Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

98 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. § 9. 
menlegungen hervortreten und welche zu den eigentlichen Justizsachen gehören, im Wege 
eines besonderen Verfahrens (Ges. v. 23. Mai 1837) indeß mit der Einschränkung über- 
tragen worden ist, daß, falls auf Erhebung besonderer Klage erkannt wird, solche vor den 
ordentlichen Gerichten zu erheben ist und daß, falls ein Beweisinterlokut gegeben wird, 
die Rechtssache in einem besonders geregelten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 
zum Austrage zu gelangen hat. (Ges. v. 28. März 1879.) 
Zur Ausführung der Bestimmung der Strafprozeßordnung, wonach die Zulässigkeit 
von gewissen Privatklagen an die Erfolglosigkeit eines vor einer landesgesetzlich zu errich- 
tenden Vergleichsbehörde abzuhaltenden Sühnetermins geknüpft ist, sind durch Gesetz vom 
19. April 1879, je für eine Stadt und einen Amtsbezirk, Schiedsmannsämter als Ehren- 
ämter errichtet worden. 
Die vom Ministerium Abtheilung für Justizangelegenheiten zu bestätigenden oder zu 
ernennenden Schiedsmänner sollen außerdem auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über 
vermögensrechtliche Ansprüche auf Parteiantrag, dafern der andere Theil nicht durch Nicht- 
erscheinen oder Erklärung ablehnt, kostenfrei, Schreibegebühren und baare Auslagen ab- 
gerechnet, Sühneversuche abhalten. Die Ausfertigungen ihrer Protokolle berechtigen, da- 
fern darin ein Anerkenntniß, Zahlungsversprechen oder Vergleich enthalten ist, zur Zwangs- 
vollstreckung, in bestimmten Fällen unter Hinzutritt der Anordnung des Amtsgerichts, und 
unterbrechen die Verjährung. Die Schiedsmänner können, von den Fällen, wo sie gesetz- 
lich von der Funktionirung ausgeschlossen oder zur Ablehnung verpflichtet sind, abgesehen, 
nur dann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn ihre Zuständigkeit lediglich auf der Verein- 
barung der Parteien beruht (der Gegner des Antragstellers außerhalb des Schiedsmanns- 
bezirks wohnt), oder die streitige Angelegenheit ihnen zu weitläufig oder schwierig erscheint. 
Die Aussicht über sie findet durch die Vorstände der Amtsgerichte statt. 
Von dem in § 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Landesgesetzung vorbehaltenen 
Rechte der Befreiung vom Schöffenamte ist durch Gesetz vom 22. März 1879 und Ver- 
ordnung vom 26. März 1879 zu Gunsten der vortragenden Räthe der Ministerialabthei- 
lungen, der Mitglieder der Landesbankdirektion, der Landräthe und des Polizeidirektors 
der Stadt Altenburg Gebrauch gemacht worden. 
Nicht weniger sind zur Ausführung der deutschen Gerichtsverfassung und der Pro- 
zeßordnungen im Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen über Herstellung der 
Listen der Schöffen 2c. wie die Wahl der Vertrauensmänner (Verordnung v. 26. März 1879 
und 15. Juni 1880), über die Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher (Verordnung vom 
21. April 1879, 28. Juni 1879), desgleichen der Gerichtsschreiber und ihrer Gehilfen 
(Verordnung vom 7. August 1879 und 20. Juni 1880), über die Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft (Verordnung vom 1. October 1879) erlassen und sind durch Gesetze vom 
29. März 1879 und 4. März 1881 die Forst= und Feldrügesachen in zweckentsprechende 
Verbindung mit der Strafprozeßordnung gebracht worden. 
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste sind durch 
Vereinbarung mit den bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht betheiligten Regierungen 
geordnet worden. (Verordn. v. 31. Mai 1880 und 6. Dec. 1882.) 
Von den gerichtsherrlichen, dem Landesherrn zuständigen Rechten wird das der 
Justiz-Oberaufsicht über sämmtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften durch das Justiz- 
ministerium, das Centralorgan der Justizverwaltung ausgeübt. Daneben steht dem Prä- 
sidenten des Oberlandesgerichts das Ausfsichtsrecht hinsichtlich dieses Gerichts, sowie der 
Gerichte des Bezirks, dem Präsidenten des Landesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie 
der Gerichte des Bezirks, dem Amtsrichter und falls das Amtsgericht mit mehreren 
Richtern besetzt ist, dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht beauftragten, hinsichtlich des
	        
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