Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

106 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 11. 
sammen= oder davon abhängen (Ges. v. 30. Juni 1862). Der Staat schützt die Kirchen 
und Pfarreien gegen Verlust bei Ablösung kirchlicher Lasten durch Gewähr von Zuschuß- 
renten (Ges. v. 19. Januar 1856), vergütet den bisher Bezugsberechtigten den Wegfall 
der früheren Kirchencensurgebühren (Ges. v. 1. September 1879) und der durch Errich- 
tung der staatlichen Standesämter ausgefallenen Stolgebühren und trägt die Kosten der 
Synode (Grundges. § 136). 
Der Staat erkennt der Landeskirche gegenüber die Verpflichtung, bei nachgewie- 
sener Mittellosigkeit die Kirchengemeinden aushilflich mit eigenen Mitteln zu unterstützen, 
ausdrücklich an (Grundges. § 156) und erfüllt eine Mehrzahl theils mit dem staatlichen 
Schutz= und Schirmrechte, (Zahlung wechselnder ansehnlicher Jahresbeiträge zur Er- 
füllung festgestellter Minimalgehalte, Ges. v. 8. Februar 1877), theils mit dem Besitze 
säkularisirter Güter zusammenhängende vermögentliche Einzelverpflichtungen. 
Die Gehaltsverhältnisse (Minimalgehalte und Minimalzulagen nach bestimmten Dienst- 
jahren), sowie die Emeritirungs-Verhältnisse sind durch Ges. v. 8. Februar 1877 festge- 
stellt und werden durch Zuschüsse aus Landesmitteln garantirt. 
Der Regent übt das Kirchenregiment theils selbst, unter verfassungsmäßiger Verant- 
wortlichkeit des Vorstands des Ministeriums für Kultusangelegenheiten und bei Gesetzen 
und allgemeinen Verordnungen des Gesammtministeriums, theils durch die obere Kirchen- 
behörde aus. Letztere ist aus weltlichen und geistlichen Räthen zusammengesetzt und hat 
in inneren kirchlichen Angelegenheiten, wozu insbesondere Anstellungen und Versetzungen 
von Geistlichen und alle Disciplinarangelegenheiten gehören, collegial zu beschließen. 
(Grundges. § 130 ff., Ges. v. 14. März 1866 § 5. 12, Ges. v. 4. Januar 1869.) 
Für bestimmte Gegenstände des Kirchenregiments, Ordnung der öffentlichen Gottes- 
verehrung, Bestimmungen in Bezug auf den öffentlichen Lehrbegriff, soweit dergleichen 
überhaupt zulässig, und in Bezug auf die allgemeine Kirchenverfassung ist eine Mitwirkung 
von Synoden, General= oder Spezialsynoden, vorgeschrieben, für andere Gegenstände vom 
landesherrlichen Ermessen abhängig. Erstere werden durch die Räthe der oberen Kirchen- 
behörde, die Superintendenten, die Lokaladjunkten und einige von den Superintendenten und 
den Lokaladjunkten gewählte Geistliche jeder Ephorie unter dem Vorsitze des Vorstands 
des Kultusministeriums gebildet. Bei Spezialsynoden geben dieselben Mitglieder, die obere 
Kirchenbehörde für sich und die Geistlichen ephorieenweise, schriftliche Gutachten ab. In 
beiden Fällen gilt das Ergebniß der Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder (Mit- 
glieder der oberen Kirchenbehörde und Geistliche) als das Synodalgutachten. 
Es hängt vom Ermessen des Regenten ab, ob er im Wege der General= oder der 
Spezialsynode das Gutachten der kirchlichen Vertreter hören will. 
Jeder Gesetzentwurf bedarf noch der landschaftlichen Zustimmung ehe er als Gesetz 
erlassen werden kann. (Grundges. § 134 ff., Ges. v. 14. März 1866, v. 4. Januar 1869.) 
Dem Landesherrn steht das Anstellungsrecht der Geistlichen zu. Die Kirchenge- 
meinde hat hierbei nur ein negatives Votum, falls gegen die Person, Lehre, Gaben und 
Wandel des Geistlichen erhebliche und begründete Einwendungen zu machen sind. Die 
Anstellung der niederen Kirchendiener untersteht der Kirchengemeinde, falls die betreffen- 
den Stellen nicht mit Schulstellen verbunden sind, in welchem Falle ihr nur ein Wider- 
spruchsrecht gegen die Wahl eingeräumt ist. (Grundges. § 143, Ges. v. 8. Februar 1877.) 
Das noch bestehende Patronatrecht ist durch Verordnung vom 12. März 1857, die 
Kirchengemeindeordnung und das Gesetz v. 8. Februar 1877 über das Diensteinkommen der 
Geistlichen 2c. dahin geregelt, daß dem Patrone außer dem Kollaturrechte, den besteh- 
enden kirchlichen Ehrenrechten, der berathenden Mitgliedschaft in dem Kirchenvorstande 
und einer Mitwirkung bei Kontrole der Verwaltung, bei einer Mehrzahl die Dotations- 
und wirthschaftlichen Verhältnisse der Kirche betreffenden Verwaltungsakten ein Genehmi-
	        
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