819. Die Organisation der obersten Staatsbehörden. 45
waltungsbehörden geworden, welche, nur dem Landesherrn verantworlich, unbedingt an
dessen Instruktionen gebunden sind und sich von anderen Behörden staatsrechtlich nicht
unterscheiden.
Es bestehen in Mecklenburg-Schwerin vier Departements-Ministerien 1): das Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, des Inneren, der Finanzen und der Justiz,
deren Vorstände in einem kollegialisch formirten Staats-Ministerium zusammen wirken.
Die Ministerien dienen in erster Linie der Ausübung des landesherrlichen Landesregi-
mentes innerhalb des durch ihre Bezeichnungen angedeuteten Gebietes. Daneben aber fun-
giren sie zugleich als höhere Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete ihrer Ressorts,
mit Ausnahme des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, mit dessen Betriebe
Verwaltungsgeschäfte nicht mehr verbunden sind, seit die ursprünglich demselben zustehende
Militär-Verwaltung zunächst einer besonderen Abtheilung des Ministeriums, dann einer
eigenen Behörde, dem Militär-Departement, zugewiesen ist?).
Als Verwaltungsbehörden stehen die Ministerien regelmäßig direkt über den ein-
zelnen Lokalbehörden, da eine mittlere Instanz dem Verwaltungs-Organismus ursprüng-
lich ganz fehlte, ein Verhältniß, welches durch die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes
und des deutschen Reichs allerdings weitgehende Modifikationen erlitten hat, indem für
die in Bundes= bez. Reichs-Gesetzen den Mittel-Behörden zugewiesenen Funktionen besondere
Behörden geschaffen werden mußten ?). Der Instanzenzug ist dadurch ein einigermaßen
komplizirter geworden.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten leitet die poli-
tischen Beziehungen zum deutschen Reiche und zu den einzelnen Bundesstaaten, den ge-
sammten diplomatischen Verkehr mit dem Auslande und die Abschließung von Staatsver-
trägen, sowie die Anstellung und Instruktion der diplomatischen Agenten, Konsuln und
Handelsagenten.
Das Ministerium des Innern, mit welchem eine besondere Abtheilung für
Gewerbe= und Handelssachen verbunden ist, ist bestimmt für die oberste Leitung der
auf die innere Landesverwaltung bezüglichen Regierungsgeschäfte, insoweit sie nicht den
übrigen Ministerien oder dem Staatsministerium entweder nach der allgemeinen Begriffs-
bestimmung ihres Ressorts oder durch spezielle Anordnung zugewiesen sind. Insbesondere
steht dem Ministerium des Innern zu die Oberaufsicht über sämmtliche Civilobrigkeiten des
Landes (Kommunalsachen, Kognition in Bezug auf die obrigkeitlichen Rechte und Pflichten
der Grundherrschaften, Armenwesen, Heimaths= und Niederlassungssachen), über die Stan-
desämter, über alle Behörden und Institute der Sicherheitspolizei (Gendarmerie, Land-
arbeitshaus in Güstrow, Domanial-Arbeitshaus in Wickendorf) und der Wohlfahrtspolizei
(Wege-, Chaussee= und Eisenbahn-Sachen, Behörden und Institute zur Hebung von Land-
wirthschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und Schiffahrt). Das Ministerium des Innern
ist weiter Landespolizeibehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs), Centralbehörde und
regelmäßig auch höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Gewerbe-Ordnung), höhere
1) Schw. St. K. I. S. 34 ff.
S. 57 2) V. O. vom 5. Januar 1849. Raabe V. S. 598. V.O. vom 13. April 1853. Raabe V.
. 578.
3) Dahin gehören im Ressort des Ministeriums des Innernu. A. die Civil—
stands-Kommission (Ausf.V.O. zum R.G. vom 6. Februar 1875 lvom 14. August 1575),
die Gewerbe-Kommission (V.O. betr. die in Gemäßheit der Gewerbe-Ordnung vom 2
Juni 1869 fungirenden Behörden und das Verfahren derselben vom 25. September 1869); im
Ressort des Finanz-Ministeriums die Steuer= und Zoll-Direktion. In Res-
sort des Staatsministeriums fungiren als Mittelbehörden auch die Magistrate der
Seestädte als Rekursbehörden für die Registerbehörden. (V. O. vom 28. März 1881 betr. die
Verpfändung von Seeschiffen und Schiffsparten.)
4) V.O. betr. die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 22. Dezember 1870.
5) V. O. vom 25. September 1869, Note 3. Sovweit die Entscheidung in erster oder zweiter