Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

4 Meyer, Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. § 1. 
rück mit den Städten Weida, Ziegenrück, Neustadt a. d. Orla, Auma und Triptis als 
Sicherheit für die bei Vollziehung der Reichsacht gegen seinen Bruder Johann Friedrich 
den Mittleren aufgewendeten Kosten!). Diese Besitzungen sind erst im Jahre 1815 durch 
Karl August zurückerworben worden. 
Die Theilungen innerhalb des ernestinischen Hauses, auf denen der 
heutige Besitzstand der sächsischen Herzogthümer beruht, haben unter den Nachkommen 
Johann Friedrichs stattgefunden. Dieser hatte drei Söhne: Johann Friedrich II. den 
Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich III. Nach dem Tode des jüngeren 
und der Aechtung des in die Grumbachischen Händel verwickelten älteren Bruders ge- 
langte Johann Wilhelm in den alleinigen Besitz der gesammten errnestinischen Lande. 
Nachdem jedoch die Folgen der Reichsacht für die Söhne Johann Friedrichs des Mitt- 
leren wieder ausgehoben waren, wurde zwischen ihnen und ihrem Oheim eine Landes- 
theilung in das Werk gesetzt (1572), in der sie die gothaischen, eisenachischen und co- 
burgischen Besitzungen erhielten. Da sie aber beide ohne Hinterlassung von Nachkommen 
starben, so fielen ihre Länder schon bald an die Linie Johann Wilhelms zurück. 
Johann Wilhelm hinterließ bei seinem Tode zwei Söhne: Friedrich Wilhelm I. 
und Johann, welche zunächst im gemeinsamen Besitze ihrer Länder blieben. Sie ver- 
größerten dieselben durch den Erwerb des Amtes Oldisleben und die ihnen kraft Erb- 
verbrüderung zufallende Grafschaft Henneberg, welche jedoch, da auch Kursachsen Anspruch 
darauf erhob, zunächst mit diesem gemeinschaftlich in Besitzgenommen wurde. Nach dem 
Tode Friedrich Wilhelms I. fand zwischen seinen Söhnen und seinem Bruder Johann im 
Jahre 1603 eine Landestheilung statt, bei welcher ersterer Altenburg, letzterer Wei- 
mar erhielt?). Bei dem Wiederanfall der den Söhnen Johann Friedrichs des Mittleren 
überlassenen Länder giengen auf die altenburger Linie die coburgischen, auf die 
weimarische die gothaer und eisenacher Besitzungen über. Auch die angefallene 
Grafschaft Henneberg wurde im Jahre 1660 zunächst zwischen dem albertinischen und 
ernestinischen Hause, sodann innerhalb des letzteren unter den beiden dort bestehenden 
Linien getheilt. Die altenburger Linie starb im Jahr 1672 aus, so daß ihre Besitzungen 
wieder an die weimarische kamen. 
Der Herzog Johann und seine Gemahlin Dorothea Maria 
von Anhalt) sind die Stammeltern der jetzt im ernestinischen Hause re- 
gierenden Linien. Johann hinterließ bei seinem Tode acht Söhne, von denen im 
Jahre 1641 noch drei übrig waren. Diese nahmen in dem gedachten Jahre eine neue 
Theilung vor, aus der drei Linien: die weimarische, eisenachische und gotha- 
ische hervorgiengen. Auch nach dieser Theilung blieben den Linien manche Angelegen- 
heiten gemeinsam; über diese sollte das Directorium dem an Jahren ältesten Fürsten zu- 
stehen, welchem dafür die Nutznießung des Amtes Oldisleben eingeräumt wurde"). Von 
den drei Linien starb die eisenacher bereits im Jahre 1645 aus; ihre Länder wurden 
von Neuem unter der weimarischen und gothaischen Linie getheilt, ebenso im Jahre 1660 
und 61 die hennebergischen und im Jahre 1672 die angefallenen alten burger 
Besitzungen. Seit dieser Zeit bestanden in dem ernestinischen Hause zwei Haupt- 
linien: die ältere oder weimarische, aus der das jetzige großherzoglich sachsen- 
1) Der Assecurationsschein ist abgedruckt bei v. Hellfeld, Beiträge zum Staatsrecht und 
der Geschichte von Sachsen. Bd. III. S. 176 ff. 
2) Der Erbtheilungsvertrag ist abgedruckt bei v. Hellfeld, Beiträge zum Staatsrecht 
und der Geschichte von Sachsen. Bd. II. S. 187 ff. 
3) G. Th. Stichling, die Mutter der Ernestiner. Weimar 1860. 
S. 43 de Theilungsvertrag von 1641 ist abgedruckt bei Lünig a. a. O. P. spec. Cont. II.
	        
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