83. Die Staatsämter. 159
Anstalt gegründet, welche die Bestimmung hat, ihre Einkünfte zur Unterhaltung der höheren
Schulen in Sondershausen und Arnstadt, sowie für die Volksschulen, für kirchliche und
andere öffentliche Zwecke innerhalb des jetzigen Gebiets des Fürstenthums Sondershausen
zu verwenden. Auf dem Kammergut ruht die hypothekarische Verpflichtung, von dem
Zeitpunkte ab, zu welchem der zur Regierung berufene Mannsstamm der Sonderhäuser
Linie des Schwarzburgischen Gesammthauses aussterben oder aus irgend einem Grunde
die Regierung nicht mehr führen sollte, anstatt eines Beitrages zu den Kosten der Landes-
verwaltung an diese Stiftung eine unwiderrufliche Jahresrente von 300 000 Mark zu
entrichten.
Ein neuestes Gesetz v. 15. Juni 1883 hat der Karl Günther-Stiftung aus dem Kriegs-
kosten-Entschädigungsfond ein Capital von 900 000 M. zu Gunsten der Gymnasien und Real-
schulen in Sondershausen und Arnstadt zugewiesen, und bestimmt, daß die erwähnte künftige
Jahresrente von 300 000 M. in erster Reihe für den Restaufwand dieser Schulen und für das
Landesseminar, in zweiter Reihe mit jährlich 30 000 M. zu Gehalten der Geistlichen und
60 000 M. zu Gehalten der Volksschullehrer des jetzigen Fürstenthums, in dritter zu anderen
kirchlichen, Schul= und sonstigen öffentlichen Zwecken verwendet werde. Für die Stiftung ist
ein Curatorium von 12 gesetzlichen Vertretern eingesetzt, bestehend aus den jeweiligen ersten
Bürgermeistern und Gemein derathsvorsitzenden von Arnstadt und Sondershausen und den Bürger-
meistern je der 4 nächstgrößten Städte resp. Ortschaften der Unter= und Oberherrschaft. Das
Stiftungsvermögen wird zwar von der Landesverwaltung mitverwaltet, das Curatorium wacht
aber über die bestimmungsmäßige Verwendung; wegen der nicht feststehenden Verwendungen hat
sich die Landesverwaltung mit dem Curatorium zu verständigen; eventuell tritt ein Schiedsge-
richt ein.
Gegen den Erlaß des Ges. v. 14. Juni 1881, welches die Fürstl. Sondershausensche Re-
gierung lediglich als Landessache behandelt hat, ist neuerdings von der Fürstl. Regierung zu
Rudolstadt wegen Nichtgehörs der Agnaten die Entscheidung des Bundesraths angerufen worden.
83. Die Staatsämter. I. Die oberste Behörde für alle Zweige der Staatsverwaltung ist
das Ministerium (Reorganisat.-Ges. v. 17. März 1850 nebst Ausf.-V.O. v. 16. Aug. 1850).
Dasselbe bildet ein Collegium aus drei stimmführenden Mitgliedern. Die Mitglieder sind
für alle Handlungen in ihrer Amtsführung sowie für die Unterlassung ihrer Obliegenheiten
verantwortlich. Die Verantwortlichkeit für die Verfügungen des Fürsten trifft zunächst
diejenigen Mitglieder, welche dieselben unterzeichnet haben. Der Landtag ist befugt, gegen
Mitglieder, welche sich einer Verletzung der Verfassung oder ihrer Amtspflicht schuldig
gemacht haben sollten, Anklage zu erheben; die näheren Bestimmungen sind einem noch
nicht erlassenen Gesetze vorbehalten; das Begnadigungsrecht kann hierbei nur mit Zustim-
mung des Landtags ausgeübt werden. (§ 12, 57 des Landesgrundg. v. 1857.)
Die Geschäfte des Ministeriums werden nach fünf Abtheilungen behandelt: des
Fürstl. Hauses und Aeußeren, des Innern, der Finanzen, für Kirchen-
und Schulsachen und der Justiz. Allmählige Vereinigung der verantwortlichen
Vorstandschaft für sämmtliche Abtheilungen in der Person des Chefministers ist behufs ein-
facher, einheitlicher Verwaltung angebahnt.
Das Gesammt ministerium als Collegium beschließt nach Stimmenmehrheit über Ge-
setze, Verordnungen und allgemeine Instructionen, über Entscheidungen auf Beschwerden oder Re-
curse, über oder gegen Verfügungen der einzelnen Abtheilungen, über Gegenstände, über welche
zwischen den einzelnen Abtheilungen eine Einigung nicht erzielt ist, über Anstellung, Besoldung,
Entlassung, Versetzung der Staats-, Kirchen= und Schuldiener sowie über andere, ihm besonders
zugewiesene — in § 11 der V.O. v. 16. Aug. 1850 specificirte — Gegenstände. Will sich ein
überstimmtes Mitglied von der Verantwortlichkeit für einen gefaßten Beschluß befreien, so hat
es binnen 3 Tagen sein Separatvotum zu den Acten zu geben. Die Mehrzahl der wichtigeren
Gegenstände ist neben dem Gesammtministerium der Entschließung des Fürsten vorbehalten. Zur
Vertretung der Abtheilungsvorstände in Behinderungsfällen können durch den Fürsten ein für
alle Mal Stellvertreter aus der Zahl der der betr. Abtheilung zugewiesenen vortragenden Beamten
ernannt werden. Ein solcher Stellvertreter hat alle Rechte und Pflichten des Abth.-Vorstands
mit alleiniger Ausnahme der Befugniß zur Contrasignatur Fürstlicher Verfügungen. Die Zu-
lässigkeit der Vertretung eines Abth.-Vorstands durch einen anderen Abth.-Vorstand wird hier-
durch nicht ausgeschlossen.