Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

28 Büsing, das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 812. 
Zahl, Unabhängigkeit und Macht nach so sehr zurücksteht, daß er von derselben ohne 
diesen Schutz vollständig erdrückt werden würde ½. 
§ 11. c. Landräthe und Landmarschälle?). Die Landräthe und Landmarschälle üben 
eine Reihe von Funktionen innerhalb der ständischen Verfassung aus, ohne eigentlich Or- 
gane der Stände zu sein. 
Die Landräthe sind Mittelspersonen zwischen den Landesherrn und den Stän- 
den, welche mit ihrem Rathe das Wohl beider Theile fördern sollen, indem ihnen obliegt, 
sowohl auf Erfordern der Landesherrschaft oder der Stände, als auch ihrem Ermessen 
nach von Amtswegen! Berichte, Gutachten und Vorstellungen an die Landesherrn zu 
richten, welche verheißen haben, sich ihres Rathes zu bedienen. Die Zahl der Landräthe 
beträgt acht, und zwar entfallen je vier auf die Herzogthümer Schwerin und Güstrow. 
Sie werden nach vorgängiger Präsentirung dreier Mitglieder aus dem eingeborenen und 
rezipirten Adel durch die Stände des betreffenden Herzogthums landesherrlich bestellt 
und beeidigt. 
Die Bestellung und Beeidigung der vier Landräthe des Herzogthums Schwerin, 
sowie von drei Landräthen des Herzogthums Güstrow erfolgt durch die schweriner Landes- 
herrschaft; der vierte Landrath des Herzogthums Güstrow wird durch den strelitzer Lan- 
desherrn auf Grund einer Präsentation der Stände des stargardischen Kreises bestellt und 
beeidigt, doch wird er durch einen Eventual-Eid auch der schweriner Landesherrschaft 
verpflichtet ). 
Der Begriff und Gebrauch des Namens eines besonderen Landräthlichen Collegii 
ist ihnen ausdrücklich untersagt. Ueber ihre Stellung im Engern Ausschusse und im Land- 
tags-Direktorium s. unten § 12 und 13. 
Die Landmarschälle sind Anführer und Redner der Ritter= und Landschaft, 
auch sind sie, wie die Landräthe, den gesammten Ständen beiräthig. Sie vermitteln den 
Verkehr der Stände mit den Landesherrn (s. unten S. 30) und bilden vorzugsweise die 
ständischen Deputationen, deren Absendung als besonderes Deputationsrecht von den 
Ständen betrachtet wird und denen die Landesherrschaft gebührendes Gehör und Antwort 
verheißen hat ). Sie vertreten die Stände bei feierlichen Anlässen, bei denen eine Re- 
präsentation der Stände üblich ist (Gratulationen, Kondolenzen, Begrüßungen), gegenüber 
den Landesherrn oder sonstigen fürstlichen Personen, und sind zur Uebernahme solcher 
Deputationen verpflichtet. 
Das Amt der Landmarschälle steht in jedem der drei Kreise einer dem eingeborenen 
Adel angehörigen Familie erblich zu?). Ueber ihre Stellung im Landtagsdirektorium 
s. unten § 13. 
Landräthe und Landmarschälle erhalten aus ständischen Mitteln (der s.g. Nezessarien- 
kasse) Diäten und Reisekosten erstattet. 
§ 12. d. Der Engere Ausschuß). Der Engere Ausschuß von Ritter- und 
Landschaft, konstituirt durch Vollmacht vom 27. Juni 1620, bildet das Organ der 
Gesammtheit der Stände außerhalb der ständischen Zusammenkünfte, und ist als ein die 
gesammte Ritter= und Landschaft vorstellendes Kollegium in seiner jetzigen Verfassung von 
  
1) Ueber die Grenzen der ltio in partes vgl. Vergleich zwischen Ritter= und Landschaft vom 
29. November 1781 § 4. 
2) Hagemeister § 51, 52, 53. L.G. G. E.V. Artikel VI (§ 166—175). 
3) Erläuterungsvertrag von 1755, § 20. 
4) Fürstlicher Assekurations-Revers vom 2. Juli 1572. 
5) Im mecklenburgischen Kreise steht das Landmarschall-Amt der Familie von Lützow- 
Eickhof, im wendischen Kreise der Freiherrlichen Familie von Maltzan-Penzlin, im 
stargardischen Kreise der Gräflichen Familie von Hahn-Pleez zu. 
6) Hagemeister § 54—58.
	        
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