Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

54 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 23. 
licher Nezessarien vorbehalten, und bezüglich dieser bestimmt, daß für sie das alte 
Terzsystem in Geltung bleiben, Rostock aber den zwölften Theil des Ganzen tragen sollte. 
Die Verwaltung der Nezessarien aber wurde den Ständen allein ohne jede landes- 
herrliche Kontrole überlassen und für diesen Zweck die unter Leitung des Engeren Aus- 
schusses bereits bestehende Kasse, der Landkasten, zu einer selbstständigen, beiden Län- 
dern gemeinsamen ständischen Centralkasse erweitert. 
Endlich verblieb den Ständen das ihnen von altersher zustehende Recht, zur Er- 
haltung des ständischen Gesammtkörpers und für ihre internen Angelegenheiten unter sich 
Beiträge aufzubringen (Voluntarien, Anlagen) 1), welche, wenn sie sich auf die gesammte 
Ritterschaft oder auf die gesammte Ritter= und Landschaft beziehen, auf den allgemeinen 
Landtagen und Konventen bewilligt werden müssen, während die Bedürfnisse der ritter- 
schaftlichen Aemter auf den Amts-Konventen, die der Städte auf den städtischen Konventen 
festgestellt werden. Die gemeinschaftlichen Anlagen beider Stände — wenn sie sich auf 
alle drei Kreise erstrecken, Landesanlagen genannt — werden von beiden Ständen 
zu gleichem Betrage aufgebracht; Rostock zahlt auch hier ein Zwölftel des Ganzen. Die 
Ritterschaft bringt dieselben ebenfalls nach Hufen zur Erhebung, die Landschaft leistet sie 
aus einer besonderen Kasse, der Steuererhöhungs-Kasse, welche seit 1781 be- 
steht und welche durch den s. g. fünften Pfennig gespeist wird, d. h. einen Aufschlag 
von 20 Procent, welchen die Städte auf die ordentliche Kontribution zu legen berechtigt 
waren?). 
Die von den Gütern des Rostocker Distrikts und den Klostergütern gezahlten Bei- 
träge zu den Anlagen kommen beiden Ständen zu gleichen Theilen zu gute; der Antheil 
der Kämmereigüter bleibt den Städten allein. Die Landesherrn nehmen an den Anlagen 
nur für die Inkamerata Theil, für die sie wie die Ritterschaft zahlen. Die gemeinschaft- 
lichen und Landes-Anlagen werden wie die Nezessarien im Landkasten, und zwar in ein- 
zelnen Unterabtheilungen desselben (s. g. Balancen) verwaltet ?). 
Um das Landesregiment in Grundlage des Finanzsystems des L. G.G. E.V. führen 
zu können, vernothwendigten sich, namentlich in Mecklenburg-Schwerin, zunächst Maßregeln, 
um die Ertragsfähigkeit der Domänen zu erhöhen, welche zufolge der dem L.G. G.E.V. 
vorausgehenden Reichsexekutionen zum Theil vollständig erschöpft, zum Theil sogar noch 
in den Händen hannoverischer und preußischer Exekutionstruppen sich befanden"). Die 
Reluition dieser Domanial-Aemter bildete demnach die erste Aufgabe der Landesherrschaft 
und sie erfolgte vermittelst aufgenommener Anleihen, deren Tilgung durch allmählige 
Amortisation aus den Einnahmen der reluirten Aemter 1750 einer Reluitions-Kasse 
unter Leitung einer landesherrlichen Reluitions-Kommission übertragen wurde. 
Ferner wurde 1751 eine vollständige Trennung der Verwaltung des Chatullguts 
von der Renterei vorgenommen, so daß letzterer nur die Verwaltung von Domanium und 
Herrschaft verblieb, und endlich die Verschuldbarkeit der Domänen durch hausgesetzliche 
Bestimmung ?) ausschließlich auf bestimmte öffentliche Zwecke beschränkt und damit auch 
der Kreditwerth der Domänen den Zwecken des Landesregiments ausschließlich 
dienstbar gemacht. 
Schon im Anfange dieses Jahrhunderts indeß wurde der Bestand des ganzen lan- 
desgrundgesetzlichen Finanzsystems in Frage gestellt, weil dasselbe sich als unzureichend 
1) L.G.G. E.V. Art. XI. (§ 207—220.) 
2) Balck II. §. 159. 
3) Dieselben werden durch Buchstaben und Zahlen bezeichnet, (Bal. A. 3. B. 1. C. 2. 2c.) 
vgl. auch Landkasten-Reglement vom 22. November 1756. Hagemeister § 121. Meccklenb. 
Vaterlandskunde II. S. 225 ff. 
4) Landrecht I. S. 157 ff. III. S. 25 ff. 
5) V. O. vom 11. Mai 1805 (Raabe I. S. 1), Fiscus S. 98 f.
	        
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