Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

102 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. §* 10. 
steher bei vorläufigen Straffestsetzungen Pauschalgebühren von 50 Pf. bis 5 Mark excl. 
der Verläge zu liquidiren, sowie auch in Fällen, wo die Verwaltungs= und Polizeivor- 
schriften Gebührenfestsetzungen enthalten, Gebühren zu erheben berechtigt sein. 
II. Die Finanzverwaltung. Die Geschichte der Sachsen-Altenburgischen 
Finanzverwaltung ist dieselbe wie die der meisten anderen deutschen Staaten. Das Do- 
mänenvermögen bildete den Stock der Revenüen, aus welchen die Kosten der Hof- 
haltung, die Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses und der Staatsverwaltung unter Mit- 
hilfe landständisch verwilligter Abgaben, die sogenannte Kammerhilfe, bestritten wurden. 
Die aus der alten ständischen Verfassung hervorgegangenen Landstände hatten die Steuern 
zu verwilligen, soweit der Ertrag des Kammerguts nicht ausreichte. 
Durch die als Gesetze publicirten Verträge über das Domänen-Vermögen hat 
dasselbe, soweit es nach der Theilung zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Lande 
zu einem Fideikommisse für das erstere erhoben worden ist, die Bestimmung, für den 
Staatshaushalt Mittel zu liefern, verloren und nur noch zur Unterhaltung des Landes- 
herrn und des Herzoglichen Hauses zu dienen. 
Das Steuerbewilligungsrecht des Landtags, im Grundgesetz ausdrücklich 
anerkannt (Grundgesetz § 201 u. f.), früher für eine vierjährige, jetzt für eine dreijährige 
Budgetperiode, ist nur ein beschränktes, indem nicht nur die Verpflichtung des Landtags, 
die zur anständigen Dotirung der erforderlichen, vor dem Cinnahme-Etat festzusetzenden 
Ausgabesätze nöthigen Mittel zu bewilligen, ausdrücklich ausgesprochen, sondern ihm auch 
das Recht entzogen wird, ein Kapitel der laufenden Verwaltung ohne Zustimmung der 
Staatsregierung zu mindern, oder, unbeschadet der Vorverhandlungen über Zweck und 
Dauer einer Verwilligung, solche an Bedingungen zu knüpfen. 
Das genehmigte Budget als solches wird nicht als Gesetz publicirt, sondern nur 
die genehmigten Auflagen in Form eines sogenannten Steuerausschreibens. 
Die festgestellten Etats dürfen nicht willkührlich überschritten werden, so daß mithin, 
falls der Nachweis der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Mehrausgabe für den in Frage 
stehenden genehmigten Zweck erbracht wird, die nachträgliche landschaftliche Genehmigung 
nicht versagt werden darf. 
Für außeretatsmäßige kleinere Ausgaben soll eine bestimmte Summe als f. g. 
Reservefonds eingestellt werden, dessen Ueberschreitung nach denselben Grundsätzen zu be- 
urtheilen ist, wie andere Etatüberschreitungen. 
Für Ueberschreitungen in den Besoldungskapiteln der Ressorts der verschiedenen 
Ministerien, insbesondere mit Rücksicht auf Gnadenquartale, Unterstützungen und Remune- 
rationen, welche herkömmlich zunächst auf die in dem genannten Kapitel etwa disponibeln 
Mitteln verwiesen sind, wird eine besondere Summe als Dispositionsfonds verwilligt. 
Falls eine Vereinigung über den Etat nicht stattfindet, so ist der Landesherr be- 
fugt, auf den Grund der bisherigen Etats alle bisherigen Einnahmen noch auf ein Jahr 
nach Ablauf der Budgetperiode mittelst Erlasses eines Steuerausschreibens forterheben zu 
lassen, während bezüglich der Ausgaben die allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätze, Nach- 
weis der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben wie im Falle einer Etatüber= 
schreitung, zu gelten haben. (Grundges. § 206, ek. auch Reichsverf. Art. 76.) 
Die Ausgaben zerfallen in ordentliche und einmalige auf besonderer landschaft- 
lichen Verwilligung beruhende. Im Uebrigen gruppiren sich die Ausgaben im Finanz- 
hauptetat so, wie in der Mehrzahl der andern deutschen Staaten, nur daß darunter Aus- 
gaben für das Herzogliche Haus und die dem Reiche überwiesenen Zölle und indirekten 
Abgaben, letztere weder in Einnahme, noch Ausgabe, nicht figuriren. Die letzte ordentliche 
Ausgabe der Etatsperiode 1880—1882 bezifferte sich auf rund 2,400,000 Mark, die auf außer-
	        
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