Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

110 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 11. 
Die Schulinspektionen für ländliche Gemeinden setzen sich aus dem Landrathe und 
dem Ephorus, letzterer in widerruflichem gesetzlichem Auftrage, zusammen, die Schulin- 
spektionen für die Städte sind nach Zusammensetzung und Funktion durch Ortsstatut zu 
regeln. (Ges. v. 13. Juni 1876.) 
Die Revisionen der Schulen finden, den Religionsunterricht ausgenommen, durch 
Bezirksschuldirektoren und an Stelle der Generalvisitationen durch außerordentliche sach- 
kundige Kommissare statt. 
Die Ertheilung des Privatunterrichts, soweit er in die zum öffentlichen 
Landes-Schulwesen gehörigen Unterrichtszweige eingreift, nicht blos häuslicher Unterricht 
ist oder von angestellten Geistlichen oder öffentlichen Lehrern ertheilt wird, sowie Privat- 
Schulen und Erziehungsanstalten gleichen Charakters stehen gleichfalls unter der Aufsicht 
des Ministeriums für Kultusangelegenheiten und bedürfen in der Regel besonderer Er- 
laubniß. 
Die Gymnasien, Lyceen und Realschulen unterstehen der Aufsicht desselben 
Ministeriums. Die Lehrer derselben sind Staatsdiener und werden in allen Beziehungen 
nach dem Staatsdienergesetze vom 8. October 1861 beurtheilt. 
Andere Unterrichtsanstalten, Gewerbe-Sonntagsschulen, sowie Anstalten und Per- 
sonen, welche sich nur mit Ertheilung von Unterricht in körperlichen, mechanischen und 
technischen Fertigkeiten beschäftigen, stehen unter dem Ministerium des Innern. 
Der Landesuniversität ist bereits oben Erwähnung gethan.
	        
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