22 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. § 7.
Manndienste die Steuerfreiheit des Hoffeldes auf. Eine Aenderung des Hufen-Katasters erfolgte
jedoch nicht; es wurde nicht die Anzahl der einmal darin aufgenommenen Hufen, sondern ihr bis-
heriger Inhalt von 300 bonitirten Scheffeln auf 600, gleichzeitig auch der Steuersatz für solche s.
g. katastrirte Hufe von 600 bonitirten Scheffeln verdoppelt. Balck a. a. O. II. §. 148.
Hagemeister § 16. Roth, Mecklenburgisches Lehnrecht § 31.
Wesentliche Eigenschaften des ritterschaftlichen Eigenthums sind die grund herr-
schaftliche Stellung gegenüber den Hintersassen und im Prinzip auch die Land-
standschaft, d. i. die Vertretung des Grund und Bodens gegenüber dem Landesherrn.
Diese Vertretung umfaßte, so lange der Hörigkeitsverband bestand, auch die Vertretung
der Hintersassen, welche nur als Pertinenzen des Grund und Bodens in Betracht kamen.
Mit dem Wegfalle der Leibeigenschaft verlor daher auch dieses Vertretungsverhältniß seinen
Boden. Allein indem man unter Verkennung des historischen Zusammenhanges die Stel-
lung der Gutsbesitzer gegenüber den Hintersassen als eine vom Hörigkeitsverbande unab-
hängige obrigkeitliche Stellung auffaßte und gleichzeitig die Landstandschaft auf diese obrig-
keitliche Stellung als ihre Quelle zurückführte, erschien die Landstandschaft nicht mehr aus-
schließlich als eine Vertretung des Grund und Bodens, sondern zugleich als eine Per-
sonal-Vertretung der freien Hintersassen!).
Während die obrigkeitlichen Rechte allen ritterschaftlichen Landgütern zustehen, ist
die Landstandschaft aus historischen Gründen einem Theile derselben versagt geblieben.
Ohne Landstandschaft sind zunächst die Güter des Rostocker Distrikts und der Herrschaft
Wismar, weil sich die Organisation der Stände ausschließlich innerhalb des Gebietes
der drei Kreise ausgebildet hat, welchem der Rostocker Distrikt niemals und die Herrschaft
Wismar nur bis 1648 angehört hat (s. oben S. 6). Ohne Landstandschaft sind weiter
die städtischen Kämmerei= und Oekonomiegüter, sowie die Klostergüter; erstere weil sie in
den ohnehin im Besitze der Landstandschaft befindlichen Kommunen bereits eine ausreichende
Vertretung hatten, letztere in Folge ihres eigenthümlichen Verhältnisses zu der ständischen
Gesammt-Korporation, welche als Organ der Klöster auch in staatsrechtlicher Hinsicht die-
selben vertritt (s. unten § 15).
Denjenigen Gütern aber, welche im Besitze der Landstandschaft einmal sind (land-
tagsfähige Güter), steht sie für immer als ein unverlierbares Recht zu, so daß sie
aus Gründen, welche in der Person des jeweiligen Eigenthümers liegen, wohl zeitweise
ruhen kann (s. unten S. 25), mit der Beseitigung des hindernden Umstandes aber wieder
ins Leben tritt. Das Gebiet der landtagsfähigen Rittergüter ist demnach ein geschlossenes;
dagegen ist die Zahl derselben keine feststehend begrenzte. Vielmehr können mit landes-
bez. lehnsherrlicher Genehmigung Nebengüter und Theile eines Hauptgutes zu selbststän-
digen landtagsfähigen Hauptgütern erhoben werden, ohne daß es dazu der Zustimmung
der Stände selbst bedarf. Voraussetzung einer solchen Erhebung ist nur, daß sowohl der
zurückbleibende als der abzutrennende Theil des Gutes, bez. das zum Hauptgute zu er-
hebende Nebengut, eine Größe von mindestens zwei katastrirten Hufen hat. Veräuße-
rungen kleinerer Gutstheile sind zwar in der Art zulässig, daß die abgetheilten Stücke
einem anderen Gute. einverleibt werden, jedoch ebenfalls mit der Beschränkung, daß das
dem zertheilten Gute verbleibende Areal durch die Veräußerung nicht unter zwei katastrirte
Hufen sinken darf. Die Veräußerung kleinerer Gutstheile zu selbstständigem freiem Eigen-
thume ist dagegen gänzlich ausgeschlossen und selbst die Parzellirung in der Form der
Bestellung dinglicher Erbzinsrechte unterliegt der Beschränkung, daß von Gütern, deren
Größe weniger als zwei katastrirte Hufen, beträgt, nur zwei Prozent des Areals, von
größeren Gütern aber der zwei katastrirte Hufen übersteigende Theil, niemals jedoch mehr
als zwei katastrirte Hufen, zu Erbzinsstellen umgeschaffen werden können 5.
1) Fiscus, S. 94 und unten S. 39.
2) Patent-V. O. vom 26. Februar 1827 (Raabe IV, S. 900) V.O. zur Abänderung der-