85. Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen. 81
S Nach dem Finanzgesetze von 1882/4 betragen durchschnittlich jährlich in abgerundeter
umme:
die Central-Einnahmen und Ausgaben: 1 Million Mark. Die Einnahmen und Aus-
gaben des Herzogthums Oldenburg 5 Millionen Mark, des Fürstenthums Lübeck
600,000 Mark und das Fürstenthum Birkenfeld 550,000 Mark.
die Einnahmen des Herzogthums insbesondere:
vom Staatsgut 1 Million Mark;
Sporteln, Gebühren r2c. für den Gebrauch von Staatsanstalten, insbesondere Eisen-
bahnen: 4,90. 000 Mark;
Grundsteuer: 746,000 Mark;
Gebäudesteuer: 152,000 Mark;
Einkommensteuer: 987,000 Mark
Erbschaftssteuer: 81,000 Mark;
Stempel: 95,000 Mark;
vermischte Einnahmen: 200,000 Mark;
Die Ausgaben des Herzogthums insbesondere:
für Verwaltung des Innern: 1,250,000 Mark, der Justiz: 600,000 Mark, der Kirchen
und Schulen: 425,000 Mark, der Finanzen: 2 Millionen Mari, darunter die Landes-
schulden und Cautionen: 1,500, 000 Mark.
§ 5. Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen. Von dem sehr reichen Inhalte der
Bestimmungen über die „staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten", im älteren St. G. G. „Grund-
rechte des Volkes“ genannt, soll der auf die Religion sich beziehende später im Zusammen-
hange mit der Stellung des Staates zur Kirche besprochen werden. Von dem übrigen
ist wenig mitzutheilen, da derselbe jetzt großentheils durch die Reichsgesetze geordnet ist.
Geburts= und Standesvorrechte finden nicht statt.
Das Petitionsrecht ist keiner Beschränkung unterworfen. Bei abschlägigen Ver-
fügungen der Verwaltungsbehörden sollen nicht bloß die Entscheidungsgründe angeführt
werden, sondern sogar die von den Unterbehörden zum Zweck der Entscheidung einge-
zogenen Berichte demjenigen, welcher gegen die abgegebene Entscheidung Beschwerde er-
hoben hat, auf Verlangen mitgetheilt werden.
Die Bestimmungen über das Versammlungs= und Vereinsrecht der Staatsbürger
stimmen auch im revidirten St. G.G. mit den entsprechenden der deutschen Grundrechte
überein.
Jeder guts= und schutzherrliche, sowie jeder Hörigkeits= und Unterthänigkeits-Ver-
band ist für immer aufgehoben. Die von solchem Verbande befreiten Grundstücke sind
in das freie Eigenthum desjenigen übergegangen, welcher daran ein vererbliches Kolonat-
recht hatte. Die aus dem frühern guts= und schutzherrlichen Verbande entsprungenen,
auf dem Grundeigenthum ruhenden Dienste, Grundzinsen und Reallasten, sowie die Zehnten
jeden Ursprungs sind theils unentgeltlich, theils gegen Entschädigung aufgehoben. Alle
sonstigen auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere auch
Erbpachten, Grundheuer und Mühlendienste, mit Ausnahme der eigentlichen Servituten
und der Staats-, Gemeinde= und Genossenschafts-Abgaben, sind nach gesetzlich bestimmten
Normen auf Antrag der Verpflichteten, kleinere Lasten seit 1870 auch auf Antrag der
Berechtigten, ablösbar, und soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe
oder Leistung belastet werden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden und die Fischereigerechtigkeit
in fremden Gewässern sind ohne Entschädigung aufgehoben und dürfen nicht wieder als
Grundgerechtigkeit bestellt werden. Es wurde bestritten, daß diese Aufhebung sich auch
auf vom Staate vertragsweise erworbene Gerechtigkeiten auf dessen Boden und Gewässer
beziehe, von den Gerichten ist jedoch auch solche Aufhebung als mitbefaßt erkannt worden.
Ein Jagdgesetz von 1870 regelt die Ausübung der Jagd durch die Grundeigenthümer
und deren Jagdpächter, ein Fischereigesetz von 1879 die Fischerei in allen öffentlichen Ge-
wässern des Herzogthums.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. 1 6