24 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 89.
tirte ). In Mecklenburg-Strelitz dagegen ist es der Landesherrschaft gelungen, wenigstens
an der Polizeiverwaltung direkten Antheil zu gewinnen, indem in den städtischen Polizei=
kollegien :) neben den Mitgliedern der Magistrate landesherrliche Kommissarien fungiren.
Als Organ der Städte dient überall das Magistrats-Kollegium (Bürger-
meister und Rath), welches in den einzelnen Städten je nach der Größe verschieden zu-
sammengesetzt ist und in den kleineren Städten nur aus einem rechtsgelehrten Bürger-
meister und zwei nicht rechtsgelehrten Rathmännern besteht, während in den größeren
Städten die Zahl der Rathmänner eine entsprechend größere ist und dieselben wenigstens
theilweise ebenfalls Rechtsgelehrte sind. „Ein Ehrbarer Rath“ der Stadt Rostock besteht
aus zwei rechtsgelehrten und einem nicht rechtsgelehrten Bürgermeister, einem Syndikus
und acht zum Theil rechtsgelehrten Rathsherrn (Senatoren). Der „Hochedle Rath“ der
Stadt Wismar wird gebildet durch einen rechtsgelehrten und einen nicht rechtsgelehrten
Bürgermeister, sowie durch sieben zum Theil rechtsgelehrte Rathsherrn.
Die Mitglieder der Magistrate werden in den Seestädten gewählt). In den
Vorderstädten und einigen andern Landstädten werden sie theils mit, theils ohne landes-
herrliche Bestätigung gewählt, in den übrigen aber von der Landesherrschaft ernannt ).
Als Kontrolorgane der Stadtkorporationen als Vermögenssubjekte stehen den Ma-
gistraten mit verschieden begrenzten Befugnissen und in verschiedenartigster Zusammen-
setzung Bürger-Repräsentationen (Bürger-Ausschüsse) zur Seite. In Rostock
liegt die Vertretung der Bürgerschaft in den Händen des Kollegiums der Hundert-
männer, welches, seit 1584 bestehend und durch ein Regulativ vom 25. August 1770
neu organisirt, in zwei selbstständig neben einander stehende „Quartiere“ gespalten ist, so
daß zur Gültigkeit eines Beschlusses die Uebereinstimmung des Rathes und beider Quar-
tiere erforderlich ist. In Wismar beruht die Organisation der Stadtgemeinde auf
einem Bürgervertrage vom 19. März 1600; jedoch ist sie neuerdings durch die s.g. Stadt-
verfassung vom 29. Dezember 1830 und durch Statute vom 26. Oktober 1853 und vom
14. Juli (19. August) 1874 neu geordnet, durch welche die früher auch hier bestehende
Theilung der Bürgervertretung in zwei Quartiere beseitigt ist. Streitigkeiten zwischen
beiden Organen werden, soweit die Zuständigkeit der Oberaufsichtsbehörde reicht, durch
das Staatsministerium entschieden. In allen anderen Fällen würde an sich, sofern die
Streitsache für denselben sich eignet, nur der Rechtsweg übrig bleiben. Für die Land-
städte gibt indeß L.G.G.GE. V. § 369 die Bestimmung, daß zunächst ein gütlicher Aus-
gleich durch Vermittlung der resp. Vorderstadt versucht werden soll ).
2. Organisation der Stände.
§ 9. a. Berechtigte Subjekte ). Zur Landstandschaft berechtigt sind
1. die Eigenthümer der landtagsfähigen lehnbaren und allodialen Rittergüter?
(Ritterschaft);
2. die Obrigkeiten der 47 Städte (Landschaft)
der drei Kreise einschließlich des Fürstenthums Schwerin, dessen Ritterschaft 1772 und
und 1775, dessen Landschaft 1851 theils dem mecklenburgischen, theils dem wendischen
Kreise inkorporirt worden ist;
– — — —
1) Bestimmungen zur Städteordnung vom 20. August 1827 (Raabe IV, S. 818 ff.). Nur
in den beiden Residenzstädten Schwerin und Ludwigslust bestehen neben den die Polizei ausübenden
städtischen Behörden besondere Groß her zogliche Kommissarien für die Polizei-Angelegenheiten.
2) Str. H. St. B. II, S. 115
3) Rostock: Fubeshten vom 7. November 1853; Wismar, Stadtverfassung vom
29. Dezember 1830 § 4, 5.
4) Vgl. die Zusammenstellung in Landrecht III, S. 161. Schw. St. K. I. S. 337 ff.
5) Landrecht III. S. 190—192.
6) Schw. St K. I, S.-330 ff.; Str H. St. B. I, 180 ff. Hagemeister § 31, 37.
7) Die Zahl dieser Güter beträgt etwa 1200, 2 Zahl der Eigenthümer etwa 700.