Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

72 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 26. 
verfassungsmäßig eine Reihe kommunaler Geschäfte zugewiesen, welche ebenfalls durch den 
ständigen Ausschuß geübt werden sollen; namentlich ist derselbe bestimmt, als Land-Armen- 
behörde zu fungiren und eine Mitwirkung bei dem Bau und der Erhaltung der Chaus- 
seen, Landstraßen und sonstigen Wege, sowie auf dem Gebiete des Militair-, Schul= und 
Versicherungswesens zu üben. Für die Entscheidung von Verfassungsstreitig- 
keiten ist das Oberlandesgericht zu Rostock 1) bestimmt, welches zur Abgabe der Ent- 
scheidung verpflichtet ist. Uebrigens ist die Aenderung der Verfassung zum Zwecke des 
näheren Anschlusses des Fürstenthums an das übrige Land, namentlich im Hinblicke auf 
die schwebende Frage der Reform der ständischen Verfassung, ausdrücklich vorbehalten. 
Das Finanzwesen anlangend, so wird eine ordentliche Kontribution nach der 
V.O. vom 3. Oktober 1859 erhoben und zur Ratzeburger Hauptkasse abgeführt. Weiter 
wird eine außerordentliche Kontribution nach dem Edikte vom 5. Oktober 1853 erhoben, 
welche verfassungsmäßig dem Landes-Fonds überwiesen ist, jedoch unter Abzug eines Be- 
trages von 12 000 M., welche für die Großherzogliche Kasse zurückbehalten werden, als 
Ersatz für den auf Ratzeburg entfallenden Antheil an dem vom Landesherrn zu zahlenden 
Matrikularbeitrage. Reichen die Einkünfte des Landes-Fonds nicht aus, so sollen die er- 
forderlichen Mittel, wenn es sich um Armenlasten handelt, durch Beiträge der Armen- 
Distrikte, zu denen die Landesherrschaft wegen des Domaniums ein Viertel beisteuert, für 
andere Ausgaben durch Beiträge der Einwohner des Fürstenthums aufgebracht werden. 
Kommt über den Aufbringungs-Modus ein landesherrlich zu genehmigender Beschluß nicht 
zu Stande, so erfolgt die Festsetzung desselben durch die Landesregierung. Eine Gewerbe- 
schein-Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen wird in Gemäßheit einer V.O. 
vom 19. Dezember 1879 unter Leitung der Gewerbe-Kommission von der Landvoigtei 
erhoben und zur Ratzeburger Hauptkasse abgeführt. In Bezug auf die Reichs-Steuern 
und Zölle steht das Fürstenthum, wie das übrige Großherzogthum, unter der Steuer- 
und Zoll-Direktion zu Schwerin; als Lokal-Behörde fungirt die Steuer-Rezeptur in 
Schönberg. 
  
1) Str. Ausführungs-V.O. zur Reichs-Civilprozeßordnung § 28.
	        
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