Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

152 Klinghammer, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 88. 
des Kirchenrathes als auch des Ministeriums nur ein berathendes, kein entscheidendes und 
ist in diesen Fällen die Genehmigung des Fürsten einzuholen. 
Organe für die unmittelbare Aufsicht sind in den kleineren Bezirken die Superin— 
tendenten, für das ganze Land der Generalsuperintendent. 
Die Lokalverwaltung wird geführt durch die Kirchen- und Schulvorstände, welche 
aus den Ortspfarrern, dazu gewählten Lehrern und Gemeindemitgliedern bestehen. Als 
vorgesetzte Behörde fungirt in jedem Landrathsamtsbezirke die Kirchen- und Schulinspektion, 
welche aus 2 Mitgliedern besteht, nämlich einem weltlichen, dem Landrathe, und einem 
geistlichen, dem Superintendenten. Die Ministerialabtheilung für Kirchen- und Schulsachen 
bildet die dritte Instanz. 
Was die katholische Kirche anbetrifft, so ist die Ausübung der bischöflichen 
Jurisdiktion über die wenigen Katholiken des Fürstenthums dem Bischof von Paderborn 
in demselben Umfange und mit denselben Rechten und Pflichten zugestanden worden,, wie 
solche den katholischen Bischöfen in Preußen zustehen. Der Seelsorger ist vor der Ein- 
weisung in das Amt dem Landesherrn zur Genehmigung zu benennen. Der Religions- 
unterricht der katholischen Elementar-Schulkinder soll dem katholischen Pfarrer unter ge- 
wissen Voraussetzungen übertragen werden.
	        
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