersteigende Theil, niemals jedoch mehr 
als zwei katastrirte Hufen, zu Erbzinsstellen umgeschaffen werden können 5. 
1) Fiscus, S. 94 und unten S. 39. 
2) Patent-V. O. vom 26. Februar 1827 (Raabe IV, S. 900) V.O. zur Abänderung der-
	        
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