Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

86. Staatsdienst und Behördenorganismus. 85 
Gebrauch gemacht wird, ist erklärlich; einzelne Abänderungen haben in dieser Revisions— 
Instanz, insbesondere in Fragen des Unterstützungswohnsitzes, stattgefunden. Soweit nicht 
die Departementsvorstände selbst die Geschäfte zu bearbeiten übernehmen, wird ihnen von 
Ministerialräthen Vortrag gehalten. In den Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld sind 
die Regierungskollegien in Wirksamkeit geblieben. 
Untere allgemeine Verwaltungsbehörden sind: 
im Herzogthum 12 Aemter, deren jedem ein Amtshauptmann mit alleiniger Ent— 
scheidungsbefugniß vorsteht, welcher rechtskundig und unwiderruflich angestellt sein muß; 
in Birkenfeld 5 Bürgermeister, gleichfalls Staatsdiener, aber nichtstudirte, während 
in Lübeck unter dem Regierungs-Collegium keine staatliche Verwaltungsbehörde 
existirt. 
Mannigfaltigkeit genug, die wohl hauptsächlich in lokalen Umständen und Neigungen 
ihren Grund hat. Die Meinungen über den Vorzug sind getheilt, beeinflußt weniger 
durch verschiedene praktische Bewährung als durch theoretisch verschiedene Ansichten über 
den Vorzug persönlicher und collegialer Entscheidung in Verwaltungssachen und über die 
Grenzen der staatlichen und Selbstverwaltung. 
Die finanziellen Geschäfte des Staates werden in Gemäßheit eines mit 
der Oldenburgischen Landesbank abgeschlossenen Vertrages vorzugsweise dieser An- 
stalt übertragen, wogegen der Staat an deren Reingewinn Theil nimmt. 
Die durch Gesetz vom 29. März 1883 neu organisirte Verwaltung der Eisen- 
bahnen des Herzogthums Oldenburg, einschließlich der in Ausführung verschiedener 
Staatsverträge auf Preußischem, Bremischem und Niederländischem Gebiet erbauten 
Strecken — auf Preußischem Gebiete 94,74, auf Bremischem 8,33 und auf Niederlän- 
dischem 0,88 Kilometer —, ferner einschließlich der laut Staatsvertrag von 1864 unter 
Oldenburgische Betriebsverwaltung gestellten Preußischen Eisenbahn Oldenburg-Wilhelms- 
hafen, ist einer besonderen oberen Verwaltungsbehörde, „Eisenbahn-Direktion“, übertragen, 
welche auch die Dienstbehörde sämmtlicher für die Verwaltung und den Betrieb der Eisen- 
bahnen angestellten Personen bildet. Diese Eisenbahnen, sämmtlich normalspurig, mit einer 
Bahnlänge von 346,41 Kilometer, sind Staatsbahnen. Die am 1. September 1876 dem 
Betrieb übergebene schmalspurige Eisenbahn Acholt-Westerstadel, mit einer Länge von 
7 Kilometer, welche in Deutschland vielseitige Beachtung fand, ist mit Unterstützung des 
Staates von der Staatsverwaltung für Rechnung einer Privatgesellschaft erbaut. — Die 
das Fürstenthum Birkenfeld durchschneidende Rhein-Nahebahn gehört jetzt dem Preußischen 
Staate, die Eisenbahn im Fürstenthum Lübeck einer Privatgesellschaft. 
Durch den Staat wurden alle erheblichen Häfen erbaut und unterhalten. 
Dem ganzen Großherzogthum gehört an eine staatliche Wittwen= und Waisen- 
kasse, errichtet 1779, reorganisirt durch Gesetz vom Juni 1861. Dieselbe zerfällt in eine 
Beamtenwittwenkasse, der alle verheirathete Angestellte beizutreten verpflichtet sind, ferner 
eine allgemeine Wittwen= und eine Waisen= und Leibrentenkasse, zu denen der Zutritt allen 
Staatsangehörigen freisteht. Das Bruttovermögen dieser Anstalt beträgt jetzt reichlich 
vier Millionen Mark. 
Für den größten Theil des Herzogthums besteht seit 1764 die „Oldenburgische 
Brandkasse“ als staatliche Zwangsanstalt für Versicherung von Immobilien gegen 
Feuersgefahr. 
Ihre vielangefochtenen Grundlagen sind bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben. 
Ein Antrag der Stadt Oldenburg: daß die Größe des Beitrages bei den Wohnhäusern und 
Wirthschaftsgebäuden künftig nach der größern oder geringen Feuergefährlichkeit abgestuft werden 
solle, ward 1855 vom Landtage abgelehnt. Der für alle verpflichteten Gebäude, zu denen Kirchen, 
Windmühlen, Theater und andere besonders feuergefährliche nicht gehören, im Wesentlichen gleiche 
Umlagefuß ward auch in den einzelnen Bestimmungen der alten Verordnung von 1764 modifi-
	        
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