Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

34 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 15. 
Konventen zur Erledigung ständischer Angelegenheiten zusammenzutreten ). Man 
unterscheidet Landes-Konvente, ritterschaftliche und städtische Konvente, je nachdem beide 
Stände oder nur einer derselben daran Theil nimmt. Weiter zerfallen die Konvente in 
allgemeine Konvente und Kreis-Konvente, zu denen im mecklenburgischen und wendischen 
Kreise noch ritterschaftliche Amts-Konvente hinzutreten, während diese letzteren im star- 
gardischen Kreise nicht üblich sind. Den Landesherrn wird die Abhaltung ständischer Kon- 
vente angezeigt; nur bezüglich der Amts-Konvente ist dies nicht erforderlich. 
Die Landes-Konvente (auch Landes-Deputationstage genannt) werden vom Engeren 
Ausschusse berufen. Der Konvent besteht aus dem Landtags-Direktorium, dem Engeren 
Ausschusse, sowie aus Deputirten der Ritter= und Landschaft. Es erscheint aus jedem der 
ritterschaftlichen Aemter des mecklenburgischen und wendischen Kreises, sowie aus dem 
stargardischen Kreise ein ritterschaftlicher Deputirter. Die Landschaft ist durch Deputirte 
der drei Vorderstädte, sowie durch drei anderweitige Deputirte vertreten. Diäten und 
Reisekosten trägt die Nezessarienkasse. Die Wahlen für die Landeskonvente und die In- 
struktion der Deputirten werden auf ritterschaftlichen bezw. städtischen Konventen vorge- 
nommen. 
Die Leitung der Verhandlungen steht dem ältesten Landrathe zu; den Gegenstand 
der Berathungen bilden alle Arten von gemeinsamen Landesangelegenheiten, die Vornahme 
von gemeinsamen Wahlen, Aufbringung von Geldmitteln für ständische Zwecke, sowie die 
den Konventen zugewiesene Kontrole der vom Engeren Ausschusse geführten Jahresrech-- 
nungen über die s. g. Anlagen (s. u. S. 53). Ein Landes-Konvent, s. g. Ante-Komi- 
tial-Konvent, findet alljährlich vor dem Landtage nach erfolgter Berufung desselben 
statt, welcher namentlich auch zu einer vorläufigen Stellungnahme gegenüber den landes- 
herrlichen Propositionen und zur Intimation der Propositionen des Engeren Ausschusses 
und des Direktoriums für den nächsten Landtag bestimmt ist. 
Die ritterschaftlichen Konvente werden, wenn sie allgemeine sind, vom ritterschaft- 
lichen Engeren Ausschusse, sonst regelmäßig von den Landräthen mittelst Zirkulars ausge- 
schrieben. Zu den ritterschaftlichen Amtskonventen erscheint jeder in Person; ebenso auf 
den stargardischen Kreis-Konventen. Zu den Kreis-Konventen des mecklenburgischen und 
wendischen Kreises dagegen erscheinen nur Deputirte. 
Die städtischen Konvente werden von den Vorderstädten berufen und geleitet. Auf 
denselben sind die Städte durch Deputirte vertreten. 
Ritterschaftliche und städtische Konvente dienen zur Erledigung der Angelegenheiten 
der einzelnen Stände, namentlich zur Vornahme von Wahlen und Ertheilung von In- 
struktionen für die Landes-Konvente und allgemeinen Konvente, Aufbringung von Geld- 
mitteln innerhalb der einzelnen Stände, Kontrole der Kassenrechnungen, Eutscheidung über 
die Führung von Prozessen u. dgl. mehr. 
§. 15. g. Die Landesklöster?). Von der Sökularisation der Kirchengüter durch die 
Landesherrschaft blieben die drei Jungfrauenklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz mit 
einem überaus werthvollen, mehr als vier Quadratmeilen großen Grundbesitze ausge- 
nommen, welche, zu Klöstern Augsburgischer Konfession umgestaltet, von der Landesherr- 
schaft im Jahre 1572 der Ritter= und Landschaft als Aequivalent für die Tilgung einer 
landesherrlichen Schuld von 400,000 fl. und die Uebernahme weiterer landesherrlicher 
Schulden „zur christlichen ehrbaren Auferziehung inländischer Jungfrauen“ überwiesen 
wurden *) und mit kurzer Unterbrechung im Besitze derselben verblieben sind. Durch den 
1) Hagemeister § 69—72. L. G. G.E.V. Art. IX. § 201—203. 
2) Viereck, Rechtsverhältnisse der mecklenburgischen Jungfrauen-Klöster 1875. I. II. 
(Beilagen.) 
3) Ueber das weiter bei Bestand Febliebene, ghier nicht terefsirende, Mloster zum heiligen 
Kreuz in Rostock s. Viereck a. a. O. S. 84 ff., 98 ff., 130 ff., 149 ff., 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.