Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

104 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 10. 
Auch für die Verpachtung größerer Staatsgüter ist landesherrliche Genehmigung 
erforderlich. 
Zur Aufnahme neuer fundirter Staatsschulden ist landschaftliche Zustimmung 
erforderlich. Die Schuldurkunden bedürfen der landschaftlichen Mitunterschrift. In jedem 
Falle einer Schuldaufnahme ist auf einen Schuldentilgungsfonds von mindestens 1 pCt. 
Bedacht zu nehmen. (Beil. 2 zum Grundges. § 23, 24.) Eine Konkurrenz der Land- 
schaft bei Verwaltung der Staatsschulden findet nicht statt. 
Die gegenwärtige Staatsschuld besteht in dem Reichsvorschusse auf das in Gemäß-= 
heit des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1873 bis 1. Januar 1876 eingezogene Landespapier- 
geld (⅜ des Ueberschusses über den Landesantheil am Reichspapiergelde), welcher vom 
2. Januar 1876 in 15 Raten zu tilgen ist, in der zeitlich (10 Jahre) beschränkten Ga- 
rantie für die 4prozentige Verzinsung der Stammaktien der Eisenbahn Weimar-Gera, 
welche zu einer Jahreszahlung von rund 129 000 Mark nöthigt, in Stiftungskapitalien 
zu frommen und milden Zwecken und in den Aktivkapitalien der staatlich garantirten und 
verwalteten Staatsdiener-Wittwen-Societät. Der gesammte Betrag der Staatsschuld wird 
durch das bewegliche Staatsvermögen weit überstiegen, so daß neben der Tilgung des 
Reichsvorschusses und der Garantie für Weimar-Gera eine Amortisationsrente in den 
Etat nicht eingestellt zu werden pflegt. 
Ueber die Kontrahirung sogenannter schwebender Schulden findet sich keine landes- 
gesetzliche Bestimmung. 
Mit der neuen Etatvorlage ist gleichzeitig die Rechnung über die abgelaufene Finanz- 
periode mit Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der landschaftliche Kommissionsbericht hierüber, 
wie der über den Finanzetat ist zu drucken. Der Uebergabe desselben an die Landschaft geht 
eine Prüfung durch das unter dem Staatsminister stehende Revisions-Bureau voraus. 
Auch die Rechnungsabschlüsse der staatlichen Anstalten, der Landesbank, der Immo- 
biliar-Brandversicherungs-Anstalt und der Staatsdiener-Wittwen-Societät sind dem Land- 
tage vorzulegen. 
Die Landesbank wird durch eine besondere Direktion, in welcher sich ein land- 
schaftlich gewähltes Mitglied zu befinden hat, unter Oberaufsicht und Oberleitung des 
Gesammtministeriums und unter staatlicher Garantie verwaltet. Eine Mitwirkung hierbei 
steht einem Verwaltungsrathe zu, dessen Vorsitzender, falls der Landesherr nicht anders 
bestimmt, der Chef des Finanzministeriums ist und in welchen 2 Mitglieder vom Landtage 
aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt werden. 
Die Centralbehörde für die Verwaltung der Finanzen ist das Ministe- 
rium Abtheilung der Finanzen. Von ihm werden auch die obengenannten 
beiden Anstalten, die Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt wie die Staatsdiener-Witt- 
wen-Societät, verwaltet. Es bedient sich hierbei als Lolalbehörden der Steuer= und Rent- 
ämter und des hauptsächlich für die Verwaltung der Zölle und indirekten Abgaben be- 
stimmten Hauptsteueramts zu Altenburg, sowie zur Steuer-Aufsicht und Kontrole der zu- 
nächst unter 2 Oberkontroleuren stehenden Steueraufseher. Die unmittelbare Aufsicht und 
Leitung der Lokalbehörden und der Steueraufsichtsbeamten in Zollsachen und den indirekten 
Reichsabgaben, die Reichsstempelabgabe laut Gesetz vom 1. Juli 1881 ausgenommen, steht 
als Direktivbehörde laut des unter den Thüringer Staaten abgeschlossenen Zoll= und 
Handelsvertrags dem General-Inspektor in Erfurt zu, welcher in dieser Eigenschaft zugleich 
erstinstanzliche Behörde in allen, formell nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1838 
zu behandelnden Kontraventions= und Defraudationssachen ist. Die Führung der Unter- 
suchungen bis zur Entscheidung entweder des General-Inspektors oder des Finanzministe- 
riums liegt den Steuer= und Rentämtern, sowie dem Hauptsteueramte ob. Die ersteren
	        
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