62 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 24.
Allgemeine Bestimmungen über den Inhalt des Staatsdiener-Vertrages in Mecklenburg
giebt es nicht. Solche bestehen nur für einzelne Beamtenklassen; insbesondere sind die
Anstellungsverhältnisse der richterlichen Beamten unter Beobachtung der durch den ersten
Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen Garantien durch besondere gesetzliche
Bestimmungen geordnet 1). Weiter bestehen solche Bestimmungen für diejenigen Post= und
Telegraphen-Beamten, welche nach Artikel 50 der Reichsverfassung von den Landesherrn
zu ernennen sind und auf welche nach einer 1874 mit der Oberpostdirektion in Schwerin
geschlossenen Uebereinkunft die Bestimmungen des Reichs-Beamtengesetzes vom 31. März
1873 Anwendung finden 2). Endlich sind die Verhältnisse der Mecklenburgischen Militär-
personen durch die mit Preußen geschlossene Militär-Konvention vom 19. Dezember 1872
geregelt. Im Uebrigen ist jede Anstellung nach den Bedingungen, unter denen sie erfolgt
ist, und subsidiär nach gemeinem Staatsrechte zu beurtheilen. Die landesherrlichen
Beamten gelten, soweit sie nicht unter ausdrücklichem Vorbehalte der Kündigung an-
gestellt sind, was bei den Domanial-Beamten die Regel bildet ?), als auf Lebenszeit an-
gestellt!). Diese Dauer der Anstellung gibt den Beamten jedoch keinen Anspruch auf
bleibende Ausübung der amtlichen Funktionen, sondern lediglich auf dauernden Bezug der
bei der Anstellung zugesicherten Besoldung und sonstigen Emolumente, ein Anspruch, welcher
sich im Falle des Eintritts unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in das Recht auf ehrenvolle
Entlassung (missio honesta) unter Belassung einer angemessenen Pension umwandelt. Die
Frage, ob die Voraussetzungen der Pensionirung vorliegen, sowie die Entlassung von Be-
amten aus disziplinarischen Gründen stehen unter Ausschluß des Rechtsweges ausschließlich
zur Kompetenz der höchsten Verwaltungsbehörden ?). Im Erlasse von Disziplinar-Vor-
schriften haben die Landesherren völlig freie Hand „). Ein Disziplinarverfahren findet
nur statt, wo es ausdrücklich vorgeschrieben ist, nemlich gegenüber richterlichen Beamten
und Geistlichen?.
Die subsidiäre Haftung der Landesherren für die Handlungen ihrer Beamten besteht
prinzipiell im gemeinrechtlichen Umfange; für einzelne wichtige Fälle ist sie speziell aus-
drücklich anerkannt 3).
zeichnet, vgl. v. Nettelbladt, R. Sprüche IV. S. 142 ff. Der Begriff der Landesbedienten um-
faßt alle Personen, welche aus dem Landkasten besoldet werden.
1) V.O. betr. die Dienstvergehen der Richter, das Disziplinarverfahren gegen dieselben und die
unfreiwillige Versetzung derselben an eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 22. April 1879.
V.O. betr. die Pensionirung der im Justizdienst angestellten Beamten vom 25. April 1879.
2) Balck, Finanzverhältnisse II. § 199. 200. Die Anstellung der Unterbeamten, sowie die
Versetzung aller dahin gehörigen Beamten ist nach der bezeichneten Konvention ebenfalls der
Oberpostdirektion überlassen.
3) Balck a. a. O. II. § 282. Die Kündigung erfolgt in Mecklenburg-Schwerin nur auf
Grund eines Beschlusses des Staatsministeriums. (V. O. vom 4. April 1853 betr. die Organisation
der Ministerien § 10 h.).
4) Vgl. v. Nettelbladt a. a. O. IV. S. 123 ff., 142 ff.
S 28.9 alck, Finanzverhältnisse II. § 282. Buchka u. Budde Entsch. des O. A.G. Nostock I.
6) Dahin gehört in Mecklenburg-Schwerin namentlich das Verbot, ohne spezielle Gestattung
Nebengeschäfte zu treiben, (V. O. vom 15. November 1856 und 26. Januar 1880), sowie die durch
ein Publ. vom 7. Januar 1876 ausgesprochene „Erwartung“, daß die Beamten sich der Erfüllung
ihrer kirchlichen Pflichten nicht entziehen werden.
7) S. Reversalen von 1621 Art. IV., vgl. unten S. 68 u. 69. Ueber die Entlassung des Pro-
fessor Baumgarten aus seinem Amte als Professor der Theologie an der Landes-Universität
zu Rostock vgl. Anl. Nr. 72 zu den Verhandlungen des Reichstages II. Session 1871.
8) Vglgl. Trotsche, Meckl. Civilprozeß I. S 14. v. Nettelbladt a. a. O. III. S. 162.
Buch kau. Budde Entsch. des O. A.G. Rostock II. Nro. 19. Schwer. und Str. V.O. z. Ausf.
der R. Civil. P. O. vom 21. Mai 1879 § 3. V.O. betr. die Vertretung der landesherrlichen Behörden
vom 23. Mai 1879. Speziell: Rev. Hypothekenordnung für Landgüter vom 18. Oktober 1848
§ 38, 3. Domanial-Hypothekenordnung vom 2. Januar 1854 § 53, 3. Rev. Stadtbuchordnung
vom 21. Dezember 1857 § 52. V.O. vom 22. April 1881 betr. die gerichtliche Hinterlegung.