§ 2. Das Staatsoberhaupt. 157
an den Vorgang Weimars unter dem 28. Juni 1867 abgeschlossen. Dieselbe ist unter
dem 17. September 1873 entsprechend erneuert worden, und gilt so lange, als sie nicht von
der einen oder andern Seite gekündigt wird.
An Decorationen besteht ein dem Fürstl. Gesammthause Schwarzburg gemeinschaftliches,
im Jahre 1857 resp. 1873 gestiftetes Ehrenzeichen — das Ehrenkreuz in vier Klassen, und die
Ehrenmedaille in zwei Klassen.
Zweiter Abschnitt.
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Die staatlichen Organe.
§ 2. Das Staatsoberhaupt. I. Nach Inhalt des Landesgrundgesetzes v. Jahre 1857
§§ 8, 9, 13 ff. ist der Fürst das Oberhaupt des Staats. Er vereinigt in sich alle Rechte
der Staatsgewalt und ist bei Ausübung derselben nur insoweit an die Mitwirkung des
Landtags gebunden, als diesem eine solche durch das Grundgesetz ausdrücklich eingeräumt
ist. Die Person des Fürsten ist heilig und unverletzlich. Er ist über alle äußere persön-
liche Verantwortung erhaben.
Unter dem Fürsten werden sämmtliche Regierungsgeschäfte durch ein Ministerium
geleitet. Der Fürst ernennt und erläßt die Mitglieder des Ministeriums nach eigener
Entschließung. Alle Verfügungen des Fürsten in Staatsangelegenheiten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes des Ministeriums. Die Fälle,
in welchen die Entschließung des Fürsten einzuholen ist, sind in § 12 der V.O. vom
16. Aug. 1850 genau verzeichnet.
II. Die Regierungsfolge ist erblich im Mannsstamme nach dem Rechte der
Erstgeburt und Linealordnung. Nach gänzlichem Erlöschen des Maunsstammes im Fürstlich
Schwarzburgischen Gesammthause geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne
Unterschied des Geschlechts über, und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft
mit dem letztregierenden Fürsten, und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen
mehreren Linien als innerhalb einer und derselben das höhere Alter den Vorzug verschafft.
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des
Mannsstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.
Schulze, Hauzsgesetze, S. 336 führt aus, daß diese Bestimmungen zu Gunsten der
Cognaten nur wirksam werden können, wenn und soweit dadurch die Rechte der Erbverbrüderten
nicht geschmälert werden; eine Erbverbrüderung v. J. 1433 besteht mit dem gräflichen Hause
Stolberg, welcher auch das erloschene gräfliche Haus Hohenstein angehörte.
III. Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des Vorfahren verbinden den Nach-
folger. Der Fürst wird mit dem zurückgelegten 18. Jahre großjährig und regierungsfähig.
Ist der Fürst minderjährig, so tritt für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regent-
schaft ein. Eine solche ist auch dann anzuordnen, wenn der Fürst zur Selbstregierung un-
fähig sein sollte. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Regierungsunfähigkeit, das
Verfahren bei Einsetzung der Regentschaft und die zu derselben berechtigten Personen, so-