Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Beim Antritt seiner Regierung erklärte der Nach- 
folger des Herzogs Peter Friedrich Ludwig von Oldenburg, Paul Friedrich August, unter 
Annahme des im Art. 34 der Wiener Congreß-Akte für das Herzogliche Haus anerkannten 
Großherzoglichen Titels durch Patent vom 28. Mai 1829: daß sämmtliche Oldenburgische 
Lande — das Herzogthum Oldenburg, das Fürstenthum Lübeck und das Fürstenthum 
Birkenfeld — hinfür unter der Benennung des Großherzogthums Oldenburg be- 
griffen werden sollten. 
Von den vereinigten Landestheilen hatte das Stammland, das alte Herzogthum Oldenburg 
nie eine ständische Verfassung gehabt. Es hatte an den Ursachen gefehlt, welche in anderen deut- 
schen Landen zur Beschränkung der landesherrlichen Macht, zu einer landständischen Controlle führ- 
ten. Das Land war fast nur von freien Bauern bewohnt, und ein mächtiger Adel fehlte. Das 
regierende Fürstenhaus war wohlhabend und wohlwollend, verlangte keine neuen Steuern und kon- 
trahirte keine Landes= oder Domanial. Schulden. Von den nach und nach mit dem alten Herzog- 
thum vereinigten Landestheilen gilt seit ihrer Vereinigung dasselbe und dieselben Ursachen ließen 
auch nach der Verheißung im Art. 13 der Deutschen Bundesakte und selbst nach der durch die 
Pariser Julirevolution von 1830 in andern deutschen Landen hervorgerufenen Volksbewegung nur 
bei einzelnen Einsichtigen den Ausdruck des Wunsches nach einer Verfassung laut werden. 
Zu diesen Einsichtigen gehörte der Großherzog selbst. Er ließ in den Jahren 1830 bis 
1833 Stadt= und Landgemeinde-Ordnungen ausarbeiten mit der Absicht: in einer die Theilnahme 
an den gemeinsamen Angelegenheiten der Staatsbürger belebenden und fördernden Einrichtung der- 
selben eine wesentliche Grundlage der einzuführenden landständischen Verfassung zu gewinnen. Die 
mit dem Beschlusse des Großherzogs: 
„dem Grundgesetze über die landständische Verfassung die Gemeinde-Ordnung vorangehen 
„zu lassen, durch welche die Gemeinden in den Stand gesetzt werden, in ihren Angelegen- 
„heiten mit freier Selbstthätigkeit zu wirken und solche durch selbstgewählte Vertreter nach 
„bestimmten, ihre Rechte und Interessen schützenden Vorschriften unter gesetzlicher Ober- 
„aufsicht besorgen zu lassen“ 
veröffentlichte Gemeinde-Ordnung enthielt auch Normen, nach welchen für mehreren Gemeinden ge- 
meinsame Angelegenheiten größere Vertretungen des Amtes und Kreises zu bilden waren, deren 
Beschlüsse durch Genehmigung der Regierungsbehörde für das Amt, durch Bestätigung des Landes- 
herrn für den größern Kreis verbindend wurden. 
Weitere vom Fürsten veranlaßte und bis zu vollständigen Entwürfen einer Verfassung vor- 
geschrittene Arbeiten blieben bis zu dem auch die ruhigen Oldenburger aufregenden Sturme der 
Pariser Februarrevolution des Jahres 1848 bloße Entwürfe. Ihr Inslebentreten scheiterte haupt- 
sächlich an dem Widerspruch befreundeter größerer Staaten. 
Das Jahr 1848 schaffte freie Bahn. Von gewählten Abgeordneten wurden zunächst allge- 
meine Grundsätze einer das ganze öffentliche Recht des Großherzogthums befassenden constitutionellen 
Verfassung und einer Wahlordnung für den zu berufenden vereinbarenden Landtag angenommen, 
und sodann mit dem hiernach berufenen aus 35 Abgeordneten bestehenden Landtage das Staats- 
grundgesetz (St.G. G.) verein bart, und am 18. Februar 1849 veröffentlicht. 
Es konnte nicht anders sein, als daß dieses St.G.G. sich an die Beschlüsse der Frankfurter
	        
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