Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8 20. 21. Das Landesregiment. I. Die Landesgerichtsbarkeit. 47 
Bei dem Staatsministerium findet eine kollegialische Berathung und Beschlußfassung 
statt; der Geschäftsbetrieb innerhalb der Fachministerien und der denselben beigeordneten 
Abtheilungen ist bureaumäßig und die Stimme des Vorstandes in allen Angelegenheiten 
entscheidend. Dasselbe gilt vom Militär-Departement. 
§ 20. Mecklenburg-Strelitz. In Mecklen burg-Strelitz ) einschließlich 
des Fürstenthums Ratze burg erfolgt die gesammte Verwaltung der landes= und 
lehnsherrlichen Rechte durch eine Centralbehörde, welche ihren Sitz in Neustrelitz hat und 
unter dem Namen eines Staatsministeriums die auswärtigen Angelegenheiten, 
die politischen Beziehungen zum deutschen Reiche, zu Mecklenburg-Schwerin und zum Aus- 
lande leitet, als Lehnkammer die administrativen Lehnssachen, und als Landes- 
regierung alle übrigen Regierungsgeschäfte ausübt, mit Ausnahme der einer Finanz- 
Kommission übertragenen Aufsicht über das landesherrliche Kassenwesen. Daneben 
besteht in Bezug auf das Finanzwesen noch eine selbstständige Behörde, die Geheime 
Kommission zur Verwaltung des Schuldenwesens. Dieselbe ist durch 
einen fürstbrüderlichen Hausvertrag vom 28. November 1772 zur Abbürdung landesherr- 
licher Chatull= und Kammerschulden ins Leben gerufen und seitdem dauernd bei Bestand 
geblieben. Sie dependirt direkt vom Landesherrn und ressortirt auch nur zu ihm; ihre 
Interna sind geheim. 
Bezüglich der Funktionen der obersten Staatsbehörden als höherer Verwaltungs- 
behörden gilt das Gleiche wie für Mecklenburg-Schwerin; ebenso ist auch in Bezug auf 
die Organisation der mittleren Instanzen die Entwicklung in beiden Großherzogthümern 
eine gleichmäßige gewesen. 
Fünfter Abschnitt. 
Bas Handesregiment. 
§ 21. I. Die Landesgerichtsbarkeit ). Die landesherrliche Oberaufsicht über 
die gesammte Rechtspflege wird in Mecklenburg-Schwerin durch das Justizministerium, in 
Mecklenburg-Strelitz durch die Landesregierung und zwar im Allgemeinen ohne Konkurrenz 
der Stände geübt. Nur die Bisitation des beiden Großherzogthümern gemeinsamen 
Oberlandesgerichtes erfolgt durch eine eigene, von beiden Landesherren gemeinsam ein- 
gesetzte Visitations-Kommission, in welcher auch die Stände durch Deputirte vertreten 
sind. Außerdem nehmen die schweriner Stände an der Visitation des Kriminalgefängnisses 
in Bützow theil. 
Im Besitze eines Begnadigungsrechtes sind außer den Landesherrn die 
Seestädte Rostock und Wismar, doch ist dasselbe durch die Reichs-Justizgesetzgebung in 
  
Beschlusses entschieden, der von dem in dieser Beziehung mit den Funktionen der Ausfsichtsbehörde 
betrauten Staatsministerium einzuholen ist. 
1) Str. H. St. B. II. S. 45 ff. 
2) Trotsche, Meckl. Civilprozeß I. § 15. 20. 21. 33 ff. Ausf.V.O. zum Gerichtsver- 
fassungsgesetz vom 17. Mai 1879, vgl. von Amsberg nam. S. 48 ff.
	        
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