Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

§* 11. Verhältniß des Staats zur Kirche und die Schurle. 105 
sind auch mit der Verwaltung der Gerichskosten und der Vertretung des Fiskus hierbei 
beauftragt. 
Für die Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die Zölle 
und andere indirekte Steuern besteht kraft Gesetzes vom 10. Februar 1874 ein Submissions- 
verfahren, wonach der Angeschuldigte durch Erbieten zur Zahlung der gesetzlichen Geld- 
oder Konfiskationsstrafe, der nachzuzahlenden Gefälle und der zu erstattenden Verläge, 
unter Verzicht auf Entscheidung im Verwaltungs= oder Rechtswege, die Ertheilung eines 
Strafbescheids abwenden kann. 
Das Steuer= und Rentamt in Altenburg ist zugleich Erbschaftssteueramt und ent- 
scheidet in hierher gehörigen Sachen erstinstanzlich. 
Alle Steuern und Gefälle, welche an den Staat oder das Reich zu entrichten sind, 
incl. der Gerichtskosten, alle Beiträge an unter staatlicher Verwaltung stehende Kassen oder 
Anstalten, alle Strafgelder, Verläge und Kosten in Verwaltungssachen, die Ablösungs- 
renten und alle Abgaben und Beiträge an politische, Kirchen= und Schulgemeinden werden 
im Verwaltungswege nach Maßgabe des Ges. v. 31. März 1879 (ef. Ver. v. 22. Sept 1879) 
beigetrieben. 
Jeder Kassenverwaltung ist eine Kontrole beigefügt. 
Als allgemeine Kontrole für das Staatsrechnungs= und Etatwesen besteht ein un- 
mittelbar unter dem Staatsminister stehendes Revisionsbureau. (Ges. v. 14. März 1866 
Art. 8 a.) 
§ 11. Verhältniß des Staats zur Kirche und die Schule. Die Kirche, welche in der 
Gesetzgebung abwechselnd als evangelische, evangelisch-protestantische und evangelisch-luthe- 
rische bezeichnet wird (Grundgesetz § 128 ff., Ges. v. 14. März 1866 Art. 12, Ges. v. 
3. Februar 1877 § 1) ist Landeskirche. Der Regent als Inhaber der Staatsgewalt 
und per Kirchenhoheit ist zugleich Inhaber des Kirchenregiments. Nur falls er sein Glau- 
bensbekenntniß ändert, tritt ein collegial zusammengesetztes evangelisches Ministerium an 
seine Stelle. Die vollziehende Kirchengewalt wird durch ihn, in seinem Auftrage und 
unter seinem Namen ausgeübt. Eine Selbstverwaltung der Kirche findet nur im Umfange 
der Kirchengemeinde und im Wesentlichen auf ökonomischem Gebiete statt. (Grundges. 
§ 128 ff., Kirchengemeinde-Ordnung v. 8. Februar 1877.) Die Kirche untersteht allent- 
halben den allgemeinen Landesgesetzen. 
Die Zusammengehörigkeit der Landeskirche mit dem Staate und ihre Abhängigkeit 
von solchem finden einen Ausgleich in dem besonderen Schutze und der besonderen Für- 
sorge, welche ihr gesetzlich zugesichert sind. Die obere Kirchenbehörde, das Ministerium 
für Kultusangelegelegenheiten, soll darüber wachen, daß die reine Lehre des Evangeliums 
verkündigt, daß die Sakramente heilig geachtet und verwaltet und die Kirchenordnung er- 
halten wird. (Grundgesetz § 140.) Die Feiertage der evangelischen Konfession, das Re- 
formationsfest 2c. (Bekanntm. v. 31. Januar 1826. Ges. v. 25. März 1879 § 6) sind 
Landesfeiertage. Bei staatlichen religiösen Akten werden die gottesdienstlichen Formen 
der evangelischen Kirche benutzt. Der Kirche ist ein in der unteren Instanz durch Mit- 
wirkung der Schulgemeinde abgeschwächter Einfluß auf die Volksschule verblieben. Die 
theologische Fakultät der Landeskirche auf der Landesuniversität Jena ist eine evangelische. 
Der Staat erkennt die Geistlichen der Landeskirche als öffentliche Beamte an und 
hat sie gleich den Staatsbeamten in die staatlich garantirte und subventionirte Staats- 
diener-Wittwen-Sozietät ausgenommen. 
Dem Vermögen der Kirche sind besondere Privilegien ertheilt worden und steht es 
unter besonderer staatlicher Fürsorge. Die Abgaben für kirchliche Zwecke werden im Ver- 
waltungswege beigetrieben. Die Verpflichtung zu den kirchlichen Lasten beizutragen ist 
von der Konfession unabhängig, soweit die Abgaben mit dem Besitze von Grundbesitz zu-
	        
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