Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

144 Klinghammer, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. § 2. 3. 
Im Bundesrathe ist das Fürstenthum mit einer Stimme vertreten und zum Reichs- 
tage entsendet dasselbe einen Abgeordneten. 
Zweiter Abschnitt. 
BDie staatlichen Grgane und Tunctionen. 
§ 2. Das Staatsoberhaupt. Das Fürstenthum hat die normale deutsche Staats- 
form, es bildet eine constitutionelle Monarchie. Soweit nicht die Reichsverfassung 
staatliche Functionen dem Lande, wie allen deutschen Einzelstaaten, entzogen und dem 
deutschen Reiche verliehen hat, bestimmt das Grundgesetz und die Novellen dazu die staats- 
rechtliche Verfassung. 
Hiernach ist der Fürst das souveräne Staatsoberhaupt, in ihm ist die gesammte 
Staatsgewalt vereinigt; hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte jedoch ist derselbe 
verfassungmäßig gebunden an die Mitwirkung des Landtages. 
Der Fürst ist äußerlich unverantwortlich, seine Person unverletzlich. 
Zur Deckung der Kosten der Hofhaltung des Fürsten und zum Unterhalte der Fürst- 
lichen Familie ist eine Jahresrente bestimmt, welche aus den gesammten Einkünften des 
Domanialvermögens vorweggenommen wird. Aus den Ueberschüssen werden dann die 
Kosten der gesammten Landesverwaltung mitbestritten. 
Das Kammer= oder Domanialgut selhbst ist fideicommissarisches Eigenthum 
des Fürstlichen Hauses. Die Erbfolge in dasselbe richtet sich nach den Grundsätzen der 
Staatserbfolge. Die Veräußerung von Domänen kann nur mit Zustimmung des Land- 
tags erfolgen und alle so gewonnenen Gelder müssen dem Domanialstammvermögen erhalten 
werden. 
Was die Thronfolge anbetrifft, so regeln die Hausgesetze diese Frage. Die 
allgemeinen Grundsätze: Recht der Erstgeburt, Vorzug des Mannesstammes, Unveräußer- 
lichkeit und Untheilbarkeit der Hausbesitzungen gelten auch hier. 
§3. Der Landtag. I. Das Fürstenthum hat wie die meisten Kleinstaaten das Ein- 
kammmersystem zur Volksvertretung gewählt. Der Landtag besteht aus 16 Abge- 
ordneten, die Legislaturperiode ist eine dreijährige. Von der Zahl der Abgeordneten 
gehen 12 aus allgemeiner Wahl hervor, die übrigen 4 werden von den Höchstbesteuerten 
gewählt. 
Das aktive Wahlrecht zum Landtage kann nur unter bestimmten Voraus- 
setzungen ausgeübt werden. Es wird dazu gefordert: männliches Geschlecht, Staatsange- 
hörigkeit, Entrichtung direkter Steuern, Alter von 25 Jahren, Wohnsitz im Inlande und 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen des Soldatenstandes, so lange sie bei 
der Fahne sind, und ferner Personen, welche unter Vormundschaft stehen, sich im Konkurse 
befinden, eine öffentliche Armenunterstützung erhalten oder ein Jahr vor der Wahl bezogen 
haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher mindestens einjährige Angehörigkeit 
des Fürstenthums nachweisen kann.
	        
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