§ 7. Die Gesetzgebung. 129
Volksvertretungen nicht findet, besteht in der Einrichtung von Landtagsausschüssen.
Jeder Landtag, auch der gemeinschaftliche, wählt aus seiner Mitte einen Ausschuß, dessen
Thätigkeit voraussetzt, daß der Landtag selbst nicht versammelt ist, und dessen Mandat auch
nach Ablauf einer Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammen-
tritt des neuen Landtags fortdauert. Die Ausschüsse sind Stellvertreter der Landtage in
Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte derselben, insbesondere in Handhabung der Fi-
nanzcontrole; ihnen liegt namentlich die Prüfung der Jahresrechnungen ob, sie sind auch
zur Genehmigung von Etatsüberschreitungen ermächtigt, wenn nicht wenigstens 2 Mit-
glieder die Beschlußfassung des Landtags selbst für nöthig erklären. Auf Antrag der
Staatsregierung haben sie sich ferner über Gegenstände der Gesetzgebung und der Staats-
verwaltung gutachtlich zu äußern und überhaupt die Geschäfte der Landtage vorzubereiten.
So bilden die Ausschüsse wichtige Factoren in dem Staatsorganismus und dienen erheb-
lich zur Geschäftserleichterung. Sie verkehren ebenso wie die Landtage selbst geschäftlich
nur mit dem Staatsministerium. Jeder Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem
Schriftführer und aus drei anderen Mitgliedern des betr. Landtags; er hat das Recht,
sich einmal im Jahre nach vorgängiger Anzeige an den Herzog auf höchstens vier Wochen
zu versammeln; längere oder häufigere Tagungen bedürfen der Genehmigung des Herzogs.
Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Jeder Ausschuß hat dem Landtage, von dem
er gewählt ist, über seine Thätigkeit Bericht zu erstatten.
Britter Abschnitt.
Bie staatlichen Tunktionen.
§ 7. Die Gesetzgebung. Innerhalb seiner Zuständigkeit hat jeder Landtag das Recht
der Mitwirkung an der Gesetzgebung in der weitesten Bedeutung; ohne Zustimmung des
betr. Landtags kann kein Gesetz gegeben, suspendirt, aufgehoben, abgeändert oder authen-
tisch ausgelegt werden. Als Gesetzgebungsgegenstände sind insbesondere auch zu behan-
deln die Veränderung der Landesgrenzen, die Veräußerung oder Belastung von Bestand-
theilen des Staats= oder Domänenguts, der Voranschlag des Staatshaushalts, die Steuer-
verwilligung, überhaupt die Auferlegung oder Veränderung öffentlicher Abgaben, die
Aufnahme von Anleihen auf die Staatskasse , die Tilgung und Verzinsung von Staats-
schulden. Auch Verträge mit anderen Staaten, wenn durch dieselben dem Staate oder
Einzelnen neue Lasten auferlegt oder Gesetze gegeben, abgeändert oder aufgehoben werden,
bedürfen der Zustimmung des betr. Landtags und sind als Gesetze zu veröffentlichen?).
Das Recht, Gesetze in Vorschlag zu bringen, steht den Landtagen ebenso zu wie
1) Ausnahmsweise bedarf die Staatsregierung zu neuen Anleihen nur der Zustimmung des
Landtagsausschusses, wenn es gilt, in Noth= und Dringlichkeitsfällen einen der Staatskasse
drohenden Verlust abzuwenden; es ist jedoch von dieser Befugniß noch niemals Gebrauch gemacht
worden.
2) Seitdem infolge der Reichsverfassung für Staatsverträge der Einzelstaaten wenig Raum
mehr besteht, sind dieselben nur noch innerdeutscher Natur und zumeist auf die Behandlung der
Exklaven in Besteuerungssachen sowie auf die Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Ein-
richtungen wie Eisenbahnen, Gerichte, Strafanstalten 2c. beschränkt.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. II. 9