8 23. Das Landesregiment. III. Finanzwesen. 53
Modus in einem besonderen Edikte separat verkündigt. Das Recht der Landesherrn,
auf Grund ihrer absoluten Herrschaft im Domanium Abgaben zu höheren Beträgen zu
erheben, blieb denselben dabei ausdrücklich vorbehalten. Rostock nahm an der ordent-
lichen Kontribution überhaupt nicht Theil. Hier war die Landesherrschaft im Wesentlichen
auf eine Accise beschränkt, au welcher die Stadt jedoch selbst einen Antheil hatte ).
Die Erhebung der Kontribution erfolgte auf verschiedene Weise. Während sie
oon den einzelnen Städten durch die Steuerstuben, an deren Stelle später in Mecklenburg-
Schwerin die Zollämter und einzelne damit betraute Subalternbeamte, in Mecklenburg-
Strelitz die Magistrate getreten sind, erhoben und an die landesherrlichen Central-Kassen,
in Mecklenburg-Schwerin die Renterei, in Mecklenburg-Strelitz die Rentei, abgeführt
wurde, wurde die ritterschaftliche Kontribution zunächst von den einzelnen Gutsherrn an
den Landkasten gezahlt, und von diesem als Leistung der Korporation der Ritter-
schaft an die Centralkassen der beiden Landesherrn entrichtet ). Auch die Landesherrn
entrichteten für die Inkamerata die Kontribution zunächst an den Landkasten; die Kontri-
bution aus dem Domanium dagegen wurde von den Domanialämtern erhoben und den
landesherrlichen Kassen mit den übrigen Erträgnissen des Domaniums in der Form von
Netto-Ueberschüssen der Verwaltung zugeführt. Eine Steuer kann die Kontribution nur
uneigentlich genannt werden; gegen ihre Eigenschaft als solche spricht vielmehr eines Theils
die Unabänderlichkeit ihres Betrages, anderen Theils aber der Umstand, daß sie nicht auf
einer Verpflichtung der Landes-Einwohner beruht, an der Tragung der Kosten des Landes-
regimentes theilzunehmen, sondern daß sie ein Beitrag ist, welchen die Stände an die zur
Bestreitung dieser Kosten grundsätzlich allein verpflichteten Landesherren zahlen J). Durch
die Kontribution war für die Kosten des Landesregimentes in einstweilen ausreichender
Weise gesorgt; allein das Landesregiment in seiner Beschränkung auf die regalia majora
erschöpfte die öffentlichen Bedürfnisse in ihrer Gesammtheit nicht. Insbesondere fanden
die mannigfachen Kulturzwecke der Neuzeit in dem Langesregimente als solchem keine Be-
friedigung, da die landesherrliche Kostenpflicht sich auf das Gebiet des eigentlichen Landes-
regimentes beschränkte. Vielmehr fanden diese Bedürfnisse, soweit sie rein lokaler Natur
waren, in den einzelnen Grundherren als Lokalobrigkeiten ihre natürliche Vertretung.
Soweit sie dagegen allgemeineren Charakter hatten, konnten sie nur durch die Gesammt-
heit der Lokalobrigkeiten, einschließlich der Landesherren als domanialer Obrigkeiten, Be-
friedigung erlangen '). Für die Bestreitung derartiger Bedürfnisse bedurfte es daher be-
sonderer Bestimmung und der L.G.G. E.V. traf diese in doppelter Weise. Soweit der
Kreis der zu berücksichtigenden Zwecke sich derzeit übersehen ließ, sollten dieselben durch
Aufbringungen gedeckt werden, welche den Namen ordentliche Nezessarien führen 5.
Dieselben werden von beiden Ständen zu gleichem Betrage, aber in verschiedener Weise
getragen. Während sie in der Ritterschaft durch einen entsprechenden Zuschlag zu der
Hufensteuer herbeigeschaft werden sollten, wurde der Beitrag für die Landstädte auf Grund
spezieller Vereinbarung von den beiden Landesherren geleistet und zwar in der Form eines
jährlichen Aversums, welches für Mecklenburg-Schwerin auf 6000 Rthlr. Court., für
Mecklenburg-Strelitz auf 1000 Rthlr. Gold festgesetzt wurde. Die Seestadt Rostock sollte
selbstständig 2000 Rthlr. N. ½ beitragen. Für die Domänen schossen die Landesherrn
ebenfalls feste Beiträge von 6000 Rthlr. bez. 1000 Rthlr. N. / ein. Zugleich wurde
für den Fall unvorhergesehener Bedürfnisse die Aufbringung weiterer außerordent-
1) Rostocker Erbvertrag von 1748. Balck a. a. O. § 161.
) Erläuterungsvertrag von 1755 F 14.
) Fiscus S. 88 f.
) S. vor. Note.
5) L.G.G. E. V. Art. XII. (§ 221—231.) Landrecht I. S. 190. III. S. 24. Balck I.
§ 6. 7. II. § 163. 166.