Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

140 Forkel, Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha. 8 10. 
jedoch der Inhalt der beabsichtigten Verkündigung anstößig gefunden, so versagte die St.- 
Reg. die Erlaubniß; in einem Falle ist dies auch aus dem Grunde geschehen, weil die 
betreffenden Auslassungen mit den Bestimmungen des Regulativs über die gemischten 
Ehen in Widerspruch standen. Bei einem Wechsel in der Person des katholischen Geist- 
lichen erfolgt jetzt die eidliche Verpflichtung des Nachfolgers nicht mehr auf das Regu— 
lativ, sondern auf das Staatsgrundgesetz, jedoch wie in Coburg erst dann, wenn von dem 
Bischof die Erklärung abgegeben worden ist, daß er, falls aus der Verwaltung des Pfarr- 
amts durch den neuen Geistlichen Unzuträglichkeiten entstehen würden, einem Antrag der 
St. Reg. auf Entfernung desselben ohne Weiteres Folge geben wolle. Zu einem solchen 
Antrag hat bis jetzt in Gotha noch kein katholischer Pfarrer durch Zuwiderhandeln gegen 
die Bestimmungen des Regulativs oder in anderer Weise Veranlassung gegeben. 
Die Einhaltung des Regulativs hat die St. Reg. auch zur Bedingung gemacht, als 
sie mit Rücksicht auf die große Zahl der bei dem Bau der Eisenbahn Erfurt-Ritschen- 
hausen beschäftigten katholischen Arbeiter vor einigen Jahren die Abhaltung des katholischen 
Gottesdienstes in einem Privatlocal der Gothaischen Stadt Zella durch einen besonderen 
Geistlichen gestattete und neuerdings die Genehmigung dazu ertheilte, daß für die Befrie- 
digung der kirchlichen Bedürfnisse der katholischen Eisenbahnarbeiter überhaupt ein beson- 
derer Pfarrer berufen wurde, der seinen Sitz in der Preußischen Stadt Suhl genommen 
hat. Dies ist nur ein vorübergehendes Verhältniß, eine zweite katholische HGemeinde 
außer der in der Stadt Gotha besteht im Herzogthum nicht.
	        
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