46 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. § 19.
Verwaltungsbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes !) und des Sozialistengesetzes?)
und dritte Instanz im Militär-Ersatz-Verfahren), auch liegen ihm die auf das Militär-
wesen bezüglichen Geschäfte der Civilverwaltung ob. Endlich bildet es die Beschwerde-
(Rekurs-) Instanz für alle Anordnungen und Verfügungen der lokalen Verwaltungsbe-
hörden, insbesondere für die polizeilichen Strafbefehle, jedoch mit Ausnahme der Seestädte,
in welchen die Magistrate die Rekursbehörden sind ?#).
Das Ministerium der Finanzen hat die Leitung des gesammten Etat--,
Kassen= und Revisions-Wesens, sowie der landesherrlichen und Landesschulden, ferner die
Oberaufsicht und Leitung über die Verwaltung aller direkten und indirekten Abgaben,
Steuern und Zölle, einschließlich der Entscheidung von Rekursen, insbesondere gegen die
Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ), und endlich die obere Leitung der
Verwaltung der Domänen und des Domanial-Kapital-Fonds, mit Ausnahme der Domänen
und des Fonds des Großherzoglichen Haushalts.
Dem Ministerium der Justiz, mit welchem für die Ausübung der Kirchen-
hoheit eine besondere Abtheilung für geistliche Angelegenheiten, und für
die Oberaufsicht im Gebiete des Schul= und Gesundheits-Wesens besondere Abthei-
lungen für Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten verbunden
sind, steht zu die Oberaufsicht über die gesammten Organe der streitigen und nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege, sowie über die Lehns= und Fideikommißsachen, das
Dispensationswesen auf dem Gebiete der Eheschließung, und die Entscheidung von Rekursen
im Gebiete der Justiz und der Administrativ-Justiz (Gehöfts= und Hypothekensachen im
Domanium und in den Klöstern, Strandungssachen u. s. w.) mit Ausnahme der dem
Staatsministerium und den Gerichten zugewiesenen Fälle.
Das Staatsministerium wird gebildet durch die Vorstände der Departe-
ments-Ministerien (Staatsräthe) unter dem Vorsitze entweder des Landesherrn selbst
oder des von ihm aus der Zahl der Mitglieder ernannten Präsidenten (Staatsminister).
In militärischen Angelegenheiten hat der Chef des Militär-Departements Sitz und Stimme
im Staatsministerium; andere Personen können, wiewohl nur mit berathender Stimme,
vom Landesherrn zugezogen werden. Zur Kompetenz des Staatsministeriums gehört
die gesammte Gesetzgebung, der gesammte Verkehr mit den Ständen und den ständischen
Repräsentationen, die hausvertragsmäßige Kommunikation mit Mecklenburg-Strelitz, die
Entscheidung von Kompetenz-Konflikten zwischen den einzelnen Ministerien, die Erhebung
des Kompetenz-Konfliktes nach § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Organisation der
Landesverwaltung, die Beschlußnahme in wichtigeren Beziehungen des Landes zum Deut-
schen Reiche und über wichtigere Maßregeln der auswärtigen Politik, die Theilnahme an
der Ministerial-Instanz im Militär-Ersatz-Verfahren und die Entscheidung von Rekursen,
soweit ihm dieselbe ausdrücklich beigelegt ist, namentlich in Streitigkeiten der Stadtmagi-
strate mit den bürgerschaftlichen Repräsentationen über ihre verfassungsmäßigen Befugnisse,
in Beschwerdesachen gegen die Entscheidungen der Kommission für Heimathswesen und
gegen nachgesetzte Behörden wegen verweigerter Eröffnung des Rechtsweges. Rekursbe-
hörde für die übrigen Ministerien ist das Staatsministerium dagegen nicht #).
Instanz durch eine Kollegial-Behörde erfolgen muß (G.O. § 21), schiebt sich als Mittelbehörde die
Gewerbe-Kommission ein.
1) Ausf. V. O. vom 14. August 1875.
2) Ausf.V. O. vom 24. Oktober 1878.
3) Wehrordnung vom 25. September 1875 § 2 sub 34.
4) Ausf V. O zur R. St. P O. vom 28. Mai 1879 §. 27 ff.
5) Das. 8§ 65 ff.
6) Doch sind nach der Ausf.V.O. zum Sozialistengesetz (s. oben Note 2) Beschwerden gegen
das Ministerium des Innern in Form einer Vorstellung anzubringen und werden auf Grund eines