Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

30 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 13. 
Kassen, die Berufung ritterschaftlicher Konvente und die Vertretung der Ritterschaft in 
Prozessen obliegt ?. " 
§ 13. e. Landtage ). Die Landtage sind Versammlungen sämmtlicher Mit- 
glieder der Stände aller drei Kreise, welche alljährlich mindestens einmal im Herbste, den 
Umständen nach jedoch auch öfter, von der schweriner Landesherrschaft berufen werden 
(ordentliche, außerordentliche Landtage). Die ordentlichen Landtage finden abwechselnd in 
Malchin und Sternberg statt. 
Die Berufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Landtage, und zwar in 
der Art, daß sämmtliche Mitglieder der Stände mecklenburgischen und wendtschen Kreises 
unter Mittheilung der landesherrlichen Vorlagen (eapita propositionis) und unter dem 
Präjudiz, daß die Nichterschienenen durch die Beschlüsse der Anwesenden gebunden werden, 
mittels besonderen Schreibens einzeln eingeladen werden?). Die Einladung der Stände 
stargardischen Kreises wird durch Vermittlung der strelitzer Landesherrschaft in der Weise 
bewirkt, daß diese, nachdem ihr die Propositionen und der Eröffnungstag hausvertrags- 
mäßig kommunizirt sind (s. oben S. 8), die einzelnen Ständemitglieder unter Hinzu- 
fügung der speziell für die Stände des stargardischen Kreises bestimmten strelitzer Propo- 
sitionen in gleicher Weise einzeln einladet. Ihre Propositionen hat sie ihrerseits bis acht 
Tage vor der Eröffnung des Landtages der schweriner Landesherrschaft ebenfalls haus- 
vertragsmäßig zu kommuniziren. Daneben steht jedoch den Landesherrn das Recht zu, 
während des Landtages noch weitere Vorlagen mittelst einfacher Reskripte den Ständen 
zu unterbreiten, und es hängt von dem Belieben des Landtags ab, dieselben sofort ohne 
vorherige Intimation zur Verhandlung und Beschlußfassung zu bringen. Der Verkehr der 
Landesherrn mit den Ständen ressortirt zu den resp. Staatsministerien und erfolgt durch 
landesherrliche Kommissarien. Diese Kommissarien sind jedoch zu einer Ver- 
tretung der landesherrlichen Propositionen nicht bestimmt; ihre Aufgabe beschränkt sich 
darauf, die landesherrlichen Propositionen und Reskripte an die Stände zu Händen der 
Landmarschälle „herauszugeben“ und erst durch diese werden sie zur Kenntniß der Land- 
tagsversammlung gebracht. Ebenso werden auch die Antworten der Stände in schriftlicher 
Form von den Landmarschällen den Kommissarien übergeben und von diesen an die resp. 
Staatsministerien weiter befördert. Der Verkehr zwischen den Landesherrn und der Land- 
tagsversammlung ist demnach ein ausschließlich schriftlicher; eine Theilnahme der Kom- 
missarien an den Verhandlungen der Landtage findet überhaupt nicht statt und nur aus- 
nahmsweise werden die Kommissarien zur Abgabe bestimmter Erklärungen Namens der 
Landesherrn im Voraus ermächtigt. Verfassungsmäßig müssen auf allgemeinen Landtagen 
verhandelt werden alle Sachen, welche gesammter Ritter= und Landschaft Rechte und 
1) Ein dem Ritterschaftlichen Engeren Ausschusse entsprechendes Organ der Landschaft besteht 
nicht; die Vertretung derselben in Prozessen steht den Magistraten der Vorderstädte zu. 
2) Hagemeister § 61—67. L.G.G.E.V. Art. V (§ 145—165). 
3) Und zwar nach folgendem Formulare: „Friedrich Franz, von Gottes Gnaden, Großherzog 
von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande 
Rostock und Stargard Herr 2c. Wir geben euch hiermit zu vernehmen, daß wir beschlossen haben, 
einen allgemeinen Landtag in unserer Stadt Malchin (Sternberg) halten und denselben am — er- 
öffnen zu lassen; citiren, heischen und laden euch demnach hiermit gnädigst, und wollen, daß ihr 
Abends vorher, nemlich am —, euch alldort persönlich einfinden und, nach gebührender Anmeldung, 
die am folgenden Tage in Unserem Namen zu publizirende Landtags-Proposition — deren Capita 
im Abdruck hier beigefügt sind — geziemend anhören, den darüber zu haltenden gemeinsamen 
Berathungen und Beschlußnahmen beiwohnen, auch vor erfolgtem Landtagsschlusse ohne erhebliche 
Ursache von dannen nicht entfernen sollt. Ihr mögt nun erscheinen und daselbst bleiben, oder nicht, 
so sollt ihr in jedem Falle zu Allem, was auf solchem Landtage beschlossen werden wird, gleich 
anderen Unseren getreuen Landsassen und Unterthanen verbunden und gehalten sein. An dem ge- 
schiehet Unser gnädigster Wille und Meinung; und Wir verbleiben euch in Gnaden gewogen. Ge- 
geben durch Unser Staatsministerium“".
	        
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