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gen an Prinzen und Prinzessinnen hat der Herzog aus jenen 100 000 Thalern zu bestreiten;
dagegen leistet die Gothaische Domänenkasse abweichend von der Coburgischen noch besonders
das Witthum für Wittwen verstorbener Herzöge und das Nadelgeld der regierenden Her-
zogin. Der Gothaischen Staatskasse aber liegen so wenig wie der
Coburgischen für den Herzog und das Herzogliche Haus irgend-
welche Leistungen ob.
Die Fideicommißeigenschaft des gesammten Domänenguts schließt nicht aus, daß ge-
rade im Domäneninteresse einzelne Bestandtheile verkauft oder vertauscht werden können.
Alle solche Veräußerungen sowie alle Verwendungen von Substanzgeldern auf Zukäufe oder
Meliorationen bedürfen (neben dem privatrechtlichen agnatischen Consense, zu dessen
Ertheilung nach dem Hausgesetz in der Regel der nächste Agnat allein legitimirt ist) in
beiden Herzogthümern der Zustimmung des Landtags. Eine Belastung des Domänen-
gutes oder eines Theils desselben mit Schulden ist unzulässig und nichtig.
Die Erbfolge in den Genuß des Domänenguts richtet sich innerhalb des Herzoglichen
Hauses sowohl in Coburg wie in Gotha nach den für die Vererbung der Regierung vor-
geschriebenen Bestimmungen; sie soll mit der Regierungsnachfolge untrennbar verbunden
sein. Erlischt das Herzogliche Haus, so entscheiden für die Erbfolge in die Domänen die
Hausgesetze und Hausobservanzen des Gothaischen Gesammthauses, eventuell des Ernesti-
nischen Hauses Sachsen, deren Darstellung außerhalb des Rahmens dieser Abhandlung liegt.
3. Ueber die vielberufenen, vormals Kurhessischen Forste im Kreise Schmalkalden,
welche nach dem Kriege von 1866 der König von Preußen, „geleitet von dem Wunsche,
Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha für die im Laufe der letzten krie-
gerischen Ereignisse gebrachten Opfer eine Entschädigung zu gewähren und zugleich einen
Beweis des Anerkenntnisses der getreuen Bundesgenossenschaft zu geben,“ durch einen
förmlichen internationalen Vertrag vom 14. September 1866 an den Herzog „in der
Eigenschaft eines integrirenden Bestandtheils des Domänenguts
in den Herzogthümern Coburg und Gotha, mithin als fideicom-
missarisches Privateigenthum des Herzoglich Sachsen = Gothai-
schen Gesammthauses“!) abtrat, ist Folgendes zu bemerken: Der Herzog erhielt
und übernahm mit den Forsten die Verbindlichkeit, seinen Staatsangehörigen die Schäden
und Kosten des Kriegs zu vergüten. Während der Herzog die Coburgischen Domänen
als Herzog von Coburg, die Gothaischen als Herzog von Gotha besitzt, hat er die Schmal-
kaldener Forsten als Herzog von Coburg und Gotha erworben, weshalb man sie im
Gegensatze zu dem alten Domänenvermögen in Coburg und in Gotha als Coburg-Go-
thaisches Domänengut bezeichnen kann. Die rechtlichen Verhältnisse sind nicht durch Ge-
setz, sondern durch eine Verordnung des Herzogs vom 6. Dezember 1866 festgestellt. Dar-
nach soll der Reinertrag zwischen dem Herzog und den beiden Staatskassen getheilt werden:
der Herzog erhält die Hälfte und sowohl die Coburgische wie die Gothaische Staatskasse je
ein Viertel. Dieses Verhältniß soll aber nur solange dauern, als das Herzogliche Haus
regiert; würde eine Mediatisirung erfolgen, so würden die Erträgnisse ganz dem je-
weiligen Herzog gehören. Für die Dauer des Theilungsverhältnisses wird dem gemein-
schaftlichen Landtage durch Vorlegung der abgeschlossenen Rechnung von dem jedesmaligen
Jahresbetrag des Reinabwurfs Kenntniß gegeben. Auf diese wenigen Punkte beschränkt
sich die staatsrechtliche Seite des Zuwachses, welchen das Domänengut durch den Schmal-
kaldener Wald erfahren hat. Nur die privatrechtlichen Bestimmungen des Haus-
gesetzes, nicht auch die staatsrechtlichen der beiden Domänengesetze finden auf denselben
1) Die Krone Preußen hat sonach in dem erwähnten Vertrag ausdrücklich anerkannt, daß
das Domänenvermögen in den Herzogthümern fideicommissarisches Privateigenthum des Gothaischen
Gesammthauses ist, eine Thatsache, welche für letzteres dermaleinst von hoher Bedeutung werden kann.