§ 2. Das Staatsoberhaupt. 7
fassung, namentlich nach Beseitigung der ständischen Zusammensetzung des Landtages
und Ausdehnung des Wahlrechtes, sowie nach Einführung der Oeffentlichkeit für die
Landtagsverhandlungen geltend. Die Folge davon war, daß die Bestimmungen über die
Zusammensetzung des Landtages aus dem Grundgesetz ausgeschieden und durch ein be-
sonderes Wahlgesetz vom 17. November 1848 geregelt, das Grundgesetz selbst aber einer
Revision unterzogen wurde. Am 15. October 1850 wurde das revidirte Grund-
gesetz des Großherzogthums publicirt. Auch das revidirte Grundgesetz beschränkt sich
auf eine Regelung der Rechtsverhältnisse des Landtages. Das Wahlgesetz vom 17. No-
vember 1848 ist durch ein anderweites Wahlgesetz vom 6. April 1852 ersetzt wordeu.
Die übrigen Gegenstände von staatsrechtlicher Bedeutung haben ihre Ordnung durch be-
sondere, bei den einzelnen Materien zu erwähnende Gesetze gefunden. —
Das Gebiet des Großherzogthums besteht aus drei größeren zusammenhängenden
Theilen, s. g. Kreisen, und einer Reihe von Exclaven. Der größte dieser Kreise ist
der in der Mitte Thüringens gelegene weimarische; die Grundlage desselben bilden
die allerdings später vielfach erweiterten Besitzungen, welche die weimarische Linie bei
den Theilungen von 1603 und 1641 erhalten hat. Zu ihm gehören außer dem Haupt-
lande das Amt Allstedt und der Flecken Oldisleben, südlich vom Harz gelegen, das Amt
Ilmenau, eine alt-hennebergische Besitzung, und einige kleinere Exclaven. Er zerfällt in
den ersten (Weimar) und zweiten (Apolda) Verwaltungsbezirk. Im Gebiete des letzteren
liegt die Universität Jena. Der zweite Kreis ist der eisenacher. Er besteht vor-
wiegend aus den nach dem Aussterben der eisenacher Linie 1645 an Weimar gefallenen
Gebietstheilen, sowie aus den 1815 erworbenen fuldaischen und kurhessischen Gebiets-
theilen. Südlich vom Hauptlande liegt inmitten bayerischen Gebietes das Amt Ostheim.
Der eisenacher Kreis bildet den dritten (Eisenach) und vierten (Dermbach) Verwaltungs-
bezirk. Der dritte Kreis ist der im Jahre 1815 an Weimar gekommene neustädter.
Er umfaßt den fünften Verwaltungsbezirk (Neustadt an der Orla).
Zweiter Abschnitt.
Bie staatlichen Grgane und deren Tunktionen.
§ 2. Das Staatsoberhaupt. An der Spitze des Staates steht als Staatsoberhaupt,
der Großherzog, Er muß nach den im deutschen Staatsrecht maßgebenden Grund-
sätzen!) als Träger der Staatsgewalt angesehen werden, obwohl diese Eigenschaft desselben
in dem Grundgesetz keine ausdrückliche Anerkennung gefunden hat. Als solcher ist er un-
verantwortlich. Seine Regierungshandlungen bedürfen zur Gültigkeit der Gegenzeichnung
eines oder mehrerer Departementschefs)).
Die Rechtsverhältnisse des Großherzogs und des großherzoglichen Hauses
haben keine verfassungsmäßige, sondern nur eine hausgesetzliche Regelung erfahren.
1) Vergl. mein Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes § 84 S. 185.
2) Rev. Gr.G. § 47.