Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Erster Abschnitt. 
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Einleitung. 
Wegen der Litteratur vergleiche das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sonders- 
hausen; zu den dort genannten kommt noch Thieme's statistisches Universalhandbuch und Landes- 
kunde für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, ferner die in der Gesetzsammlung des 
Fürstenthums enthaltenen Quellen: 
1) Grundgesetz vom 21. März 1854, Nachtragsgesetz hierzu vom 22. März 1861 und No- 
velle vom 16. November 1870. — 2) Wahlgesetz vom 16. November 1870 und Novelle hierzu 
vom 8. August 1879. — 3) Staatsdienergesetz vom 1. Mai 1850 und Abänderungsgesetz vom 
10. Mai 1858. — 4) Disciplinargesetz für nichtrichterliche Beamte vom 21. Februar 1873 und 
für richterliche Beamte vom 1. Mai 1879. — 5) Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876. — 6) Ge- 
setze über die Reorganisation der Verwaltungsbehörden vom 1. April 1868 und vom 8. Au- 
gust 1879. — 7) Staatsvertrag vom 19. Febr. 1877 und 17. October 1878 über die Errichtung 
gemeinschaftlicher Gerichtshöfe. — 8) Gesetz vom 17. März 1854 über die Errichtung von Kirchen- 
und Schulvorständen. — 9) Verordnung vom 8. Juli 1881 über die Errichtung eines Kirchenrathes. — 
10) Verordnung vom 10. November 1871 über die Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion über 
die Katholiken des Fürstenthums. — 11) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Unter- 
stützungs-Wohnsitz vom 23. Juni 1871.— 
8 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwickelung. Stellung zum Reich. I. Das Fürsten- 
thum Schwarzburg-Rudolstadt zerfällt in zwei räumlich vollständig getrennte Landestheile, 
die Oberherrschaft und die Unterherrschaft und hat einen Flächeninhalt von 
17 Quadratmeilen = 94042 Hektaren mit 80 296 Einwohnern. 
Die Oberherrschaft mit der Residenz Rudolstadt umfaßt einen Flächenraum von 
73 354 Hektaren und hat eine Einwohnerzahl von 62 936 Seelen. Die Unterherrschaft 
mit der zweiten Residenz Frankenhausen hat einen Flächeninhalt von 20 688 Hektaren mit 
17360 Einwohnern. 
II. Wegen der älteren Geschichte und der Hausgesetze des Schwarzburgischen Hauses ver- 
gleiche das Staatsrecht von Schwarzburg-Sondershausen § 1. Durch die in den Jahren 1571, 
1584 und 1599 erfolgten drei Theilungen zwischen Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen 
erhielt ersteres im Wesentlichen seine heutige Gestalt. Ludwig Friedrich I. erhielt im Jahre 1710 
die Würde eines Reichsfürsten. Im Jahre 1713 ist zwischen den beiden Schwarzburgischen Häusern 
ein Successionsvertrag abgeschlossen worden, durch welchen für beide Häuser die Primogenitur ein- 
geführt wurde. Nach Auflösung des deutschen Reiches im Jahre 1806 schloß sich das Fürstenthum 
im Jahre 1807 dem Rheinbund an und trat im Jahre 1815 dem deutschen Bunde bei. 
Im Jahre 1819 wurden die Lehnsverhältnisse zu Preußen, auf welches die Rechte Sachsens 
an das Haus Schwarzburg übergegangen waren, und im Jahre 1823 zu Sachsen-Gotha durch 
Verträge aufgehoben. Seitdem hat der Fürst die völlige Souveränetät in Bezug auf seine sämmt- 
lichen Besitzungen. 
Schon im Jahre 1816 gab der Fürst dem Lande eine Verfassung, die erste Be- 
rufung der Landstände erfolgte jedoch erst im Jahre 1821. Die jetzt geltende Verfassung 
ist im Jahre 1854 gegeben worden. Seit dem 18. Januar 1871 gehört das Fürstenthum 
dem deutschen Reiche an. "„ 
III. Beglaubigt am fürstlichen Hofe sind die außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister des Königlich Preußischen und Sächsischen Hofes in Weimar und 
vom k. k. österreichischen Hofe der Gesandtschaftsträger in Leipzig.
	        
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