Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

85. Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen. 81 
S Nach dem Finanzgesetze von 1882/4 betragen durchschnittlich jährlich in abgerundeter 
umme: 
die Central-Einnahmen und Ausgaben: 1 Million Mark. Die Einnahmen und Aus- 
gaben des Herzogthums Oldenburg 5 Millionen Mark, des Fürstenthums Lübeck 
600,000 Mark und das Fürstenthum Birkenfeld 550,000 Mark. 
die Einnahmen des Herzogthums insbesondere: 
vom Staatsgut 1 Million Mark; 
Sporteln, Gebühren r2c. für den Gebrauch von Staatsanstalten, insbesondere Eisen- 
bahnen: 4,90. 000 Mark; 
Grundsteuer: 746,000 Mark; 
Gebäudesteuer: 152,000 Mark; 
Einkommensteuer: 987,000 Mark 
Erbschaftssteuer: 81,000 Mark; 
Stempel: 95,000 Mark; 
vermischte Einnahmen: 200,000 Mark; 
Die Ausgaben des Herzogthums insbesondere: 
für Verwaltung des Innern: 1,250,000 Mark, der Justiz: 600,000 Mark, der Kirchen 
und Schulen: 425,000 Mark, der Finanzen: 2 Millionen Mari, darunter die Landes- 
schulden und Cautionen: 1,500, 000 Mark. 
§ 5. Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen. Von dem sehr reichen Inhalte der 
Bestimmungen über die „staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten", im älteren St. G. G. „Grund- 
rechte des Volkes“ genannt, soll der auf die Religion sich beziehende später im Zusammen- 
hange mit der Stellung des Staates zur Kirche besprochen werden. Von dem übrigen 
ist wenig mitzutheilen, da derselbe jetzt großentheils durch die Reichsgesetze geordnet ist. 
Geburts= und Standesvorrechte finden nicht statt. 
Das Petitionsrecht ist keiner Beschränkung unterworfen. Bei abschlägigen Ver- 
fügungen der Verwaltungsbehörden sollen nicht bloß die Entscheidungsgründe angeführt 
werden, sondern sogar die von den Unterbehörden zum Zweck der Entscheidung einge- 
zogenen Berichte demjenigen, welcher gegen die abgegebene Entscheidung Beschwerde er- 
hoben hat, auf Verlangen mitgetheilt werden. 
Die Bestimmungen über das Versammlungs= und Vereinsrecht der Staatsbürger 
stimmen auch im revidirten St. G.G. mit den entsprechenden der deutschen Grundrechte 
überein. 
Jeder guts= und schutzherrliche, sowie jeder Hörigkeits= und Unterthänigkeits-Ver- 
band ist für immer aufgehoben. Die von solchem Verbande befreiten Grundstücke sind 
in das freie Eigenthum desjenigen übergegangen, welcher daran ein vererbliches Kolonat- 
recht hatte. Die aus dem frühern guts= und schutzherrlichen Verbande entsprungenen, 
auf dem Grundeigenthum ruhenden Dienste, Grundzinsen und Reallasten, sowie die Zehnten 
jeden Ursprungs sind theils unentgeltlich, theils gegen Entschädigung aufgehoben. Alle 
sonstigen auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere auch 
Erbpachten, Grundheuer und Mühlendienste, mit Ausnahme der eigentlichen Servituten 
und der Staats-, Gemeinde= und Genossenschafts-Abgaben, sind nach gesetzlich bestimmten 
Normen auf Antrag der Verpflichteten, kleinere Lasten seit 1870 auch auf Antrag der 
Berechtigten, ablösbar, und soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe 
oder Leistung belastet werden. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden und die Fischereigerechtigkeit 
in fremden Gewässern sind ohne Entschädigung aufgehoben und dürfen nicht wieder als 
Grundgerechtigkeit bestellt werden. Es wurde bestritten, daß diese Aufhebung sich auch 
auf vom Staate vertragsweise erworbene Gerechtigkeiten auf dessen Boden und Gewässer 
beziehe, von den Gerichten ist jedoch auch solche Aufhebung als mitbefaßt erkannt worden. 
Ein Jagdgesetz von 1870 regelt die Ausübung der Jagd durch die Grundeigenthümer 
und deren Jagdpächter, ein Fischereigesetz von 1879 die Fischerei in allen öffentlichen Ge- 
wässern des Herzogthums. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. 1 6
	        
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